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Arbeitslosengeld nach Reservedienstleistung?

Begonnen von RedFlag, 28. April 2023, 13:00:48

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RedFlag

Hallo zusammen, eine Frage in Richtung Arbeitslosengeld:

Ich war vor meiner Reservedienstleistung ganz normal angestellt, danach habe ich durchgehend 37! Monate eine Reserveübung getätigt.
Nun bin ich wieder auf Jobsuche und habe mich natürlich arbeitslos gemeldet.
Das Problem: Das Arbeitsamt bewilligt mir nur den Mindestsatz Stufe 1.
Das ist aber bei weitem nicht die 67% meines vorhergehenden Jobs noch meiner Dienstbezüge!
Frage:
Was kann ich hier unternehmen?
So weit mir bekannt zahlt der Bund doch RV und AV ein - dies allerdings sei - meinem Arbeitsamt nach - eben nicht so.
Das ist die Begründung für den Mindestsatz.

Im
LEISTUNGSKATALOG FÜR FREIWILLIGEN WEHRDIENST LEISTENDE UND RESERVISTENDIENST LEISTENDE
finde ich dazu leider nicht wirklich was verwertbares und seitens der USG habe ich dahingehend noch keinerlei Auskunft erhalten.

F_K

Frage:

Wie war Dein Status zu Beginn der RD?
Seite 17 erklärt es ganz gut ...

RedFlag

Ich habe meinen Job beendet bin und nahtlos in die RD übergegangen.
Seite 17 befasst sich mit der U-Kunft und entstehenden Fahrtkosten

F_K

Seite 17, 9.3 Arbeitslosenversicherung.

Sehr ungünstige Fallgestaltung - Du bist also als "Privatier" in die RD gegangen, damit werden keine Beträge für das "Einkommen" bezahlt.
Das die USG Leistung kein Einkommen ist, hast Du im letzten Jahr auch nichts verdient.

Prüfe halt den ALG Bescheid - da ist es ja erklärt.

LwPersFw

Zitat von: RedFlag am 28. April 2023, 13:39:28
Ich habe meinen Job beendet bin und nahtlos in die RD übergegangen.
Seite 17 befasst sich mit der U-Kunft und entstehenden Fahrtkosten

Siehe hier

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5503782/0f42146ae27f32b709b57963b56675c0/leistungskatalog-fuer-fwdl-rdl-data.pdf

Seite 27 unten  bis 28 oben




Und ggf. hilft dies weiter

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/wenn-das-arbeitslosengeld-fiktiv-berechnet-wird/details/anzeige/?cHash=97e224fa1f79fb0da535ffdeb681f14d&type=999
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K


RedFlag

OK, ich habe mal im Detail die Daten:

Ich war angestellt bei der Firma bis zum 29.02.2020 (Die Kündigung kam währen meiner Freistellung zur RDL)
Ich war also zum Zeitpunkt des Antritts der RDL angestellt und freigestellt.
Die Beantragung der Mindestleistung stützt sich im übrigen nicht darauf ob man angestellt ist oder nicht (richtig?)
Oder verstehe ich da was falsch.
Zur Erklärung: Ich habe Mindestleistung beantragt, da dies leicht über meinem regulären Gehalt lag.

(Dieses Buchstaben raten macht mich fertig -> 7 Versuche... ;-) )

F_K

Ok, ändert aber nichts an der Tatsache, dass Du dann ab 03/2020 "Privatier" gewesen bist - also die BW nur ALV Beiträge zur Wahrung des Anspruches bezahlt hat (zumindest ab dem Zeitpunkt) - Du hast also die letzten 12 Monate kein Arbeitsentgeld erhalten.

Wie gesagt - Du solltest einen Bescheid bekommen haben - und den sollte man prüfen.

F_K

Ergänzung:

Die Beantragung der Mindestleistung hat mit dem "Problem" hier nichts zu tun - es geht um die Frage, ob die USG Leistung eine LohnERSATZleistung gewesen ist - und da Du ab 03/2020 keinen Arbeitsvertrag mehr gehabt hast, war es keine Lohnersatzleistung.
Folge: Die Art der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung hat sich für Dich verändert - das Einkommen aus USG Leistungen war kein Arbeitsentgeld mehr (bzw. diesem vergleichbar).

LwPersFw

Ggf. auch hilfreich

LSG Hessen L 6 AS 94/20 v. 18.05.2022

Urteil

Zitat aus der Begründung des Gerichts:

"Der Senat vermag dem Sozialgericht Nordhausen nicht zu folgen, soweit für Leistungen der Mindestsicherung nach dem USG eine Vergleichbarkeit mit Erwerbseinkommen nicht gegeben sei.

Aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II , ergibt sich lediglich, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, dahingehend privilegiert sind, dass sie als Einkommen nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht im Einzelfall demselben Zweck dienen wie die SGB II-Leistungen.

Aus der Vorschrift kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass im Falle von Zweckidentität von vornherein Erwerbseinkommen bzw. Entgelt für eine Dienstleistung zu verneinen ist.

Die Mindestleistung nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 9 USG a.F. hat zwar unzweifelhaft den Zweck, den Unterhalt des Reservistendienst Leistenden zu sichern.

Die Leistung geht aber weit über eine Grundsicherung nach dem SGB II hinaus, wie der Bewilligungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. Juli 2017 zeigt.

Danach ist dem Kläger im Rahmen der Mindestleistung ein Tagessatz von 99,75 € zuerkannt worden, was bei einem Monat mit 30 Tagen einen Monatsbetrag von 2.992,50 € ergibt.

Mit dem Änderungsbescheid vom 26. August 2017 ist der Tagessatz auf 104,34 € angehoben worden, hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen ergibt sich der Betrag von 3.130,20 €.

Auch die Höhe der Mindestleistung spricht dafür, dass es sich hierbei um ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung handelt, das als Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs. 2 und 3 SGB II und gerade nicht als existenzsichernde Leistung ohne Gegenleistung anzusehen ist.

Ebenso kann nicht übersehen werden, dass die Höhe der Mindestleistung gemäß der Tabelle in Anl. 1 zum Unterhaltssicherungsgesetz abhängig von dem Dienstgrad des Reservedienst Leistenden gestaffelt ausgewiesen wird."



"Damit hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass Einnahmen u.a. aus Wehrdienstverhältnissen wie Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, ohne dass er im Übrigen zwischen Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie differenziert hat. "


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Sozialrecht ist ja hoch komplex - mBn "hilft" dieses Urteil nicht für das hier vorliegende Problem.

Der TE war die beiden letzten Jahre nicht in einer Anstellung / Arbeitsvertrag - damit hat die BW nur ALV Beiträge zur Wahrung der Ansprüche gezahlt - und nicht in Höhe de USG Leistung.
Es ist mBn also folgerichtig,  das Einkommen des letzten Jahres fiktiv zu berechnen.

Die Normenkette findet sich sicherlich im Bescheid - dieser sollte (fachkundig) geprüft werden.

RedFlag

OK, vielleicht muss ich ein wenig mehr meine Idee präsentieren.
Aber als erstes: im Bescheid steht eben drin das ich nicht eingezahlt habe und deswegen diese Schätzung.
Dazu muss man ja auch erwähnen das das die höchste Einstufung ist, welche Möglich ist!

Meiner bescheidenen Meinung nach ist doch folgendes Fakt:
Ob ich angestellt bin, oder nicht macht keinen Unterschied.
Warum denke ich so:
Mein Arbeitgeber stellt mich frei - für diesen Freistellungszeitraum bezahlt er KEINE AV, KV oder RV Beiträge, das übernimmt der BUND - wohl pauschal, das entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn ich dann in die Arbeit zurückkehre geht alles normal seinen Gang.

Bei mir war es so das ich während der Freistellung gekündigt wurde, was ändert nu die Situation?
Mein Arbeitgeber hätte eh nichts gezahlt.

OK, nun bin ich zurück, leider nicht zum Arbeitgeber, sondern in die Arbeitslosigkeit - jetzt passiert was?
Zur Strafe bekomme ich weniger Geld als ich bekäme wenn ich für meinen Arbeitgeber gearbeitet hätte, von den Dienstbezügen mal gar nicht gesprochen?

Hier läuft doch, meiner bescheidenen Meinung nach, etwas völlig falsch.
Ich diene Deutschland und bekomme am ende diese Quittung?

Wenn der BUND aber pauschal AV und RV abführt - dann muss doch auch dieses bei dem Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Das wir es doch auch bei der Rente! (So zumindest wirft es mein Rentenbescheid aus)

F_K

Es ist keine Strafe!

Es macht einen Unterschied, welchen Status man hat - weil sich dadurch der "Versicherungstyp" bei der AV ändert - SGB ist zitiert.

F_K

Ansonsten:

Eigene "Ideen", eigene "Fakten" sind hier unerheblich - es zählen die Gesetze - und da sind Statusfragen oft zentral.

seltsam_

Zitat von: RedFlag am 28. April 2023, 18:43:11
OK, vielleicht muss ich ein wenig mehr meine Idee präsentieren.
Aber als erstes: im Bescheid steht eben drin das ich nicht eingezahlt habe und deswegen diese Schätzung.
Dazu muss man ja auch erwähnen das das die höchste Einstufung ist, welche Möglich ist!

Meiner bescheidenen Meinung nach ist doch folgendes Fakt:
Ob ich angestellt bin, oder nicht macht keinen Unterschied.
Warum denke ich so:
Mein Arbeitgeber stellt mich frei - für diesen Freistellungszeitraum bezahlt er KEINE AV, KV oder RV Beiträge, das übernimmt der BUND - wohl pauschal, das entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn ich dann in die Arbeit zurückkehre geht alles normal seinen Gang.

Bei mir war es so das ich während der Freistellung gekündigt wurde, was ändert nu die Situation?
Mein Arbeitgeber hätte eh nichts gezahlt.

OK, nun bin ich zurück, leider nicht zum Arbeitgeber, sondern in die Arbeitslosigkeit - jetzt passiert was?
Zur Strafe bekomme ich weniger Geld als ich bekäme wenn ich für meinen Arbeitgeber gearbeitet hätte, von den Dienstbezügen mal gar nicht gesprochen?

Hier läuft doch, meiner bescheidenen Meinung nach, etwas völlig falsch.
Ich diene Deutschland und bekomme am ende diese Quittung?

Wenn der BUND aber pauschal AV und RV abführt - dann muss doch auch dieses bei dem Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Das wir es doch auch bei der Rente! (So zumindest wirft es mein Rentenbescheid aus)
Das es sich bei dem als Unterhaltssicherung gezahlten Geldes um ein Einkommen im Sinne einer erwerbsmäßigen unselbstständigen Tätigkeit handelt, ist ja schon geklärt.
Nun mehr ist nur noch zu klären, ob der Reservedienstleistende grundsätzlich einen Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung von RV und AV hat. Hier ist nicht erkennbar, aus welchem Grund es einen Unterschied machen sollte, in welchem arbeitsrechtlichen Status er vor, während und nach der RDL war, ist bzw. sein wird.
Über die nachträglich zu entrichtenden Beiträge bei vorliegendem Anspruch, die, wenn auch nicht in physischer Form gezahlt wurden mussten/werden müssen, sollte es doch einen Nachweis über die Zeit der Reservedienstleistung im Rahmen eines Datenaustausches geben. Und da sollte es doch bei BAPers eine entsprechende Stelle geben, von der man dahingehend Auskunft verlangen kann.

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