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SaZ 8 - vorzeitig aus Dienstverhältniss ausscheiden

Begonnen von Bastian01, 13. Juni 2013, 11:00:46

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Bastian01

Hallo zusammen,

ich hab ne Frage bezüglich der im Betreff gegebenen Thematik.

Es geht um ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Dienstverhältniss SaZ 8.

Theoretischer Sachverhalt:
Ein FWDL 23 verlängert sein Dienst nach Beendigung der 23 Monate um weitere 6 Jahre.
ZAW nicht nötig - da bereits vor Bundeswehr Zivil eine Ausbildung abgeschlossen. Deswegen ist es zeitlich angerechnet worden, bezüglich des festgesetzten Dienstposten.
Das vorläufige Dienstzeitende wurde vorerst auf den 31.12.2013 befristet (3 Jahre gesamtzeit) wegen der zu bestehenden Lehrgänge.

Muss einer weiteren Verlängerung auf die Gesamtdienstzeit (bis 2017 BFD) erst zugestimmt werden oder verlängert sich diese automatisch?

Welchen Weg geht ein Dienstzeitverkürzungsantrag?


Es gab einen Paragraphen, welcher um 2009 herum umformuliert wurde und in etwa ein Schlupfloch bot, falls es zur Einstellung im Öffentlichen Dienst kommt (Beamtenstelle). (§125 BRRG Satz 1)
Im §45 ff Soldatengesetz habe ich auch nichts weiter gefunden.

Ein KDV Antrag wäre eine Möglichkeit die noch in Betracht käme.

Gibt es hier andere oder weitere Möglichkeiten ?
Welche ehesten Ansprechpartner hätte man, ohne eine Welle los zu schlagen ?

schlammtreiber

Zitat von: Bastian01 am 13. Juni 2013, 11:00:46
Muss einer weiteren Verlängerung auf die Gesamtdienstzeit (bis 2017 BFD) erst zugestimmt werden oder verlängert sich diese automatisch?

Nein, keine Zustimmung seitens des Soldaten erforderlich, er wird nur informiert, zugestimmt hat er schon mit der Verpflichtung.

ZitatWelchen Weg geht ein Dienstzeitverkürzungsantrag?

Den ganz normalen Dienstweg.


ZitatGibt es hier andere oder weitere Möglichkeiten ?

Einfach den Antrag stellen, alles andere zeigt sich dann.

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BulleMölders

Zitat von: Bastian01 am 13. Juni 2013, 11:00:46
Muss einer weiteren Verlängerung auf die Gesamtdienstzeit (bis 2017 BFD) erst zugestimmt werden oder verlängert sich diese automatisch?
Er/Sie hat doch mit der Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung bereits der vollen Verpflichtungszeit zugestimmt. Warum sollte da eine nochmalige Zustimmung von Nöten sein?
Das der Dienstherr die Dienstzeit in Abschnitten festsetzt hat ja damit nichts zu tun.
Test

Ralf

ZitatEin KDV Antrag wäre eine Möglichkeit die noch in Betracht käme.
Das ist doch eine Gewissensentscheidung und keine Möglichkeit.
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christoph1972

Eine vorzeitige Entlassung wegen Ernennung zum Beamten auf Widerruf bedarf der Zustimmung bes BMVg oder einer von dort benannten Stelle. Dies dürfte in der Regel das BAPersBw sein.

§ 55 Entlassung
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend. § 46 Abs.
3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht
entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum
Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen
Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46
Abs. 3a Satz 2 nicht.

Also nichts mit Entlassung bei Ernennung zum Beamten, außer Du wirst zum Beamten auf Zeit gewählt, der Bürgermeister oder eine ähnliche Funktion ausübt.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Bastian01

Danke für die bisherigen Antworten.



Bezüglich des "Schlupfloch" bei Ernennung zum Beamten ging es um dieses:

Zitathier gab es 2009 eine Gesetzesänderung:
§125 BRRG
Satz 1: "Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird." jetztige Fassung
bis 12.02.2009 hieß es:
"Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.".



Wo wäre das im Bundeswehrreformbegleitgesetz geregelt wenn man einen Dienstzeitverkürzungsantrag einreichen würde?

Welche Ansprechpartner sind gegeben (ausser DV, Spieß, S1[unerfahrene Fw]) um sowas erstmal "unter vorgehaltener Hand" anzusprechen?

@Ralf
Natürlich ist die KDV eine Gewissensentscheidung. Aber man sollte nicht so blauäugig sein das es deswegen nicht doch ein Mittel zum Zweck darstellen kann (Siehe auch Wehrpflicht-Ära. Von wie vielen "wirklichen" Gewissensentscheidungen reden wir da - wenn das gewissen rief: "keine Lust auf dummfick" ;-)

Soll auch nicht das Thema hier sein - beachtenswert wären in diesem Fall höchstens Erfahrungswerte im Zusammenhang von eingereichten/genehmigten KDV Anträgen bei SAZ'lern.


Gruß

Ralf

Alles was die Dienstzeitverkürzung mittels des Reformbegleitgesetztes regelt, ist auf der Seite der ehem. SDBw nun BAPersBw in der GAIP nachzulesen. Kurz gefasst: Antrag stellen und abwarten. Es bleibt dann trotz Dienstzeitverkürzung der BFD-Anspruch bestehen.
Du solltest trotzdem deinen Chef/Spieß fragen, oder den S1-Offz; es muss ja nichts unter vorghaltener Hand gemacht werden. Das funktioniert eh nur, wenn ein dienstl. Interesse vorliegt.

Zu deinem Zitat: ja, er ist zu entlassen, aaaaaber, du wirst nu rmit Einverständnis des Dinestherrn die Freigabe für die Beamtenlaufbahn (und damit die Urkunde) bekommen. Keine Bundesbehörde würde dich einstellen und dir eine Urkunde drucken, wenn dieses Einverständnis nicht vorliegt.
Somit ist das kein Schlupfloch, sondern lediglich die gesetzliche Rechtfertigung, dass du aus dem alten DV herauskommst.
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