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Reservist - Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Begonnen von Dr. D., 13. Februar 2024, 14:41:22

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Dr. D.

Servus,

ich habe mich dazu entschieden als Reservist an einer Wehrübung teilzunehmen.
Ich bin Arzt und aktuell von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ärzteversorgung befreit.
Mein Ziel ist es, dass auch während der Reservistendienste die Beiträge an die Ärzteversorgung gezahlt werden.

Dazu einige Fragen, die ggf. von Kollegen, die auf diesem Gebiet schon Erfahrung sammlen durften/sollten/mussten, beantwortet werden können.


1) Muss ich für meine Tätigkeit bei der Bundeswehr einen Befreiungsantrag oder einen
Erstreckungsbescheid stellen?
Nach Beendigung der Wehrübung ist eine Wiederaufnahme bei meinem jetzigen Arbeitgeber geplant.

2) Muss ich dann erneut einen Befreiungsantrag bei der DRV für meinen Arbeitgeber stellen oder gilt der bisherige weiter?

3) Mein berufsständische Versorgungseinrichtung verlangt für einen Befreiungsantrag eine Adresse des "neuen" Arbeitgebers.
Welche Adresse der Bundeswehr darf ich hier angeben?
Soll ich einfach die Adresse die auf dem Heranziehungsbescheid steht einfügen?

Leider konnten sowohl das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr als auch die deutsche RV meine Fragen nicht beantworten.
In der Hoffnung, dass das hier gelingt..
Beste Grüße

LwPersFw

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Dr. D.

Zitat von: LwPersFw am 13. Februar 2024, 18:00:13
Siehe im Link das Info-Schreiben und Antragsformular.

"Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung"

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/arbeitsplatzschutzgesetz-und-eignungsuebungsgesetz/leistungen-fuer-reservistendienstleistende

Vielen Dank schonmal für die schnelle Antwort.
Das Schreiben habe ich bereits im Downloadbereich gefunden gehabt.
Leider erhalte ich daraus keine Antworten auf die von mir gestellten Fragen.

Beste Grüße

panzerjaeger

Werter Dr. D.,

ich glaube schon in Ihren Fragestellungen ein generelles Mißverständnis entdeckt zu haben:
Es gibt weder eine "Wideraufnahme" bei Ihren "jetzigen Arbeitgeber", noch einen "neuen" Arbeitgeber.
Ganz einfach weil Sie auch während der Reservedienstleistung (früher "Wehrübung") weiter bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, und für die Dauer der RD lediglich freigestellt werden.
Auch neue Befreiungsanträge etc. sind daher nicht notwendig.

Anders als bei Versichterten der Deutschen Rentenversicherung übernimmt die Bundeswehr allerdings in der Tat die Zahlung der Beiträge an Versorgungswerke u.ä. nicht automatisch - hier muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Dazu muss der bereits hier verlinkte Antrag über Ihr Versorgungswerk an das BAPersBw geschickt werden.

Ich bin als angesteller Architekt an das Versorgungswerk der Architektenkammer angeschlossen, was formal wohl bei angestellten Ärzten recht ähnlich sein sollte. Und bei mir läuft es wie oben beschrieben.

Beste Grüße,
der Panzerjäger.

LwPersFw

Zitat von: Dr. D. am 14. Februar 2024, 16:02:16
Zitat von: LwPersFw am 13. Februar 2024, 18:00:13
Siehe im Link das Info-Schreiben und Antragsformular.

"Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung"

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/arbeitsplatzschutzgesetz-und-eignungsuebungsgesetz/leistungen-fuer-reservistendienstleistende

Das Schreiben habe ich bereits im Downloadbereich gefunden gehabt.
Leider erhalte ich daraus keine Antworten auf die von mir gestellten Fragen.



Zitat1) Muss ich für meine Tätigkeit bei der Bundeswehr einen Befreiungsantrag oder einen Erstreckungsbescheid stellen?

Zitat2) Muss ich dann erneut einen Befreiungsantrag bei der DRV für meinen Arbeitgeber stellen oder gilt der bisherige weiter?

"Damit Ihre Beiträge nicht in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden, müssen Sie für jeden einzelnen
Dienstleistungszeitraum –unabhängig von dessen Dauer– eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bzw. eine Erstreckung einer bereits vorliegenden Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beantragen.

Die Antragstellung erfolgt über Ihre berufsständische Versorgungseinrichtung."



Zitat3) Mein berufsständische Versorgungseinrichtung verlangt für einen Befreiungsantrag eine Adresse des "neuen" Arbeitgebers.
Welche Adresse der Bundeswehr darf ich hier angeben?
Soll ich einfach die Adresse die auf dem Heranziehungsbescheid steht einfügen?


"Zum Antrag:
Das erforderliche Antragsformular "Antragsformular § 14b (1) ArbPlSchG" erhalten Sie in bewährter Form im Downloadbereich.
Die Angaben zu Ihrem Wehrdienstverhältnis müssen auf der Vorderseite des Formulars durch Ihren Truppenteil bestätigt oder durch Vorlage einer Wehrdienstzeitbescheinigung nachgewiesen werden.
Die Übersendung einer Kopie des Heranziehungsbescheides reicht hierzu nicht aus. Die Daten zu Ihrem Versicherungsverhältnis sind auf der Antragsrückseite durch Ihre berufsständische Versorgungseinrichtung zu bestätigen."


Also Truppenteil bei dem Dienst geleistet wird.  Plus Teil "1. Wehrdienstverhältnis" im Antragsformular.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Dr. D.

Besten Dank für die erneuten Antworten.
Damit komme ich denke ich zurecht.
Beste Grüße und nochmals Danke für die Hilfe

Dr. D.

Hallo nochmal,

ich habe heute einen Rückruf von der deutschen Rentenversicherung erhalten.

Diese teilte mir für Ärzte Folgendes mit:

1) Es ist für jeden Reservistendienst, unabhängig von dessen Dauer, ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.
2) Dieser ist über die jeweilige Landesärztkammer online zu stellen
3) Als Adresse ist die jeweilige Adresse anzugeben, die im Heranziehungsbescheid angegeben ist.
4) Es ist bei Wiederaufnahme der zivilen Tätigkeit kein erneuter Befreiungsantrag zu stellen, solange das ursprüngliche Arbeitsverhältnis lediglich ruht.
Falls ein Arbeitgeberwechsel oder auch ein Tätigkeitswechsel beim selben Arbeitgeber nach dem Reservistendienst ansteht ist jedoch ein neuer Befreiungsanstrag zu stellen.

So hoffe das hilft auch anderen weiter.
Beste Grüße
Dr. D.

LwPersFw


Vielen Dank ! Dies bestätigt ja die o.g. Vorgaben...


Zitat von: Dr. D. am 05. März 2024, 16:30:57

1) Es ist für jeden Reservistendienst, unabhängig von dessen Dauer, ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.


"Damit Ihre Beiträge nicht in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden, müssen Sie für jeden einzelnen Dienstleistungszeitraum –unabhängig von dessen Dauer– eine Befreiung..."

Zitat von: Dr. D. am 05. März 2024, 16:30:57

2) Dieser ist über die jeweilige Landesärztkammer online zu stellen


"Die Antragstellung erfolgt über Ihre berufsständische Versorgungseinrichtung."

Zitat von: Dr. D. am 05. März 2024, 16:30:57

3) Als Adresse ist die jeweilige Adresse anzugeben, die im Heranziehungsbescheid angegeben ist.


"Die Angaben zu Ihrem Wehrdienstverhältnis müssen auf der Vorderseite des Formulars durch Ihren Truppenteil bestätigt oder durch Vorlage einer Wehrdienstzeitbescheinigung nachgewiesen werden.

Also Truppenteil bei dem Dienst geleistet wird.  Plus Teil "1. Wehrdienstverhältnis" im Antragsformular."

Zitat von: Dr. D. am 05. März 2024, 16:30:57

4) Es ist bei Wiederaufnahme der zivilen Tätigkeit kein erneuter Befreiungsantrag zu stellen, solange das ursprüngliche Arbeitsverhältnis lediglich ruht.
Falls ein Arbeitgeberwechsel oder auch ein Tätigkeitswechsel beim selben Arbeitgeber nach dem Reservistendienst ansteht ist jedoch ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.


"... bzw. eine Erstreckung einer bereits vorliegenden Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI... "

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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