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Mietvertrag eintragen lassen

Begonnen von Hades, 19. April 2021, 15:59:55

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Hades

Hallo,

ich wohne derzeit noch bei einem Elternteil und wollte mich bis ich was eigenes gefunden habe mich in den Mietvertrag mit eintragen lassen. Die Frage ist, welche Anforderungen muss ich erfüllen damit dies auch TG berechtigt ist. Und des Weiteren, was brauch die Bundeswehr von dem Mietvertrag, denke die Bundeswehr interessiert es ja nicht wie viel ich an Miete zahle oder wie viel qm2 die Wohnung hat, sondern eher mit dem ich die Wohnung teile. ( nur eine Vermutung, weil wie viel Miete ich zahle ist ja egal, TG geht ja eh nur um die km Anzahl und Verpflegung, ist ja kein Zuschuß für die Miete).
Derzeit bin ich kein TG Empfänger, aber habe ein Antrag auf Versetzung gestellt und soweit ich weiß, kann man bei einer Versetzung und einer gewissen Zeit TG beziehen, wenn Kriterien erfüllt.

MkG

wolverine

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Hades

Ja, genau.

Aber ich wollte eigentlich nur wissen ob die Bundeswehr irgendwas spezielles im Mietvertrag stehen haben will oder ich vorweisen muss wie viel qm2 die wohnung hat und ob es relevant ist wie viel Miete ich zahle von den eigentlich mietkosten. Weil ich ja nicht die vollen Kosten trage 🤔

F_K

Ein (Wohnungs-) Mietvertrag ist in der Regel schriftlich zu verfassen (ja, es gibt Ausnahmen), und die Mietzahlung und Beschreibung der Mietsache (qm) sind klassische Angaben.

KlausP

Tut mir leid, aber ich habe da ein Verständnisproblem. Sie haben in der gleichen Sache im November angefragt und entsprechende Antworten bekommen. So wie ich das jetzt lese haben Sie seitdem rein gar nichts in der Sache unternommen. Gibt es bei Ihnen keinen, der davon Ahnung hat? Kein Spieß? Kein PersFw? Kein ReFü?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Hades

Bei uns ist noch alles im Aufbau in Rheine, unser Spieß befindet sich im Einsatz und Refü hat einfach auf die Paragraphen verwiesen bzw die Vorschrift.

Eines hat sich aber seit November geändert bei mir. Und zwar hat das Elternteil bei dem ich wohne zwei Mietwohnungen aufgrund von der Arbeit. Ich frage mich, wenn ich mich in einer als Hauptmieter eintragen lasse und das Elternteil als Untermieter ob es relevant ist wie viel Miete ich zahle. Nicht, dass es nachher heißt dies ist irgendeine Lücke die man ausnutzt um TG zu bekommen oder sonst was. Ich zahle zwar Miete, aber einen sehr geringen Teil, und soweit ich weiß ist es egal wer (ob Haupt oder Untermieter) die Miete an den Vermieter zahlt.
Mir geht's nur darum, dass ich halt nicht weiß genau zu welchen Standort von den angegebenen ich versetzt werde und ob überhaupt, daher erstmal warten und dann was eigenes in der Nähe suchen. Ich habe nämlich bis jetzt immer nur als Untermieter wo gewohnt und deswegen nicht so viel Erfahrung als Hauptmieter und musste mich halt um sowas nie kümmern. Aber ich nehme meinen Elternteil halt auch einiges an Last ab, wenn die nur noch eine Wohnung als Hauptmieter hat

Hades

Aber vielleicht sollte ich nochmal beim ReFü nach hacken, oder beim PersFw, diesen hatte ich nämlich tatsächlich nicht auf dem Schirm bei diesem Thema.

christoph1972

Das TravelManagement des BAIUDBw kann da auch weiterhelfen ... anrufen, klare Frage(n) formulieren, zuhören, bei Nichtverständnis lieber nachfragen, statt anschließend hier erneut nachzufragen, weil man die rechtlichen Ausführungen aus der Trennungsgeldverordnung und den weiteren Vorschriften nicht verstanden hat.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

Zitat von: Hades am 19. April 2021, 15:59:55

Derzeit bin ich kein TG Empfänger, aber habe ein Antrag auf Versetzung gestellt und soweit ich weiß, kann man bei einer Versetzung und einer gewissen Zeit TG beziehen, wenn Kriterien erfüllt.


Für diese Versetzung würde die Wohnung wohl nicht berücksichtigt werden, selbst wenn die Bedingungen dafür erfüllt wären.

"Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:

wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem
anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang); liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im
räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige
Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden."

Hier hängt es davon ab, wie das BAPersBw dies anwendet...


Ansonsten gilt:

"Die o. g. Voraussetzungen der ,,Wohnung" sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Kauf- oder Mietvertrages, nachzuweisen."

Und was in einen Mietvertrag gehört, regelt das BGB.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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