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Familienzuschlag / Trennungsgeld

Begonnen von tom91, 18. Januar 2021, 14:28:25

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tom91

Guten Tag,

ich habe derzeit Urlaub und  einige Fragen die ich mir nicht selbst beantworten kann.

Ich bin im Dezember 2020 Papa geworden. Meine Wohnung dürfte nach Abgabe Geburtsurkunde anerkannt sein.  Bin ich  dann Trennungsgeldempfänger bzw kann es ohne eine Versetzung werden ?

Ich bin nicht verheiratet, Freundin und unser Kind leben aber bei mir im Hauhalt bzw sind auch dort gemeldet.  Welchen Satz des Familienzuschalges kann ich beantragen ? Die ca 150 brutto oder die 277 brutto ?

Im vorraus schon mal danke für die Mühen mir meine Fragen zu beantworten.


Ralf

ZitatBin ich  dann Trennungsgeldempfänger bzw kann es ohne eine Versetzung werden ?
Nein.
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Helft mit, dass es so bleibt.

KlausP

Zitat... Meine Wohnung dürfte nach Abgabe Geburtsurkunde anerkannt sein. ...

Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.

Zitat... Bin ich  dann Trennungsgeldempfänger bzw kann es ohne eine Versetzung werden ? ...

Meiner Meinung nach nein.
Wie lange haben Sie die Wohnung denn schon? Und warum haben Sie sie nicht anerkennen lassen?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tom91

Ich bin in die Wohnung Ende Oktober eingezogen.    Vorher war ich bei meinen Eltern gemeldet.   Es war nicht leicht eine Wohnung die bezahlbar und meinen Vorstellungen entspricht zu finden.    Anerkennen habe ich sie nicht, da ich wusste mit Geburt Kind erfolgt es automatisch bzw. hat unser  persFW mir so geraten.

KlausP

Zitat... Anerkennen habe ich sie nicht, da ich wusste mit Geburt Kind erfolgt es automatisch bzw. hat unser  persFW mir so geraten. ...

Kann ich so gar nicht glauben. Vielleicht kann ja mal ein wirklich Wissender Licht in das Dunkel bringen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: tom91 am 18. Januar 2021, 14:28:25

Ich bin nicht verheiratet, Freundin und unser Kind leben aber bei mir im Hauhalt bzw sind auch dort gemeldet


Dann sind Sie bei der Frage zur UKV wie ein Verheirateter zu behandeln.

BUKGVwV

"3.1.3

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b ermöglicht es auch, der durch häufige Versetzungen belasteten familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Dienstort getrennten Haushalt führen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9.1. 1989 – 6 C 47.86 – BVerwGE 81, 149).

Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zugunsten dieser Berechtigten ist daher bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen im Inland, bei denen von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, die Umzugskostenvergütung dann nicht zuzusagen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Die Gründe für die Nichtzusage sind aktenkundig zu machen."


Der PersFw soll klären, ob in diesem Fall der Datenbestand angepasst werden muss, damit bei Folgemaßnahmen dies auch berücksichtigt wird und die Personalverfügungen korrekt erstellt werden.

TG-Empfänger würden Sie erst im Rahmen einer Versetzung werden, wenn die neue Dienststelle ab 30 km von Ihrer Wohnung liegt.



Zum Familienzuschlag:

"Bundesbesoldungsgesetz
§ 40 Stufen des Familienzuschlages


"(3) Ledige ... Soldaten ... , denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht...."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

didi62

Zitat von: tom91 am 18. Januar 2021, 14:28:25
Guten Tag,

ich habe derzeit Urlaub und  einige Fragen die ich mir nicht selbst beantworten kann.

Ich bin im Dezember 2020 Papa geworden. Meine Wohnung dürfte nach Abgabe Geburtsurkunde anerkannt sein.  Bin ich  dann Trennungsgeldempfänger bzw kann es ohne eine Versetzung werden ?

Ich bin nicht verheiratet, Freundin und unser Kind leben aber bei mir im Hauhalt bzw sind auch dort gemeldet.  Welchen Satz des Familienzuschlages kann ich beantragen ? Die ca 150 brutto oder die 277 brutto ?

Im vorraus schon mal danke für die Mühen mir meine Fragen zu beantworten.

Da das Kind bei Ihnen im Haushalt lebt, erhalten Sie nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1. Dieser wird aber nur zur Hälfte gezahlt, sofern die mit im Haushalt lebende Kindesmutter ebenfalls Anspruch auf Familienzuschlag hat.

Der kinderbezogene Anteil auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG wird gezahlt sofern Sie das Kindergeld erhalten oder keine andere Person vorrangig Anspruch hat.

JensMP79

Zitat von: KlausP am 18. Januar 2021, 16:29:58
Zitat... Anerkennen habe ich sie nicht, da ich wusste mit Geburt Kind erfolgt es automatisch bzw. hat unser  persFW mir so geraten. ...

Kann ich so gar nicht glauben. Vielleicht kann ja mal ein wirklich Wissender Licht in das Dunkel bringen.

Das mit dem Familienzuschlag ist soweit klar. Aber für die Geschichte "Automatische Anerkennung der Wohnung bei Geburt eines Kindes" hat sich bisher noch niemand geäußert oder ich habe es überlesen.
Meiner Meinung nach ist dem nicht so.

NicW

Bw Wiki schreibt dazu: Dem Personenkreis der Verheirateten/ in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden sowie den Unverheirateten, die ein nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind im eigenen Haushalt aufgenommen haben, wird ohne weitere Prüfung das Vorhandensein einer berücksichtigungsfähigen Wohnung unterstellt. Dabei kommt es nicht auf die Lage dieser Wohnung zur Dienststelle an.
Fw und Refü

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

didi62

Zitat von: NicW am 19. Januar 2021, 09:50:59
Bw Wiki schreibt dazu: Dem Personenkreis der Verheirateten/ in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden sowie den Unverheirateten, die ein nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind im eigenen Haushalt aufgenommen haben, wird ohne weitere Prüfung das Vorhandensein einer berücksichtigungsfähigen Wohnung unterstellt. Dabei kommt es nicht auf die Lage dieser Wohnung zur Dienststelle an.

Da wird ja nur die Vorlage der Geburtsurkunde nicht ausreichen, da diese allein ja kein Nachweis für eine Haushaltsaufnahme ist.

NicW

Zitat von: didi62 am 19. Januar 2021, 10:29:00
Zitat von: NicW am 19. Januar 2021, 09:50:59
Bw Wiki schreibt dazu: Dem Personenkreis der Verheirateten/ in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden sowie den Unverheirateten, die ein nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind im eigenen Haushalt aufgenommen haben, wird ohne weitere Prüfung das Vorhandensein einer berücksichtigungsfähigen Wohnung unterstellt. Dabei kommt es nicht auf die Lage dieser Wohnung zur Dienststelle an.

Da wird ja nur die Vorlage der Geburtsurkunde nicht ausreichen, da diese allein ja kein Nachweis für eine Haushaltsaufnahme ist.

Sollte mMn aber reichen. ich meine mich zu erinnern das auf der GEburtsurkunde die Adresse der Eltern und des Kindes vermerkt ist. Sonst wüsste das Finanzamt ja nicht wo es die Steuernummer hinschicken soll. ;) und eine Erklärung wo der kleine Knopf wohnt kann das Kind ja nicht abgeben.
Fw und Refü

didi62

Zitat von: NicW am 19. Januar 2021, 11:15:57
Zitat von: didi62 am 19. Januar 2021, 10:29:00
Zitat von: NicW am 19. Januar 2021, 09:50:59
Bw Wiki schreibt dazu: Dem Personenkreis der Verheirateten/ in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden sowie den Unverheirateten, die ein nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind im eigenen Haushalt aufgenommen haben, wird ohne weitere Prüfung das Vorhandensein einer berücksichtigungsfähigen Wohnung unterstellt. Dabei kommt es nicht auf die Lage dieser Wohnung zur Dienststelle an.

Da wird ja nur die Vorlage der Geburtsurkunde nicht ausreichen, da diese allein ja kein Nachweis für eine Haushaltsaufnahme ist.

Sollte mMn aber reichen. ich meine mich zu erinnern das auf der GEburtsurkunde die Adresse der Eltern und des Kindes vermerkt ist. Sonst wüsste das Finanzamt ja nicht wo es die Steuernummer hinschicken soll. ;) und eine Erklärung wo der kleine Knopf wohnt kann das Kind ja nicht abgeben.


In Geburtsurkunden werden keine Anschriften angegeben.

BulleMölders

Und das Finanzamt vergibt aufgrund einer Geburt keine Steuernummer.
Test

tom92

vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

auf der Geburtsurkunde stehen keine Adressen, aber man erhält recht fix nach der Geburt von der Meldebehörde die Steueridentifikationsnummer des Kindes. (diese muss zb. auch beim Kindergeldantrag angegeben werden.) In dem Schreiben steht auch welche Adresse des Kindes hinterlegt ist.    Mein Pers hat sich davon eine Kopie gezogen und das hat ihm gereicht fürs anerkennen der Wohnung in Verbindung mit der Geburtsurkunde.

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