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BFD Anspruch bei Entlassung als Berufssoldat

Begonnen von Kralowskij, 23. Januar 2024, 08:48:48

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Kralowskij

Weil wir die Diskussion gerade auf einem Training haben:
Hat ein Berufssoldat, der sich entscheidet zu kündigen bzw die Bw zu verlassen weiterhin bzw. wieder BFD-Anspruch? Und wie sieht es mit Übergangsgebührnissen aus?

KlausP

Meiner Meinung nach hat er keinen BfD-Anspruch, weil es den gemäß Soldatenversorgungsgesetz (SVG) nur für FWDL und SaZ gibt. Wie das aussieht wenn er erst in das Dienstverhältnis eines SaZ zurückgeführt und ob es diese Möglichkeit überhaupt gibt entzieht sich meiner Kenntnis.
Zu den Übergangsgebührnissen müsste man sich intensiv mit den Regelungen im SVG (Abschnitt 2 ,,Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten") und der individuellen Situation des Soldaten beschäftigen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Zitat von: KlausP am 23. Januar 2024, 09:11:39
Meiner Meinung nach hat er keinen BfD-Anspruch, weil es den gemäß Soldatenversorgungsgesetz (SVG) nur für FWDL und SaZ gibt. Wie das aussieht wenn er erst in das Dienstverhältnis eines SaZ zurückgeführt und ob es diese Möglichkeit überhaupt gibt entzieht sich meiner Kenntnis.
Zu den Übergangsgebührnissen müsste man sich intensiv mit den Regelungen im SVG (Abschnitt 2 ,,Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten") und der individuellen Situation des Soldaten beschäftigen.
Eine Umwandlung zum SaZ kann nach §45a SG erfolgen (Voraussetzung ist bspw. eine Dienstzeit unter 25 Jahren).
ZitatDienstzeitversorgung und Berufsförderung
Gesetzliche Grundlagen für die Berufsförderung und die Dienstzeitversorgung der SaZ sowie ihrer Hinterbliebenen nach der Umwandlung sind das Soldatenversorgungsgesetz (insbesondere Zweiter Teil Abschnitt 1 SVG) und das Soldatengesetz (§ 40 Abs. 7 S. 2 SG, § 45a Abs. 2 SG).

Für die Höhe des Anspruchs auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ist die neu festgesetzte Dienstzeit als SaZ maßgebend.

Zu § 102 SVG (Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes) werden folgende Auslegungshinweise gegeben:

Der Begriff Dienstverhältnis i. S. d. § 102 Abs. 1 S. 1 SVG umfasst auch die Wehrdienstzeiten als FWDL oder Eignungsübender, sofern die Ernennung zum SaZ in direktem Anschluss erfolgt (vgl. Bezug 2 Nr. 4.1 ff). 
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

Ein BS kann nicht kündigen - er kann um Entlassung bitten (diese wäre dann zu zustimmen).

Kein BFD oder Übergangsgebührnisse - Nachersicherung in der Rente.

(Die erstgenannten Ansprüche entfallen mit Annahme der BS Urkunde).

FoxtrotUniform

Ein BS kann jederzeit(!) seine Entlassung verlangen. Näheres wie Einschränkungen regelt §46 SG. Mit §46(8) SG gibt es - vorbehaltlich der Festlegungen hinsichtlich einer vorangegangenen Fachausbildung - quasi eine maximal dreimonatige Kündigungsfrist.

Zum BfD Anspruch wurde bereits alles dargelegt.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

Und anstatt der Nachversicherung kann ggf. Altersgeld beantragt werden...  https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61297.msg632496.html#msg632496


Bzgl. des BFD gibt es Ausnahmen, wobei die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden müssen - Entlassung auf eigenen Antrag zählt nicht dazu - :

https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__39.html

https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__40.html



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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