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Muss die Verpflegung als FWDler doch selber gezahlt werden?Keine "rote" Karte

Begonnen von RäuberHotzenplotz, 05. Oktober 2021, 09:54:50

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RäuberHotzenplotz

Hallo zusammen!

Ich hab jetzt einfach mal ein neues Thema gestartet, weil die letzten konkreten Beiträge dazu schon etwas älter sind und ich auch eine Meldung eben hier gesehen habe, dass man dann ein  neues Thema starten kann  8)

Gestern hatte mein Sohn seinen ersten Tag als FWD - 23- und wir haben Abends kurz telefoniert ::)

Er sagte dann, dass er die Verpflegung doch selber zahlen, also seine Karte immer aufladen muss und keine bekommen hat, mit der er "kostenlos" essen kann. Hab ihm dann gesagt, dass er einfach mal fragen soll, wenn ihm dahingehend etwas unklar ist- aber er war dann der Meinung, dass er es lieber zahlt, als dass es komisch rüberkommt. 

Ich denke gerade die ersten Tage als "Neuer" möchte er keine blöden Fragen stellen ::)

Würde mich sehr freuen, wenn mir dazu jemand was sagen könnte-lieben Dank!

KlausP

FWDL erhalten unentgeltliche Verpflegung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Informationen dazu gibt es hier unter Ziffer 6: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/164178/203eeaa6062dbc18b7ba5b77bf367d0c/informationen-zum-wehrsold-fuer-fwdl-ab-dem-01-01-2020-data.pdf
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

RäuberHotzenplotz

Zitat von: KlausP am 05. Oktober 2021, 10:05:58
FWDL erhalten unentgeltliche Verpflegung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Informationen dazu gibt es hier unter Ziffer 6: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/164178/203eeaa6062dbc18b7ba5b77bf367d0c/informationen-zum-wehrsold-fuer-fwdl-ab-dem-01-01-2020-data.pdf

Super, vielen Dank!!

F_K

Nur zur Erläuterung:

"Dafür" ist der Geldbetrag für die Verpflegung nunmehr im "Sold" enthalten.

Thomi35

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 17 Abs. 1 WSG. Dort wird quasi negativ ausgedrückt, daß es kostenlose Verpflegung (nur) für auswärtige Dienstgeschäfte gibt.

§ 17 WSG:

§ 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld

(1) Soldatinnen und Soldaten, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn

1. sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder
2. ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.

(3) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und bei Dienstgeschäften im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend

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