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Besteuerung der Bezüge von RDL

Begonnen von Opa_Hagen, 21. Januar 2016, 07:19:43

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Opa_Hagen

Guten Tag Kameraden,

hat jemand Kenntnis davon, wie die Bezüge von RDL besteuert werden? Früher (also vor 2015) waren die Bezüge ja steuerfrei, obwohl diskutiert wurde, ob unentgeltliche Leistungen wie Unterkunft, Verpflegungsteilnahme anteilmässig herangezogen werden.
Nun gab es ja ab 01.07.2015 den break und die erhöhten Bezüge nach §9 USG und ab 01.11.2015 die Bezüge nach §10 (RDL Prämie).

Ich konnte leider, auch nach vielem googeln, nichts dazu finden.
Kann jemand dazu etwas sagen?

Gruss aus Bärlin


Hagen

Interesse 1977

Moin Opa,
laut meinen Infos sind die Bezüge steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
FW d.R.

wolverine

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VUSschneider

Hi,
ich habe auch noch ne Frage zur Besteuerung aus RDLs.
Wie ist das wenn man Bezüge als Selbstständiger Gewerbebetreiber bekommt?
Ich hab nirgends etwas darüber gefunden seit den großen Änderungen in den letzten Monaten.

wolverine

Sie bekommen doch das rechnerische Netto gem. Ihrer eingereichten Steuerunterlagen und darauf zahlen Sie dann keine Steuern mehr. Die Reservedienstleistungsprämie wirkt progressionserhöhend, aber auch darauf werden keine Steuern bezahlt.
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VUSschneider

Hallo und vielen dank!
Ich war mir nur nicht sicher da sich ja so viel geändert hat und ich bisher noch nichts eingereicht habe.

Grüße

PS

ToMA

Die Bezüge nach § 7 USG, die man als Selbständiger erhält, sind nicht steuerfrei (siehe § 3 Nr. 48 EStG).

Diese sind voll zu versteuern (kein Progressionsvorbehalt).

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen lediglich die Entschädigungen für den Verdienstausfall bzw. für die Entgeltersatzleistung nach § 6 USG (siehe § 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

mmg2.0

Zitat von: ToMA am 09. März 2017, 09:21:13
Die Bezüge nach § 7 USG, die man als Selbständiger erhält, sind nicht steuerfrei (siehe § 3 Nr. 48 EStG).
[...]
Der § 3 Nummer 48 wurde doch extra wie folgt geändert: ,,48.Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;". Damit gehört dieser zu § 3 EStG – Arten der steuerfreien Einnahmen.

ToMA

falsche Interpretation.

richtig:
Alle Leistungen nach dem USG sind steuerfrei, ausser die nach § 7 USG.

Gesetz:
§ 3 Nr. 48:
"Steuerfrei sind Leistungen nach dem USG mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des USG."
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -


AC

Wenn ich es richtig verstanden habe, bezahlt mir als Angestellter die BW nach USG meinen Nettoverlust durch die RDL (USG §6). Diese Leistung unterliegt dann dem Progressionsvorbehalt. Somit entsteht mir bei 2-3 Wochen Wehrübung im Jahr dann doch ein "Verlust" von mehreren hunderten Euros durch die Steuererklärung (im Vergleich zum Verdienst ohne RDL). Habe ich hier etwas übersehen oder ist das (leider) so gewollt?

F_K

Du hast es falsch verstanden.

Als Angestellter ist dieses Einkommen steuerfrei -  also gehupft wie gesprungen.

AC

Steuerfrei, aber unterliegt dem Progressionvorbehalten? Dann ist es ein Nachteil für jeden Angestellten.

Tasty

Zitat von: AC am 21. März 2017, 19:23:05
Steuerfrei, aber unterliegt dem Progressionvorbehalten? Dann ist es ein Nachteil für jeden Angestellten.

Nein ist es nicht, denn dafür wird der Rest Deines Einkommens (also das aus Deiner Angestelltentätigkeit) niedriger besteuert. Denn was in Richtung steigender Einkommen progressiv ist, das ist in umgekehrter Richtung degressiv.

Der Progressionsvorbehalt sorgt nur dafür, dass Du das steuerpflichtige Einkommen mit dem Steuersatz versteuerst, den Du auch ohne Lohnersatzleistungen zahlen würdest.

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