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Unterkunft zu weit weg vom Diensleistungszentrum

Begonnen von seemslikeyoudontknowme, 03. März 2020, 11:57:20

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LwPersFw

Zitat von: seemslikeyoudontknowme am 03. März 2020, 21:47:50

Wie schon gesagt, ich habe mit meiner Sachbearbeiterin gesprochen und so wie es aussieht, werde ich an einen Ort versetzt, wo es die Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gibt.


Damit ist das Problem ja sachgerecht gelöst.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: dunstig am 03. März 2020, 17:16:12
@LwPersFw: Danke für die detaillierte Darstellung. Das ist soweit bekannt. Aber: Gibt es auch etwas belastbares, was als zumutbar gilt. Denn das ist jedes Mal das große Drama gewesen mit der Abrechnungsstelle, was eben dazu geführt hat, dass ich die paar Kilometer eben einfach selber fahre oder die paar Euro fürs Taxi selber trage, statt mich mehrere Stunden mit Anträgen und Argumentationsketten bzgl. Zumutbarkeit rumzuschlagen.

Gerne auch per PM, ist ja doch ein wenig Off topic jetzt.

Dazu gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Kann es auch nicht, da ja die örtlichen Gegebenheiten viel zu verschieden sind.

Wenn z.B. die Straßenbahnhaltestelle 5 Min zu Fuß von der Unterkunft ist ... und 5 Min zu Fuß von der DSt hält ... ist das definitiv zumutbar.

Wenn ich 2 h früher von der Unterkunft los müsste ... um den einzig passenden Bus zu erreichen ... wäre das für mich nicht zumutbar...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Nordlicht16

Zitat von: seemslikeyoudontknowme am 03. März 2020, 11:57:20
Hallo zusammen,

Ich soll im Rahmen meines Studium insgesamt zwei Praxissemester an einem Bundeswehrdiensleistungszentrum arbeiten. Untergebracht werde ich in einer Kaserne. Das Problem besteht darin, dass die Kaserne knapp 20 km vom DLZ entfernt ist und es überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmitteln gibt, die ich nutzen könnte. Da ich kein Fahrzeug habe (war übrigens auch keine Zulassungsvoraussetzung) weiß ich beim besten Willen nicht, wie ich das täglich einrichten soll. Die Frau am Telefon meinte, dass sich jeder selber drum kümmern muss. Auto mieten oder kaufen übersteigt aber jede Logik und wird auch nicht bezahlt und kann von mir als Student auch nicht bezahlt werden. Kann man im Zweifelsfall den Ausbildungsstandort ändern lassen? Hat jemand sonst ähnliche Erfahrungen und kann helfen?
Vielen Dank im Voraus!

Nordlicht16

Zu schnell auf Senden gedrückt  ::)

- Du hast keinen Anspruch auf Unterbringung. Es gibt auch BwDLZ, bei denen sich die Anwärter selbst eine Unterkunft suchen und bezahlen müssen. Bei Anwärterbezügen ist das auch durchaus machbar. ,,Studenten" haben in der Regel deutlich weniger Geld. Das Argument ,,kein Geld" wirkt da ziemlich anspruchsvoll.

- Ich kenne Fälle, in denen ein Dienst-Kfz für den Arbeitsweg gestellt wurde. Aber das bindet das Fahrzeug natürlich auf Monate und verursachtet für den Dienstherrn vergleichsweise hohe Kosten im Vergleich zum Nutzen.

- Grundsätzlich: AB oder AL anrufen und nett das Problem schildern, hilft fast immer.

Viel Spaß im Praktikum

LwPersFw

Zitat von: Nordlicht16 am 04. März 2020, 10:10:48

- Du hast keinen Anspruch auf Unterbringung.

Es gibt auch BwDLZ, bei denen sich die Anwärter selbst eine Unterkunft suchen und bezahlen müssen.
Bei Anwärterbezügen ist das auch durchaus machbar. ,,Studenten" haben in der Regel deutlich weniger Geld.
Das Argument ,,kein Geld" wirkt da ziemlich anspruchsvoll.



"Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung für Anwärterinnen und Anwärter während mehr als dreimonatiger Ausbildungsabschnitte

Einem Erlass von BMVg IUD II 2 vom 11. Juli 2019 zufolge ist ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV)
auch bei Ledigen ohne berücksichtigungsfähige Wohnung im Falle von Abordnungen über drei Monate,
an Dienstorte, an denen keine amtlichen Unterkünfte bereitgestellt werden kann, möglich.

Ein genereller Verzicht auf eine Prüfung der Zusage der UKV ist aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen nicht möglich.

Geprüft werden muss zumindest, ob für alle betroffenen Ausbildungsorte aufgrund der ggf. angespannten Wohnungsmarktlage von der Zusage der UKV im Rahmen der Fürsorgepflicht abzusehen ist.

Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung hat zur Folge, dass den betroffenen Anwärterinnen und Anwärtern
zukünftig Trennungsgeld gewährt und eine Trennungsgeldwohnung bereitgestellt werden würde.

Der Erlass liegt dem VBB vor.

Ein weiterer Schritt in Richtung Attraktivität.

Der VBB wird sich auch zukünftig für die Belange der Anwärterinnen und Anwärtern einsetzen."


Quelle : VBB (Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr)


Also meine Empfehlung an den TE ... lassen Sie sich einmal vom VBB beraten, was in Ihrem Fall geht... oder eben nicht.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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