Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Übergangsbedürfnisse und Abfindung bei Dienstzeitende

Begonnen von fraka, 25. April 2013, 19:14:21

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

fraka

Hallo,

bei Dienstzeitende gehe ich nahtlos in ein sozialversicherspflichtigen Job über. Wie läuft das mit den Übergangsbedürfnisse und möglicher Abfindung??? muss man das beantragen oder läuft das alles automatisch??

LwPersFw

Übergangsgebührnisse

Übergangsgebührnisse werden als monatliche Geldleistung in Höhe von 75% der letzten Dienstbezüge gewährt. Sie erhöhen sich auf 90%, solange der Berechtigte während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 SVG geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilnimmt. Bei Ermittlung der letzten Dienstbezüge ist der Familienzuschlag nur bis zur Stufe 1 zu berücksichtigen. Kinderbezogene Bestandteile des Familienzuschlages werden darüber hinaus zu 100% weitergewährt. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen während des Bezugszeitraums (Hochzeit, Scheidung, Geburt eines Kindes, Änderung von Unterhaltspflichten etc.) wirken sich auf die Bemessungsgrundlage für die "letzten Dienstbezüge" und damit auf die Höhe der Übergangsgebührnisse aus.



Erzielt der Berechtigte während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen), so erhält er die Übergangsgebührnisse nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze (sog. Ruhensregelung nach § 53 SVG). Die Höchstgrenze orientiert sich grundsätzlich an den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe, beträgt aber mindestens das Eineinhalbfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Daneben unterliegt sie zahlreichen Modifikationen.



Erzielt der Berechtigte während des Bezugszeitraums dagegen Erwerbseinkommen, das kein Verwendungseinkommen ist, (insbesondere also aus einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft), so unterbleibt die Ruhensregelung; dafür wird nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG aber der Bemessungssatz für die "Dienstbezüge des letzten Monats" um 15% abgesenkt. Das Gleiche gilt, wenn der Berechtigte Einkommen aus einer Bildungsmaßnahme erzielt.


Übergangsgebührnisse werden von Amts wegen durch die bezügezahlende Wehrbereichsverwaltung (WBV) gezahlt. Zum Dienstzeitende wird ein Bescheid über die Festsetzung der Übergangsgebührnisse an das zuständige BwDLZ - Standortservice Truppe (früher Truppenverwaltung) versandt. Diese Dienststelle händigt den Bescheid gegen Empfangsbekenntnis aus.



Soweit Übergangsgebührnisse wegen fehlender Tatsachenkenntnis seitens der Verwaltung (etwa hinsichtlich der Erzielung anderweitigen Einkommens, Änderungen im Familienstand etc.) oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht gezahlt wurden, sind sie nach §§ 49 Abs. 2 SVG iVm §§ 812ff. BGB zurückzufordern. Auf einen Verbrauch der Leistungen kann sich der Berechtigte in aller Regel nicht berufen, weil er wegen Erkennbarkeit der Überzahlung (§ 819 Abs. 1 BGB) bzw. Erbringung der Leistungen unter Vorbehalt (§ 820 BGB) verschärft haftet.


Übergangsgebührnisse sind steuerpflichtig, d.h. für die Dauer der Zahlung ist der WBV stets eine Lohnsteuerkarte zu überlassen; somit müssen Übergangsgebührnisempfänger, die einer Tätigkeit nachgehen, eine zweite Lohnsteuerkarte beantragen.


Übergangsbeihilfe

Die Übergangsbeihilfe wird als Einmalzahlung gewährt. Bei Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als 9 Monaten beträgt die Höhe gemäß § 12 SVG ein Vielfaches der letzten Dienstbezüge.


Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von bis zu 9 Monaten wird nach § 13 SVG Übergangsbeihilfe in Höhe des Entlassungsgelds nach § 9 Wehrsoldgesetz sowie ggf. in Höhe des Überbrückungsgelds nach § 5a Unterhaltssicherungsgesetz gewährt.



Gemäß § 13a SVG sind bei Ermittlung der Dienstzeit ggf. vorher geleisteter Grundwehrdienst oder freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst mitzuberücksichtigen.



Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25% des nach obigen Grundsätzen zustehenden Betrags, für Inhaber eines Zulassungsscheins 50%. Für beide Personengruppen gelten überdies diverse Sonderbestimmungen.



Die Übergangsbeihilfe ist weder pfändbar, noch abtretbar und auch nicht verpfändbar (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVG).



Die Zahlung erfolgt in einer Summe und bleibt bis zu einem Betrag von 10.800 € (gültig seit 01.01.2004; § 3 Nr. 10 EStG) steuerfrei.
Diese Regelung ist ab 01.01.2006 auf Grund der ersatzlosen Streichung des § 3 Nr. 10 EStG weggefallen; d. h. für alle mit Dienstantritt ab dem 01.01.2006 ist die Übergangsbeihilfe komplett steuerpflichtig. Liegt der Dienstantritt vor dem 01.01.2006 gilt der o. g. bisherige Freibetrag, nur der übersteigende Betrag wird versteuert.


Übergangsbeihilfe wird von Amts wegen durch die bezügezahlende Wehrbereichsverwaltung (WBV) gezahlt. Zum Dienstzeitende wird ein Bescheid über die Festsetzung der Übergangsbeihilfe an das zuständige BwDLZ - Standortservice Truppe (ehem. Truppenverwaltung) versandt.
Diese Dienststelle händigt den Bescheid gegen Empfangsbekenntnis aus.
Beachte: Die Auszahlung erfolgt durch das BwDLZ erst dann, wenn der Bescheid ausgehändigt wurde!



Soweit Übergangsbeihilfe wegen fehlender Tatsachenkenntnis seitens der Verwaltung (etwa betreffend den Familienstand etc.) oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht gezahlt wurde, ist sie nach §§ 49 Abs. 2 SVG iVm §§ 812ff. BGB zurückzufordern. Auf einen Verbrauch der Leistungen kann sich der Berechtigte in aller Regel nicht berufen, weil er wegen Erkennbarkeit der Überzahlung (§ 819 BGB) bzw. Erbringung der Leistungen unter Vorbehalt (§ 820 BGB) verschärft haftet.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

fraka

danke für die Ausführlichkeit

wollte eiegntl. nur wissen ob ich Anträge dafür stellen muss, oder ob es automatisch läuft, da ich ja nur noch bis Dienstag im Dienst bin. Hat sich aber auch alles erst gestern ergeben, das ich etwas eher ausscheide, zwecks Arbeitsvertrag. Habe also nur noch 2 Tage zeit.

LwPersFw

Wie ich ja schrieb:

ZitatÜbergangsgebührnisse werden von Amts wegen durch die bezügezahlende Wehrbereichsverwaltung (WBV) gezahlt. Zum Dienstzeitende wird ein Bescheid über die Festsetzung der Übergangsgebührnisse an das zuständige BwDLZ - Standortservice Truppe (früher Truppenverwaltung) versandt. Diese Dienststelle händigt den Bescheid gegen Empfangsbekenntnis aus.

Da bei Ihnen aber "von Heute auf Morgen" Maßnahmen erfolgen...sollten Sie Ihren Bezügeabrechner bei der WBV kontaktieren.
Steht oben rechts auf der Gehaltsmitteilung.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen