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Familienzuschlag/Kinderzuschlag

Begonnen von StUffzFA, 25. Januar 2022, 11:33:58

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StUffzFA

Guten Tag Kameraden

ich habe mich schon ein wenig informiert über das Thema Familienzuschlag aber es kommen noch fragen auf...

Im Jahr 2020 ist meine Tochter geboren und im letzten Jahr habe ich auch alles gemeldet und alle anträge sind schon ausgefüllt wurden und verschickt an das BVA.

Mit der Mutter der kleinen bin ich nicht mehr zusammen  sie lebt 5 km enfernt und wir haben das Wochen Wechsel Model mit der Tochter also Die kleine ist im Monat zu 50% bei mir :)

1.Die erste frage wäre wie lange wird bei der Bundeswehr der familien/kinderzuschlag nachgezahlt ?

2. Die Mutter von der kleinen arbeitet bei der DIAKONIE und erhält einen Kinderzuschlag der im Tarifvertrag AVR.KW (an den öffentlichen dienst angelehnt) geregelt ist. jetzt ist es ja so das nur einer diesen Familienzuschlag bekommt, so das der Bund klar nicht doppelt zahlt, wird dieser Kinderzuschlag den Sie bekommt angerechnet oder nicht?


Vielen dank schonmal für eure mühen :)

didi62

Familienzuschlag wird im Rahmen der gesetzl. Verjährungsfrist (3 Jahre) nachgezahlt.

Den Familienzuschlag (FamZ) muss man aber aufteilen in den FamZ der Stufe 1 und dem kinderbezogenen Anteil im FamZ.

Der FamZ der Stufe 1 kann gezahlt werden, bei dem von Ihnen genannten Wechselmodell. Sofern die Kindesmutter ebenfalls Anspruch auf Familienstandsbezogene Leistungen hat, wird der FamZ der Stufe 1 jedoch nur zur Hälfte gezahlt.

Beim kinderbezogenen Anteil im FamZ ist es unerheblich wo das Kind lebt. Hier wird jedoch, sofern die Kindesmutter ebenfalls Anspruch auf Familienstandsbezogene Leistungen hat der kinderbezogene Anteil im FamZ dem Elternteil gezahlt, der das Kindergeld bezieht.

Björni

Moin!
Meine Freundin wechselt auch bald den Job und wird dann ebenfalls nach einem TV der Diakonie bezahlt.
Wie auch bei StUffzFA wird dort eine Kinderzulage von knapp über 100 € gezahlt.

Der kinderbezogene Teil ist klar.
Aber zählt diese Kinderzulage auch als "Familienstandsbezogene Leistung"?
Also wenn wir irgendwann heiraten würden und ein Kind bekommen, und ihr die Kinderzulage zustehen würde (wobei bei den Werten es mehr Sinn machen würde, wenn ich das Kindergeld und somit den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalte), wird dann die Stufe 1 bei mir halbiert?
Wenn ich Stufe 2 erhalte heißt das im Umkehrschluss ja auch, dass meine Frau in spe nichts ausgezahlt bekommt.

didi62

Zitat von: Björni am 01. Februar 2022, 10:54:03
Moin!
Meine Freundin wechselt auch bald den Job und wird dann ebenfalls nach einem TV der Diakonie bezahlt.
Wie auch bei StUffzFA wird dort eine Kinderzulage von knapp über 100 € gezahlt.

Der kinderbezogene Teil ist klar.
Aber zählt diese Kinderzulage auch als "Familienstandsbezogene Leistung"?
Also wenn wir irgendwann heiraten würden und ein Kind bekommen, und ihr die Kinderzulage zustehen würde (wobei bei den Werten es mehr Sinn machen würde, wenn ich das Kindergeld und somit den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalte), wird dann die Stufe 1 bei mir halbiert?
Wenn ich Stufe 2 erhalte heißt das im Umkehrschluss ja auch, dass meine Frau in spe nichts ausgezahlt bekommt.

Grundsätzlich gilt:
Der Familienzuschlag (FamZ) der Stufe 1 wird zur Hälfte gezahlt, wenn eine andere Person ebenfalls Anspruch auf den FamZ St.1 hat.
Der kinderbezogene Anteil im FamZ wird, sofern eine andere Person ebenfalls Anspruch hat, demjenigen gezahlt der das Kindergeld erhällt.

Dies ist aber davon abhängig was durch die Diakonie tatsächlich gezahlt wird.
Leider gibt es innerhalb der Diakonie mehrere AVR. Eine genaue Aussage kann daher hier nicht gemacht werden.

P.S.: Als FamZ zählen alle Leistungen die Familienstandsbezogen bzw. für Kinder gezahlt werden z.B. Kinderzulage etc.

christoph1972

Das Prozedere ist doch recht einfach, die notwendige (Änderungs-) Erklärung zum Familien abgeben, das BVA bearbeitet das, indem es eine sog. Vergleichsmitteilung an die Vergütungszahlende Stelle der Freundin/Partnerin/Frau ist, die füllen das aus, schicken es ans BVA zurück und das BVA stellt dann fest, ist es mindernd oder nicht und ändert dann ggf. den Schlüssel ab in SASPF und fertig ist die Sache.

Meine Frau wird nach TV-BA bezahlt und da gibt es zB keinen Familienzuschlag mehr. Weil Ihre Beschäftigungsdienststelle mit dem Schreiben nichts anfangen konnte, statt es an die zuständige Stelle zu schicken, hat es ewig gedauert, bis das geregelt war. Also Freundin genau fragen, ob Beschäftigungsort und abrechnende Stelle gleich sind, oder das zentral iwo erledigt wird und die dortige Anschrift angeben.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

StUffzFA

ich bedanke mich erstmal für eure Antworten, die haben schon ein wenig über ein paar dinge aufklären können :)

im groben ist mir das jetzt schon alles klar wie es läuft, ich dachte immer nur es wäre so dass FamZ (Stufe 1 und 2) nur dann halbiert wird wenn der andere ihn auch bekommen würde, wenn er oder sie im öffentlichen Dienst tätig ist.

Die Diakonie als Beispiel jetzt ist aber ja ein kirchlicher Träger und somit privat, und da wäre jetzt meine Vermutung gewesen das wenn da Kinderzuschlag oder ähnliches bezahlt wird, egal wäre da es aus einem Privaten Topf kommt und nicht vom Staat ?

Die Mutter meiner Tochter bekommt nun ab 01.01.2022 diesen Ortszuschlag/Kinderzuschlag aber von Familienzuschlagstand nichts auf ihrem Antrag Sie wird wohl nur diesen Zuschlag für das Kind bekommen wie es auch avr Vertrag vereinbart ist.

Naja einfach mal abwarten was beim BVA nun raus kommt und wie es am ende berechnet wird....xD

Mit freundlichen Grüßen






didi62

Zitat von: StUffzFA am 04. Februar 2022, 12:15:11
ich bedanke mich erstmal für eure Antworten, die haben schon ein wenig über ein paar dinge aufklären können :)

im groben ist mir das jetzt schon alles klar wie es läuft, ich dachte immer nur es wäre so dass FamZ (Stufe 1 und 2) nur dann halbiert wird wenn der andere ihn auch bekommen würde, wenn er oder sie im öffentlichen Dienst tätig ist.

Die Diakonie als Beispiel jetzt ist aber ja ein kirchlicher Träger und somit privat, und da wäre jetzt meine Vermutung gewesen das wenn da Kinderzuschlag oder ähnliches bezahlt wird, egal wäre da es aus einem Privaten Topf kommt und nicht vom Staat ?

Die Mutter meiner Tochter bekommt nun ab 01.01.2022 diesen Ortszuschlag/Kinderzuschlag aber von Familienzuschlagstand nichts auf ihrem Antrag Sie wird wohl nur diesen Zuschlag für das Kind bekommen wie es auch avr Vertrag vereinbart ist.

Naja einfach mal abwarten was beim BVA nun raus kommt und wie es am ende berechnet wird....xD

Mit freundlichen Grüßen

Die Kirche ist nicht privat. Die Kirche wird durch den Staat mit nicht nur unerheblichen Mitteln gefördert, siehe z.B. Kirchensteuer. Somit zählt sie als sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Rechts

Wenn kein FamZ der St. 1 gezahlt wird, bekommen Sie den FamZ St. 1 voll. Den kinderbezogenen Anteil bekommen Sie nicht, da die Kindesmutter eine Kinderzulage erhällt - sofern dieser mind. 90 % des Betrages entspricht, den Sie erhalten würden.

StUffzFA

Zitat von: didi62 am 07. Februar 2022, 08:01:20
Zitat von: StUffzFA am 04. Februar 2022, 12:15:11
ich bedanke mich erstmal für eure Antworten, die haben schon ein wenig über ein paar dinge aufklären können :)

im groben ist mir das jetzt schon alles klar wie es läuft, ich dachte immer nur es wäre so dass FamZ (Stufe 1 und 2) nur dann halbiert wird wenn der andere ihn auch bekommen würde, wenn er oder sie im öffentlichen Dienst tätig ist.

Die Diakonie als Beispiel jetzt ist aber ja ein kirchlicher Träger und somit privat, und da wäre jetzt meine Vermutung gewesen das wenn da Kinderzuschlag oder ähnliches bezahlt wird, egal wäre da es aus einem Privaten Topf kommt und nicht vom Staat ?

Die Mutter meiner Tochter bekommt nun ab 01.01.2022 diesen Ortszuschlag/Kinderzuschlag aber von Familienzuschlagstand nichts auf ihrem Antrag Sie wird wohl nur diesen Zuschlag für das Kind bekommen wie es auch avr Vertrag vereinbart ist.

Naja einfach mal abwarten was beim BVA nun raus kommt und wie es am ende berechnet wird....xD

Mit freundlichen Grüßen

Die Kirche ist nicht privat. Die Kirche wird durch den Staat mit nicht nur unerheblichen Mitteln gefördert, siehe z.B. Kirchensteuer. Somit zählt sie als sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Rechts

Wenn kein FamZ der St. 1 gezahlt wird, bekommen Sie den FamZ St. 1 voll. Den kinderbezogenen Anteil bekommen Sie nicht, da die Kindesmutter eine Kinderzulage erhällt - sofern dieser mind. 90 % des Betrages entspricht, den Sie erhalten würden.




vielen dank für die Information :)

ist dich super das man überhaupt etwas bekommt xD

und wenn jetzt noch bis zur Geburt alles nachgezahlt wird dann ist das doch wunderbar :)


SPetersen

Guten Abend zusammen. Ich hätte auch eine Frage.  Ich bin ab dem 01.06.22 SaZ. Jetzt bin ich noch FWDLer .
Habe drei Leibliche Kinder , 2 davon wohnen nicht bei mir.
Heirate am 16.06. Meine Zukünftige bringt zwei Kinder mit in die Ehe.

Frage: wie ist das dann mit den FamZ?  Man liest so viel aber ich bin wohl zu doof das zu berechnen womit genau ich rechnen kann.
Kann jemand hier mir genau sagen was ich für Kind 1,2,3,4,5 bekomme bzw die gesamt Summe mit der ich rechnen kann? Mein Rechnungsführer vor Ort bekomme ich irgend wie nie zufassen .

Bedanke mich schon mal im Vor raus :)

Löwe von Eutin

Zitat von: SPetersen am 21. Mai 2022, 21:25:32
Guten Abend zusammen. Ich hätte auch eine Frage.  Ich bin ab dem 01.06.22 SaZ. Jetzt bin ich noch FWDLer .
Habe drei Leibliche Kinder , 2 davon wohnen nicht bei mir.
Heirate am 16.06. Meine Zukünftige bringt zwei Kinder mit in die Ehe.

Frage: wie ist das dann mit den FamZ?  Man liest so viel aber ich bin wohl zu doof das zu berechnen womit genau ich rechnen kann.
Kann jemand hier mir genau sagen was ich für Kind 1,2,3,4,5 bekomme bzw die gesamt Summe mit der ich rechnen kann? Mein Rechnungsführer vor Ort bekomme ich irgend wie nie zufassen .

Bedanke mich schon mal im Vor raus :)

ANBEI DIE INFOS, DIE MAN ÜBER DEN BEZÜGERECHNERVOM BVA BEKOMMEN KANN.

https://bezuegerechner.bva.bund.de/

Kinderanteil im Familienzuschlag
"Grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag Stufe 2 und folgende Stufen) ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Sind mehrere Personen mit Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen vorhanden, erhält diejenige Person den kinderbezogenen Bezügebestandteil, die das Kindergeld erhält.

Hat die Kindergeld beziehende Person keinen Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag oder eine vergleichbare Leistung – z.B. weil sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Bezüge oder bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen hat – so wird der kinderbezogene Familienzuschlag derjenigen im öffentlichen Dienst stehenden oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Person gewährt, die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers das Kindergeld erhalten würde. Sind mehrere gleichrangig berechtigte Personen vorhanden, ist von diesen eine Berechtigtenbestimmung zu treffen.

Wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind, wird Ihnen der kinderbezogene Familienzuschlag grundsätzlich anteilig entsprechend dem Verhältnis Ihrer Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Sie erhalten ihn jedoch in voller Höhe, wenn andere Anspruchsberechtigte - wie z.B. der andere Elternteil - im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, bzw. die Arbeitszeit der Anspruchsberechtigten zusammen die Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht. Ist seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD / 1. Oktober 2005) bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L / 1. November 2006) im Tarifvertrag des anderen Elternteils oder der anderen anspruchsberechtigten Person durch Überleitungsregelungen die Zahlung einer kinderbezogenen Besitzstandszulage vorgesehen, besteht der Anspruch auf die ungekürzte Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags aber nur dann, wenn die tarifbeschäftigte Person tatsächlich Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage hätte, sofern sie das Kindergeld erhalten würde.
"


Kindergeld
"Das Kindergeld (offizielle Bezeichnung: "Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz") gehört seit 1996 zum Steuerrecht und wird als vorweggenommene Steuervergütung festgesetzt und gezahlt. Zuständige Finanzbehörden sind die Familienkassen, die unter der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) in Bonn stehen.

Familienkassen gibt es außer bei der Bundesagentur für Arbeit auch bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Eltern (Berechtigten) bestimmen zunächst untereinander, welcher Elternteil das Kindergeld bekommen soll, wenn das Kind mit ihnen gemeinsam in einem Haushalt lebt. Steht der Elternteil, der so zur vorrangig berechtigten Person bestimmt worden ist, in einem öffentlich–rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist der Antrag dann bei der für diese Person zuständigen Familienkasse des öffentlichen Rechts zu stellen. Berechtigte, die nicht in einem öffentlich–rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, müssen sich mit der für sie zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihren Gehalt oder Bezüge zahlenden Stellen.

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten allgemeinen Hinweise zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusammengestellt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hier nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden kann.

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Kindergeld gibt es grundsätzlich

    für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
    für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
    für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die oben genannten Regelungen für Kinder in Ausbildung.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Eltern, die im Ausland wohnen und in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten. Dafür müssen sie zum Beispiel in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen, als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sein, eine Tätigkeit nach den Vorschriften des Beamtenrechts in einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausüben oder Rente nach deutschen Vorschriften beziehen.
Darüber hinaus müssen die Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben (Ausnahme: Kinder von Entwicklungshelfern und Missionaren).
Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, können Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst beantragen.

Sofern Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, wählen Sie bitte die Anzahl der Kinder aus, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
"


Wie hoch ist das Kindergeld und was ist ein Zählkind?
Wie hoch ist das Kindergeld?

"Kindergeld wird ab Juli 2019 monatlich in folgender Höhe gezahlt: für das erste und das zweite Kinder jeweils 204 € für ein drittes Kind 210 € für jedes weitere Kind 235 €.

Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder zählen als "Zählkinder" auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Eltern teil vorrangig zusteht. Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mit.

Beispiel:
Ein Berechtigter erhält für seine vier Kinder monatlich (2 x 204 €) + (1 x 210 €) + (1 x 235 €) = 853 € Kindergeld. Wenn für das älteste Kind kein Kindergeld mehr zusteht, rücken die drei jüngeren Geschwister an die Stelle des ersten, zweiten und dritten Kindes. Für sie werden nun (2 x 204 €) + (1 x 210 €) = 618 € monatlich gezahlt. Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringert sich also das monatliche Kindergeld um 235 €.

Was ist ein Zählkind?

Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, kann gleichwohl auch bei dem nachrangig Berechtigten als Zählkind berücksichtigt werden. Sind bei einem älteren Zählkind mindestens zwei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, schiebt dieses Zählkind die zwei jüngeren Kinder in der Rangfolge auf die Ordnungszahlen zweites und drittes Kind, so dass für das jüngste Kind dann das höhere Kindergeld für ein drittes Kind gezahlt wird. .

Beispiel:

Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Ein älteres eigenes Kind des Ehemannes lebt bei der leiblichen Mutter, an die auch als vorrangig Berechtigte das Kindergeld für dieses Kind gezahlt wird. Bei der Ehefrau zählen nur die zwei gemeinsamen Kinder als erstes und zweites Kind. Sie könnte Kindergeld in Höhe von 2 x 204 € = 408 € monatlich erhalten. Beim Ehemann zählt das eigene Kind als erstes Kind (Zählkind), die zwei gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als zweites und drittes Kind. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder (1 x 204 €) + (1 x 210 €) = 414 € monatlich erhalten, also 6 € mehr als seine Ehefrau. Deshalb empfiehlt es sich, dass die Eheleute den Ehemann zum Berechtigten bestimmen.
"

Löwe von Eutin

Kinderanteil im Familienzuschlag
"Grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag Stufe 2 und folgende Stufen) ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Sind mehrere Personen mit Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen vorhanden, erhält diejenige Person den kinderbezogenen Bezügebestandteil, die das Kindergeld erhält.

Hat die Kindergeld beziehende Person keinen Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag oder eine vergleichbare Leistung – z.B. weil sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Bezüge oder bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen hat – so wird der kinderbezogene Familienzuschlag derjenigen im öffentlichen Dienst stehenden oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Person gewährt, die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers das Kindergeld erhalten würde. Sind mehrere gleichrangig berechtigte Personen vorhanden, ist von diesen eine Berechtigtenbestimmung zu treffen.

Wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind, wird Ihnen der kinderbezogene Familienzuschlag grundsätzlich anteilig entsprechend dem Verhältnis Ihrer Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Sie erhalten ihn jedoch in voller Höhe, wenn andere Anspruchsberechtigte - wie z.B. der andere Elternteil - im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, bzw. die Arbeitszeit der Anspruchsberechtigten zusammen die Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht. Ist seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD / 1. Oktober 2005) bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L / 1. November 2006) im Tarifvertrag des anderen Elternteils oder der anderen anspruchsberechtigten Person durch Überleitungsregelungen die Zahlung einer kinderbezogenen Besitzstandszulage vorgesehen, besteht der Anspruch auf die ungekürzte Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags aber nur dann, wenn die tarifbeschäftigte Person tatsächlich Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage hätte, sofern sie das Kindergeld erhalten würde.
"

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