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Mietzuschuss: Strom und Internet auch eingeschlossen?

Begonnen von Daniel34369, 18. Dezember 2020, 10:38:41

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Daniel34369

Guten Tag Kameraden.

Ich werde demnächst einen Mietzuschuss für meine TG-Wohnung beantragen (wenn der alte Refü sich endlich erbarmt hat, meine Vergleichsmitteilung an meine neue Einheit zu schicken...).

Dazu: Ich habe dort eine TG-Wohnung, zahle 200 Euro kalt + 140 Euro Nebenkosten. Zusätzlich dazu aber auch noch 17 Euro fürs Internet und 30 Euro für den Strom.

Meine Frage: Was bekomme ich erstattet? Die Warmmiete von 340 Euro? Oder auch Strom + Internet = Gesamt 387 Euro? Was wäre mit einem kostenpflichtigen Parkplatz an der Wohnung?
Die Obergrenze für den Mietzuschuss an meinem Standort ist 510 Euro.

Was passiert, wenn ich eine Rückzahlung oder Nachzahlung der Nebenkosten vom vermieter der Wohnung bekomme? Dann hätte ich ja zu viel bzw. wenig Mietzuschuss bekommen.

Vielen Dank und mkG,

Daniel

Andi8111

Ich bitte um das eingehende Selbststudium der Trennungsgeldverordnung. Diese ist auf der Seite des BVA auch aus dem Internet erreichbar und gibt weitreichende Erklärungen zum Verfharen wider; insbesondere, wie sich der Mietzuschuss zusammensetzt.

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

Zitat von: Andi8111 am 18. Dezember 2020, 11:01:11
Ich bitte um das eingehende Selbststudium der Trennungsgeldverordnung. Diese ist auf der Seite des BVA auch aus dem Internet erreichbar und gibt weitreichende Erklärungen zum Verfharen wider; insbesondere, wie sich der Mietzuschuss zusammensetzt.

Und siehe da, ich gebe dem TE sogar die aktuellen Informationen in die Hand....

Wüstensand

Strom wird bezahlt, solange der Höchstsatz für den Standort nicht überschritten wird. Der Internetanschluss muss selbst bezahlt werden, sofern dieser nicht Teil der Mietnebenkosten ist und separat gebucht wurde. Ebenso wird eine eventuell anfallende Zweitwohnsitzsteuer am bisherigen Wohnsitz erstattet, unabhängig vom Höchstsatz. Sobald die jährliche Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erstellt wurde, ist diese dem Refü vorzuzeigen. Ein eventuelles Guthaben muss zurückbezahlt werden, eine Nachzahlung wird bis zum Höchstsatz erstattet.

Parkplatz bin ich mir nicht mehr ganz sicher. Ich meine dass dieser nur bezahlt wird, wenn dieser Bestandteil der Wohnung ist und nicht separat angemietet wurde.

KlausP

Zitat... wenn der alte Refü sich endlich erbarmt hat, meine Vergleichsmitteilung an meine neue Einheit zu schicken...

Wie lange schleift denn das schon? Der ReFü wusste das doch sicher schon mehrere Tage vor Ihrer Versetzung.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

ZDv A-2212/1 Anwendung der Trennungsgeldverordnung

"4.4 Zu Absatz 4: Trennungsübernachtungsgeld

412. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2009 (Az 2 C 42.07)
festgestellt, dass der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes darin besteht, den dienstlich
veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der
Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt
zu führen. Diese Kosten sind notwendig im Sinne von § 3 Absatz 4 Sätze 1 und 2, soweit sie im
Einzelfall tatsächlich entstanden sind.

413. Notwendig sind die Kosten, die dem Trennungsgeldberechtigten zwangsläufig durch die
Übernachtung am neuen Dienstort entstehen. Soweit der Berechtigte zur Miete wohnt, sind die
Mietkosten (für die Unterkunft/Wohnung) einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenkosten
notwendige Kosten. Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz können nicht erstattet werden.
Kosten für die Reinigung der Wohnung/Unterkunft während des Mietverhältnisses gehören nicht zu
den zu erstattenden Nebenkosten. Wurde bei Vertragsabschluss vereinbart, dass bei Beendigung
des Mietverhältnisses/Nutzungsverhältnisses die Kosten für die Endreinigung durch die/den
Berechtigten zu tragen sind, gehören diese zu den notwendigen Kosten, die im Rahmen des
zustehenden Trennungsübernachtungsgeldes zu erstatten sind.

414. In den Fällen, in denen eine solche Unterkunft durch eine oder mehrere Personen mit genutzt
wird, sind notwendige Kosten für die Unterkunft die entsprechend der Anzahl der Mitnutzer ermittelten
anteiligen Kosten. Insoweit ist es prinzipiell unbeachtlich, welche Kosten von den Mitnutzern – ggf.
aufgrund entsprechend vertraglicher Vereinbarungen – tatsächlich getragen werden. Auch ist
unerheblich, ob die Mitnutzer der Unterkunft Anspruch auf Trennungsgeld bzw. sonstige
Kostenerstattung haben. Lediglich in Fällen, in denen der vom Berechtigten tatsächlich gezahlte
Betrag die o. a. Kosten unterschreitet, ist der gezahlte Betrag maßgeblich.

4.5 Höchstbetrag

415. Die Trennungsgeldverordnung kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten
Kappungsgrenze, sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall
nachgewiesenen und notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Wegen der Bindung der
vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) können auch die
Trennungsgeldbehörden im Rahmen ihrer Befugnis zum Erlass norminterpretierender
Verwaltungsvorschriften keine mit § 3 Absatz 4 Satz 1 TGV unvereinbare absolute Höchstgrenze
vorsehen.

Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine Behörde zur einheitlichen Behandlung ihres Personals in
einer Vielzahl gleichgelagerter Trennungsgeldfälle typisierende Verwaltungsvorschriften erlässt und
darin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Betrag festlegt, bis zu dem regelmäßig ohne
nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Mietkosten als notwendig anerkannt werden. Dass die
Festlegung eines solchen relativen Höchstbetrags in einer Verwaltungsvorschrift arbeitserleichternd
wirkt, die Ressourcen einer Personalverwaltung schont, zu einer Beschleunigung der
Trennungsgeldbewilligung führt und auch dem Trennungsgeldberechtigten beim Abschluss des
Mietvertrags eine Orientierungshilfe bietet (siehe auch Urteil BVerwG vom 6. November 2012 –
Az 5 A 2/12).

416. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte mit einer Wohnungsgröße von 20 bis 39 qm zu
berücksichtigen. Reicht die Anzahl der Unterkünfte für die Deckung des Bedarfs nicht aus, sind auch
kleinere und größere Unterkünfte zu berücksichtigen.

417. Die Unterkunft muss auch angemessen sein. Die/der Berechtigte hat keinen Anspruch auf
eine Wohnung mit einer bestimmten Größe oder Zimmerzahl. Insoweit ist auch das Angebot des
Wohnungsmarktes maßgeblich. Bei der Angemessenheit sind u. a. die Dauer der Maßnahme nach
§ 1 Absatz 2 und das Alter der/des Berechtigten beachtlich. Angemessen ist die Unterkunft, die ein(e)
auf Sparsamkeit bedachte(r) Privatreisende(r) bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter
Berücksichtigung möglicher Kosteneinsparungen aufzuwenden bereit wäre.

Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein "möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)"
eine angemessene Unterkunft dar. Dies entspricht den Grundsätzen, die das BVerwG in seinen
Urteilen vom 20. November 2001 – Az 10 A 2.01 und vom 5. Februar 2002 – Az 10 A 1.01 zur
Zumutbarkeit einer vom Dienstherrn gestellten Unterbringung entwickelt hat. Wird die Warmmiete für
ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die/der Trennungsgeldberechtigte zwar
einerseits Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber
andererseits durch die Übernahme der Heizkosten, des Möblierungszuschlags und der Grundmiete
von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen unzumutbaren
persönlichen Belastungen ausgesetzt (Urteil BVerwG vom 6. November 2012 – Az 5 A 2/12).

418. Ob eine solche unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen zur Verfügung steht und im
Einvernehmen mit der/dem für diese Unterkunft Zuständigen (Kasernenkommandant,
Kasernenoffizier, Standortkommandant) der/dem Berechtigten zugewiesen werden kann, ist durch die
für das Trennungsgeld zuständigen Dienststellen und Stellen zu prüfen.

419. Bei der Ermittlung der geforderten Mieten sind aufgrund des Sparsamkeitsgrundsatzes stets
die angemessenen preisgünstigeren Unterkünfte des Wohnungsmarktes zu berücksichtigen.

Teurere Unterkünfte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der Wohnungsmarktlage nicht
genügend preisgünstigere angemessene Unterkünfte vorhanden sind. Die Ermittlung bitte ich in
einem Zeitabstand von sechs Monaten zu überprüfen.

420. Nach der Ermittlung der geforderten Mieten (einschließlich Nebenkosten) für die am
jeweiligen Dienstort vorhandenen möblierten Unterkünfte ist die höchste ermittelte Miete
einschließlich Nebenkosten der maßgebliche Höchstbetrag bei der Erstattung der notwendigen
Unterkunftskosten. Sollte die höchste Miete erheblich über der zweithöchsten Miete liegen, bitte ich
Letztere als ortsüblich zugrunde zu legen.

421. Keinesfalls ist von den ermittelten Mieten das arithmetische Mittel zu bilden, da in diesem
Fall ein großer Anteil der Unterkünfte für eine Anmietung durch Trennungsgeldberechtigte
ausscheiden würde.

422. Zu o. a. Betrag können alle Trennungsgeldberechtigten nach § 3, denen keine unentgeltliche
Unterkunft des Amtes wegen zugewiesen werden konnte, am Dienstort eine solche Unterkunft mit
dem Anspruch auf Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten anmieten.

423. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Unterkunftskosten für
Trennungsgeldempfänger bitte ich für kurzfristige Anmietungen durch neue Trennungsgeldberechtigte
eine Reserve von 1 – 3 Unterkünften zu berücksichtigen.

424. Die bereits vor Mai 2010 berücksichtigten Mieten einschließlich Nebenkosten sind aus
Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin zu erstatten, auch wenn deren Betrag den örtlichen
Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft übersteigt.

425. Soweit durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) oder das Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen (BADV) für einen Dienstort entsprechende Festlegungen erfolgt sind,
bitte ich diese zu berücksichtigen. Insoweit führt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vor der Festsetzung des Höchstbetrages ggf. eine
Abstimmung mit den vorgenannten Dienststellen durch.

426. Weist die/der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie/er für den festgesetzten
Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene möblierte
Unterkunft anmieten konnte, werden ihr/ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet.

427. Ändert sich der Anspruchszeitraum auf Trennungsgeld, können Berechtigte auch in eine
andere ggf. teurere Unterkunft umziehen, sofern die bisherige Unterkunft wegen der voraussichtlichen
Dauer des Trennungsgeldanspruchs, z. B. wegen der Größe (unter 15 qm), nicht mehr angemessen
ist. Ein Anspruch auf Erstattung ggf. anfallender Kosten für diesen Umzug besteht nicht.

428. Wohnt die/der Trennungsgeldberechtigte in einer Wohnung, deren Eigentümer er oder der
Ehegatte oder Lebenspartner ist, sind dies die durch die Nutzung der Wohnung verursachten
Nebenkosten in der Höhe, in der sie gemäß Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung) im Falle der Vermietung auf den Mieter umgelegt werden können
(siehe Urteil BVerwG vom 19. Februar 2009 – Az 2 C 42/07). Zu den notwendigen Unterkunftskosten
gehören dagegen nicht die Kosten des Erwerbs und der Finanzierung der Wohnung, die im Falle der
Vermietung typischerweise in der Form des Mietzinses erhoben werden. Die/der Berechtigte kann
daher nicht die Erstattung der Miete verlangen, die sie/er dem Ehegatten oder Lebenspartner zahlt,
wenn diese Eigentümerin/dieser Eigentümer der Wohnung ist.

429. Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten gehören grundsätzlich auch die Stromkosten. Dabei
ist es unerheblich, ob die Stromkosten in den Mietkosten enthalten sind oder ob die/der
Trennungsgeldberechtigte selbst einen Vertrag über die Stromlieferung mit einem
Versorgungsunternehmen abgeschlossen hat.

430. Als nachgewiesen gelten die Kosten, wenn hierzu entweder ein Mietvertrag oder eine
ähnliche Nutzungsvereinbarung vorgelegt wird, die auch die Stromkosten ausweisen. Bei einem
Vertrag der/des Trennungsgeldberechtigten mit einem Versorgungsunternehmen ist der Vertrag
hierzu der erforderliche Nachweis. Als Nachweis können auch auszugsweise Kopien von
Kontoauszügen und Quittungen angesehen werden. Eine – auch schriftliche – Versicherung reicht
hier nicht aus.

431. Die/der Berechtigte hat, soweit keine Heizkosten-, Nebenkosten- oder
Stromkostenpauschale vereinbart wurde, unverzüglich nach Erhalt Kopien der
Jahresabrechnungen/Endabrechnung für die Heizkosten, sonstigen Nebenkosten und Stromkosten
zwecks Nachberechnung des Trennungsübernachtungsgeldes vorzulegen. Wird die
Jahresabrechnung/Endabrechnung nicht vorgelegt, ist das gewährte Trennungsübernachtungsgeld
zu überprüfen und ggf. teilweise zurückzufordern.

432. Beim Zusammenziehen von zwei trennungsgeldberechtigten Ehegatten oder Lebenspartnern
in eine gemeinsame Unterkunft am neuen Dienstort, wird durch den zusätzlichen Platzbedarf, die
zusätzliche Möblierung, die höheren Nebenkosten ein Mehrbedarf pro Person von 25 vom Hundert
des maßgeblichen Höchstbetrages berücksichtigt. Gleiches gilt auch, wenn zwei
Trennungsgeldberechtigte eine gemeinsame Unterkunft nutzen, die nicht verheiratet sind oder in
einer eingetragenen Partnerschaft leben.

( ... )

435. Soweit die/der Berechtigte für seine Unterkunft/Wohnung am neuen Dienstort eine
Zweitwohnungssteuer zu zahlen hat, ist diese neben den sonstigen Unterkunftskosten zu erstatten.
Hierzu übersendet die/der Berechtigte eine Kopie des Festsetzungsbescheides.
Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
11. Oktober 2005 festgestellt hat, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dann
verfassungswidrig ist, wenn sie von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die neben der
ehelichen Wohnung aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung an einem anderen Ort
innehaben, erhoben wird.

436. Neben den nach Nrn. 412 bis 427 erstattungsfähigen Unterkunftskosten können auch die
nachgewiesenen Maklerkosten für die Anmietung einer angemessenen Unterkunft erstattet werden,
wenn die Beauftragung eines Maklers für die Beschaffung einer möblierten oder unmöblierten
Unterkunft am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet notwendig war.
(Anm. von mir : Hier unbedingt vorher bei der Verwaltung nachfragen !! Denn dies ist abhängig vom jeweiligen Dienstort !!)

437. Nach Ablauf des Anspruchs auf Trennungsreisegeld werden Fahrtkosten nur zwischen einer
außerhalb des Dienstortes bereitgestellten unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen und der
Dienststätte in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 4 erstattet. Somit werden die
entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die/den Berechtigte(n)
billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Mögliche
Fahrpreisermäßigungen (z. B. Job-Ticket, Jahresabonnement, Monatskarte). Bei Benutzung eines
privaten Kraftfahrzeugs werden je vollem Kilometer 0,20 Euro bis zum Betrag nach vorstehendem
Satz 2 der Nr. 437 gewährt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BSG1966

Klar wird Internet bezahlt. Und das Netflix-Abo und einmal pro Woche wird auch der Pizzadienst erstattet. Plus wird für Sie eingekaft und Ihre Hosen bekommen Sie auch gebügelt.

Spaß beiseite - es ist ein MIETzuschuss. Ihren Lebensunterhalt müssen Sie schon selbst bestreiten. Ich hoffe, das ist okay.

alpha_de

Es ist kein Mietzuschuss... Der gehört zur Auslandsbesoldung und da ist es tatsächlich nur ein Zuschuss.

Auf meiner TG Abrechnung steht Auslagenersatz Unterkunft.

Denn eigentlich steht eine unentgeltliche Unterkunft zu.

Patrick Klaus-Dieter

Zitat von: BSG1966 am 20. Dezember 2020, 20:39:51
Klar wird Internet bezahlt. Und das Netflix-Abo und einmal pro Woche wird auch der Pizzadienst erstattet. Plus wird für Sie eingekaft und Ihre Hosen bekommen Sie auch gebügelt.

Spaß beiseite - es ist ein MIETzuschuss. Ihren Lebensunterhalt müssen Sie schon selbst bestreiten. Ich hoffe, das ist okay.

Das sagen Sie so pauschal. Angenommen der Trennungsgeldberechtigte besucht eine Ausbildungsmaßnahme am Ort einer Hoch- oder Bundeswehrfachschule oder eines ZAW-Bildungsträgers. Bei dieser Bildungsmaßnahme wäre die Nutzung einer Lernplattform wie ILIAS oder Moodle obligatorisch und wegen der Kontaktbeschränkungen werden dann die Unterrichte irgendwann auch nicht mehr in Präsenz abgehalten, auch Prüfungen werden über die Plattform absolviert. Der Trennungsgeldempfänger hat eine Flatrate am Familienwohnsitz, braucht aber aus dienstlichen Gründen (kein Arbeitsplatz in einer Dienststelle steht bereit, da externer Bildungsträger) einen weiteren Vertrag.

Wenn nun noch die Dienstbezüge nur Anwärterbezüge sind wird es spannend: Was ist wenn das Trennungsgeld ohne Kommunikationskostenerstattung nicht ausreicht um die dienstlich veranlassten Mehraufwand zu decken und die Anwärterbezüge schon vollständig für die Kosten der persönlichen Lebensführung draufgehen?

In den ersten 15 Tagen des Trennungsgeldbezuges kann das Internet eventuell noch unter die Reisekosten fallen, da gibt es §10 Abs.. 1 BRKG für Nebenkosten, die unter keine vorrangige Fundstelle fallen.
Nach meiner persönlichen Erfahrung ignoriert die Bundeswehrverwaltung hier aber jede Kompensationsbitte. Ich habe für einen solchen Fall gerade Klage eingelegt, nicht mit hoher Erfolgserwartung. Mir kommt es aber eben so vor das für solche Fälle keine Vorschrift formuliert wurde und es jetzt nicht so recht unter die sonst übliche Abhandlung passen will.

Schon beim Fall des originären Fragestellers wäre es ja nun so dass er Internet zwar nicht dienstlich, sondern aus persönlichen Gründen benötigt, wäre ihm aber UKV zugesagt worden, so wäre er nicht durch den redundanten Internetvertrag belastet. Sparsamkeitsgrundsatz: Trennungsgeld soll nicht alle Zusatzkosten abdecken und die Grenze ist deshalb bei dem gezogen, was man zum "Wohnen" notwendig braucht, das ist spartanisch: Strom und Gas gehören dazu, wenn in den Betriebskosten enthalten allerdings auch die Kabelgebühr fürs Fernsehen. Das möchte der Dienstherr nicht, es ist aber billig hier eine Ausnahme zu machen. Internet ist nun aber wirklich überflüssiger Luxus? Die Maßstäbe fließen, warum haben die dienstlichen Unterkünfte heute so häufig Internet, ist es dann logisch dass eine unmöblierte Wohnung ohne Internet jenseits der Kasernenmauern neben der möblierten dienstlichen Unterkunft mit Gratisinternet steht?

Vielleicht! Mir wäre das für so absolute Aussagen nicht eindeutig genug.

JensMP79


Patrick Klaus-Dieter

Zitat von: JensMP79 am 16. Februar 2022, 08:27:59
Es gibt immer einen der die 1% Ausnahme aufs Tablet bringt.... Sehr gut.
Noch ist es ja keine Ausnahme, da das BAIUDBw es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass ich gewinnen sollte poste ich es hier zur Abgrenzung, wann ausnahmsweise Internet übernommen wird.

Grundsätzlich kommt es nur in Frage, wenn es als Teil der Betriebs-/Nebenkosten abgerechnet wird (vgl. Kabelgebühren).

Strom und Gas sind auf der anderen Seite die anerkannten Ausnahmen, die eine Erstattung von neben dem Mietvertrag veranlassten Kosten erstattet werden.

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