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Reisebeihilfe vs kostenlos Bahnfahren

Begonnen von TG Empfänger, 08. Januar 2021, 01:54:19

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TG Empfänger

Hallo, ich bin demnächst auf einem Lehrgang und somit TG Empfänger. Mir stehen also 2 Familienheimfahrten je 14 Tage Lehrgang zu.
Wenn ich das kostenlose Bahnfahren in Uniform mit Etokens in Anspruch nehme, kann ich diese nicht als Familienheimfahrt abrechnen, korrekt?

Ralf

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Helft mit, dass es so bleibt.

FoxtrotUniform

Zitat von: TG Empfänger am 08. Januar 2021, 01:54:19
Hallo, ich bin demnächst auf einem Lehrgang und somit TG Empfänger. Mir stehen also 2 Familienheimfahrten je 14 Tage Lehrgang zu.
Wenn ich das kostenlose Bahnfahren in Uniform mit Etokens in Anspruch nehme, kann ich diese nicht als Familienheimfahrt abrechnen, korrekt?
Es gibt dazu mindestens bereits einen Fall auf den sich die Gerichte freuen. Nämlich kostenloses Bahnfahren genutzt und nicht entstandene Fahrtkosten geltend gemacht.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

Nunja, zum Thema Betrug Vermögen des Dienstherrn gibt es ja eine gefestigte Rechtssprechung ...

200/3

ZitatEs gibt dazu mindestens bereits einen Fall auf den sich die Gerichte freuen. Nämlich kostenloses Bahnfahren genutzt und nicht entstandene Fahrtkosten geltend gemacht.
War ja eigentlich nur eine Frage der Zeit bis es einer versucht. Aber trotzdem: Wie s**dämlich kann man denn sein?

Ist bekannt, wie die Nummer raus kam? Wurden Buchungen und Anträge abgeglichen, wurde geprahlt und sich verplappert oder wurde "verpfiffen"?

DeltaEcho

Zitat von: Ralf am 08. Januar 2021, 06:24:08
Keine Ausgaben - keine Aufwandserstattungen
Es können trotzdem Kosten entstehen, z.B. Sitzplatzreservierung oder der Transfer zum Bahnhof bzw. Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs.

200/3


DeltaEcho

Warum gibt es dann extra das Feld auf dem Antrag?
Ich habe die Kosten abgegeben, musste die Nachweise einreichen und habe die Kosten erstattet bekommen.

NicW

Zitat von: DeltaEcho am 11. Januar 2021, 23:37:11
Warum gibt es dann extra das Feld auf dem Antrag?
Ich habe die Kosten abgegeben, musste die Nachweise einreichen und habe die Kosten erstattet bekommen.

TGV §5 (4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.
BRKG §8 Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.

BRKG §4.1.1  Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

Reservierungen sind keine Fahrtkosten.

Fw und Refü

alpha_de

Dann würden die Reservierungskosten auch bei Dienstreisen nicht erstattet, was aber nicht der Fall ist.

Aus der Verwaltungsvorschrift zu Paragr. 4 BRKG, Abs. 1

Zu den Fahrtkosten gehören ... Reservierungsentgelte

Und die TGV bezieht sich bzgl. der Reisebeihilfe auf Paragr. 8 BRKG der auf Paragr. 4 (1) BRKG verweist. Lediglich die Nutzung der 1. Klasse bei Fahrten über 2h gibt es bei den Reisebeihilfen nicht.

alpha_de

Nachtrag ... und die A1-2212/1-6000 als Vorschrift zum Trennungsgeld trifft zur Reservierung keine weitere Aussage.

NicW

Zitat von: alpha_de am 12. Januar 2021, 08:14:45
Dann würden die Reservierungskosten auch bei Dienstreisen nicht erstattet, was aber nicht der Fall ist.

Aus der Verwaltungsvorschrift zu Paragr. 4 BRKG, Abs. 1

Zu den Fahrtkosten gehören ... Reservierungsentgelte

Und die TGV bezieht sich bzgl. der Reisebeihilfe auf Paragr. 8 BRKG der auf Paragr. 4 (1) BRKG verweist. Lediglich die Nutzung der 1. Klasse bei Fahrten über 2h gibt es bei den Reisebeihilfen nicht.

Das ist richtig. Aber eine Reisebeihilfe ist ja keine Dienstreise.
Fw und Refü

alpha_de

Und du hast meinen Beitrag WIRKLICH gelesen?

Die Trennungsgeldverordnung bezieht sich bzgl. der Reisebeihilfe auf Paragr. 8 BRKG der auf Paragr. 4 (1) BRKG verweist.

Die Reisebeihilfe ist im Bundesreisekostengesetz Paragr. 8 geregelt, bzgl. der Kosten wird auf die Regelung für Dienstreisen in Paragr 4 (1) verwiesen. Also gelten die Regelungen für Dienstreisen mit Ausnahme der Nutzung der 1. Klasse bei Fahrten über 2 h. Und diese Regelungen umfassen eben auch Reservierungen nach der allg. Verwaltungsvorschrift zum BRKG.

Kann man übrigens alles im Internet nachlesen, Google ist dein Freund.

alpha_de

Das mag das BAIUDBw gerne anders sehen, die FF dafür liegt beim BMI. Und ich schaue gerne zu, wenn sich IUD beim OVerwG Münster wie bei den Auslandsumzugsreisen die nächste Ohrfeige holt.

NicW

Zitat von: alpha_de am 12. Januar 2021, 10:39:12
Und du hast meinen Beitrag WIRKLICH gelesen?

Die Trennungsgeldverordnung bezieht sich bzgl. der Reisebeihilfe auf Paragr. 8 BRKG der auf Paragr. 4 (1) BRKG verweist.

Die Reisebeihilfe ist im Bundesreisekostengesetz Paragr. 8 geregelt, bzgl. der Kosten wird auf die Regelung für Dienstreisen in Paragr 4 (1) verwiesen. Also gelten die Regelungen für Dienstreisen mit Ausnahme der Nutzung der 1. Klasse bei Fahrten über 2 h. Und diese Regelungen umfassen eben auch Reservierungen nach der allg. Verwaltungsvorschrift zum BRKG.

Kann man übrigens alles im Internet nachlesen, Google ist dein Freund.

Dann lies bitte mal die Weisung vom BmVg zwecks e-token Nutzung unter Punkt 9:
Eine Sitzplatzreservierung oder der Übergang in die erste Wagenklasse können durch die Soldatin/den Soldat auf EIGENE KOSTEN!!!! separat hinzugebucht werden.

Auf eigene Kosten heißt nicht erstattbar.
Fw und Refü

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