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Anerkennung angestellten Zeit bei Verbeamtung

Begonnen von BWDSF, 16. August 2016, 18:45:11

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BWDSF

Hi zusammen,

wie manche bereits gelesen haben, habe ich die Einstellungszusage für den gehobenen Dienst vor einiger Zeit erhalten. Dieser enthielt den Vermerk, was mir auch im Interview bereits gesagt wurde, dass ich zur Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen zunächst 1,5 Jahre im Angestellenverhältnis mit E9b eingestellt würde und danach die Verbeamtung auf Probe vorgesehen sei.

Was ich mich nun Frage: Zählen diese 1,5 Jahre schon für meine Erfahrungsstufen für die spätere Besoldung?

Papierberg

Das hängt davon ab, bei welchem Dienstherrn Sie eingestellt werden (sorry, das lese ich nicht nach) und welche Regularien dort gelten. Bei einer Einstellung in der Bundesverwaltung würden die Zeiten anerkannt. Am Besten erkundigen Sie sich hier bei Ihrer Einstellungsbehörde, da Sie aufgrund der geschilderten Informationslage hier ansonsten nur Nebelkerzen und Vermutungen zu lesen bekommen.

BWDSF

Ja, ist die Bundeswehrverwaltung und soll auch meine dauerhafte Dienststelle bleiben. Danke für die Info!

Papierberg

Nach erneuter Prüfung Ihrer Angaben gegenüber den Bestimmungen in § 28 Bundesbesoldungsgesetz komme ich leider zum Ergebnis, dass die Zeit im Angestelltenverhältnis wohl nicht anerkannt wird, da es sich - wie sie sagen - um solche "zur Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen" handelt, diese also offensichtlich dem Erwerb der beamtenrechtlichen Laufbahnbefähigung dienen (gehobener technischer Dienst?). Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die für Beamte Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können demnach nicht anerkannt werden.
Ich rate Ihnen trotzdem, sich zu dieser Frage bei Ihrer Einstellungsbehörde (BAPersBw) zu erkundigen.

BWDSF

Trotzdem habe ich zu danken, da ich nun weiß, dass Wehr und Zivildienst anerkannt werden, das gleicht diese Zeit schon fast aus ;) Und ja, es geht um gehobenen Dienst A9.


Gast 324394u32095u

Hierzu noch eine Frage:

Wird der juristische Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf als Zeit anerkannt? Ich habe -obwohl die Vorschrift etwas anderes sagt- schon gehört, dass wenn der Vorbereitungsdienst als BEAMTER durchlaufen wurde, dies anrechnungsfähig wäre. Kann das jemand bestätigen, bei dem das auch so war?

Weiterhin werden die soldatischen Zeiten komplett angerechnet?

Was hat bei der Anrechnung Vorrang? Wird eher auf die Erfahrungsstufen oder eher auf die Probezeit angerechnet? oder gar beides?

JohnnyThunders

Zitat von: Gast 324394u32095u am 22. August 2016, 07:52:57
Hierzu noch eine Frage:

Wird der juristische Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf als Zeit anerkannt? Ich habe -obwohl die Vorschrift etwas anderes sagt- schon gehört, dass wenn der Vorbereitungsdienst als BEAMTER durchlaufen wurde, dies anrechnungsfähig wäre. Kann das jemand bestätigen, bei dem das auch so war?

Weiterhin werden die soldatischen Zeiten komplett angerechnet?

Was hat bei der Anrechnung Vorrang? Wird eher auf die Erfahrungsstufen oder eher auf die Probezeit angerechnet? oder gar beides?

Juristisches Referendariat wird, unabhängig vom Status, NICHT angerechnet, wie generell Zeiten, deren Durchlaufen Voraussetzung für die Laufbahn ist (wie z.B. Ausbildungszeiten).

Wehrdienst wird vollständig angerechnet, WÜ/RDL allerdings nicht.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Anrechnung auf die Erfahrungsstufe und Verkürzung der Probezeit parallel erfolgen.

Nachtmensch

Zitat von: JohnnyThunders am 22. August 2016, 08:50:06
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Anrechnung auf die Erfahrungsstufe und Verkürzung der Probezeit parallel erfolgen.
Wo steht denn das die Probezeit verkürzt werden kann?
Ich habe nur gefunden:

Zitat§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1.
    die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2.
    sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

Gast 324394u32095u

Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden.

Da steht es...

Gast 324394u32095u

Danke JohnnyThunders...da bin ich ja mal gespannt...

RDL wird (selbst als Volljurist) nicht hinzugerechnet? ist ja merkwürdig...


Getulio

Ich kenne ebenfalls einen Volljuristen, der sich nach SaZ 2 ROA während Studium und Referendariat bis zum OTL d.R. hochgedient hat und nach Verbeamtung die RDL nicht angerechnet bekommen hat.

RDL als Volljurist dürfte allein deshalb schon keine Rolle spielen, weil diese RDL in aller Regel nicht auf DP stattfinden, für die es eine Befähigung zum Richteramt braucht.

Gast214230439

Hierzu nochmal eine Frage:

§ 28 II S.2 BBesG sagt ja:  Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen.

mal auf doof: Also das Jurastudium wird mit 2 Jahren angerechnet?

Mein konkreter Fall wäre dann folgender: 2 Jahre Studium, 2 Jahre 9 Monate GWDL/SaZ: dies würde die Stufe 2 bedeuten, und nach 3 Monaten Aufstieg in die Stufe 3?



Getulio

Ich denke, man muss da Satz 1 "die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind" mitlesen. Sprich, genügt für Ihre Laufbahn Bachelor, wird der Master mit zwei Jahren anerkannt. Brauchen Sie den Master als Zugangsvoraussetzung für die Laufbahn, wird er gem. § 28 II 1 nicht angerechnet.

Gast154313132

Also ich habe gerade einen Anruf von BAPers bekommen...

die SaZ Zeit wird auf die Probezeit NICHT angerechnet..."nur" auf die Erfahrungsstufe...

@JohnnyThunders: Kennst du jemanden, dem die SaZ Zeit auf die Probezeit angerechnet wurde??

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