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Pflegepflichtversicherung zum Dienstantritt

Begonnen von Ricochet, 20. März 2014, 15:45:01

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Ricochet

Hallo Leute,

eine Frage hätte ich noch da sehr viele verschiedene Meinungen im Netz kursieren.

Brauche ich zum Dienstantritt eine Pflegepflichtversicherung oder nur eine Bescheinigung das ich Pflegepflichtversichert bin über die gesetzliche Krankenkasse?

Kann ich diese Versciherung nicht auch bei der Bundeswehr abschließen?

Mit freundlichen Grüßen

ulli76

Hä? Die Bescheinigung bekommst du nur, wenn du eine Pflegeversicherung hast.

Nein, bei der Bundeswehr kannst du das nicht abschließen, weil die Bundeswehr keine Krankenkasse ist und sowas nicht anbietet.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

Welches Dienstverhältnis?

Da UTV, wird es mit Dienstantritt keine PV mehr über die GKV geben - capiche?
Nein (die BW ist keine PKV).

Ricochet

so meinte ich das nicht ist aber auch egal ich stelle die Frage anders.

Muss ich zu meinem Dienstantritt eine Pflegeversicherung bereits abgeschlossen haben oder erst an dem Zeitpunkt wo ich gegebenenfalls zum SAZ ernannt werde? da ich ja eine Eignungsübung von 4 Monaten habe?

PS: Das die Bundeswehr keine KV ist, war mir schon bewusst aber trotzdem danke für die Auskunft.  ;)

KlausP

ZitatMuss ich zu meinem Dienstantritt eine Pflegeversicherung bereits abgeschlossen haben

Verstehe ich nicht. Sie müssen doch jetzt bereits einen Pflegepflichtversicherumng abgeschlossen haben. Dafür haben Sie doch dann auch eine entsprechende Bescheinigung. Fragen Sie mal Ihre Krankenkasse ...  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ricochet

Das einzige was ich wissen wollte war, ob ich noch irgendwas vor Dienstantritt abschließen muss bezüglich der Pflegeversicherung.
Denn meine Krankenversicherung meint das ich es schon zum Dienstantritt haben müsse, doch im Forum lese ich hier verschiedene Aussagen.

Bin momentan noch gesetzlich Krankenversichert, wenn ich dann meinen Dienst antrete ja nicht mehr (SAZ 8 Stuffzlaufbahn).

In meinen Unterlagen geht nämlich nicht hervor ob ich zusätzlich was abschließen muss.

mit freundlichen gruß




KlausP

ZitatBin momentan noch gesetzlich Krankenversichert, wenn ich dann meinen Dienst antrete ja nicht mehr (SAZ 8 Stuffzlaufbahn).

Dann lassen Sie die Pflegeversicherung dort eben weiterlaufen, zumindest so lange, bis Sie sich anders entscheiden (z.B. zu einer Privaten KV zu wechseln).

ZitatDenn meine Krankenversicherung meint das ich es schon zum Dienstantritt haben müsse,

Und da hat sie durchaus recht.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Kamerad Schnürstiefel

Ich beschäftige mich momentan auch mit dem Thema (ab 01.07. SaZ 12, PKV)
Du solltest eine Anwartschaftsversicherung abschließen, damit der Wiedereinstieg in die KV einfacher wird und mir hat meine KV dann direkt ein Angebot geschickt
kleine Anwartschafts- + Pflegepflichtversicherung ~15€
große Anwarschafts- + Pflegepflichtversicherung ~ 38€

Desweiteren wäre ggf noch Haftplicht- Auslandskranken- , (Rechtsschutz-, Unfall- ,Hausratsversicherung) interessant
Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlst du als SaZ nicht.

Stimmt das soweit?

wolverine

#8
Sie verdienen aber nicht Ihr Geld zufällig im Versicherungsvertrieb? ???
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Botman

Ich habe hierzu auch noch eine Frage.
Heute habe ich meine Krankenkasse angerufen und nach einer Bescheinigung über die Pflichtversicherung gefragt, die ich dann zum Dienstantritt vorlegen kann.
Die Dame am Telefon hat mir das folgendermaßen erklärt, die jetzige Pflegepflichtversicherung führt ja mein jetziger Arbeitgeber jeweils von meinem Lohn ab.
Wenn ich einen Nachweis über die Pflegepflichtversicherung haben will, solle ich erst einen entsprechenden Antrag dafür ausfüllen.
Der Antrag wird mir jetzt erstmal zugeschickt.
Hat das so seine Richtigkeit?

Ralf

Ist das nicht eher eine Frage fuer ein "Versicherungsforum"? Und ob das bei allen Versichungen gleich ist?
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StOPfr

Zitat von: Botman am 10. November 2014, 11:08:59
Wenn ich einen Nachweis über die Pflegepflichtversicherung haben will, solle ich erst einen entsprechenden Antrag dafür ausfüllen.
Der Antrag wird mir jetzt erstmal zugeschickt.
Hat das so seine Richtigkeit?

Wenn deine Versicherung doch darauf besteht...
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F_K

@ Botman:

Wenn Du gesetzlich versichert bist, folgt die PKV der GKV.

Die GKV wird bei Dir aber ABGEMELDET, da Du ja dann UTV als Soldat bekommst, ergo hast Du auch keine PKV mehr.

Diese musst Du also extra beantragen - unabhängig von der GKV.

F_K

Anmerkung: Hier meine ich ausnahmsweise mit "PKV" Pflegepflichtversicherung.

LwPersFw

Siehe im Folgenden die Nr. 4


Zitate aus der Bw-Broschüre

"Wichtige Hinweise zur sozialen Absicherung und Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit"

1. Krankenversicherung

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht
krankenversicherungspflichtig. Sie erhalten durch den Dienstherrn unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Diese schließt grundsätzlich alle Leistungen ein, die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
erforderlich sind.
Mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr endet die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Hinweis:

Bei einem privaten Aufenthalt im Ausland, z. B. Urlaub, werden die Kosten
für eine ärztliche Behandlung nur in dem Umfang erstattet, wie diese
bei einer gleichartigen Behandlung im Inland entstehen würden. Aufgrund
der oftmals deutlich höheren Kosten bei Behandlungen im Ausland im
Vergleich zu Behandlungen im Inland, wird der Abschluss einer
Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen.

Der Krankenversicherungsschutz nach Ende Ihrer Dienstzeit bedarf Ihrer
besonderen Aufmerksamkeit!

Hier gilt Folgendes:

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 26. März 2007 wurden alle Personen mit Wohnsitz in
Deutschland ohne Absicherung im Krankheitsfall, die keinen anderweitigen
Anspruch auf Absicherung hatten und die zuletzt gesetzlich krankenversichert
waren, in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
einbezogen.

Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt privat krankenversichert
waren, wurden die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
einen Versicherungsschutz in einem sogenannten Basistarif anzubieten.
Fehlt eine frühere Krankenversicherung, werden sie in dem System versichert,
dem sie zuzuordnen sind.

Wird nach der Dienstzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen,
wird über den Arbeitgeber automatisch der gesetzliche Krankenversicherungsschutz
hergestellt. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Beschäftigten,
deren Einkommen die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Achtung!

Versäumtes kann nicht nachgeholt werden!
Viele frühere Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die zuletzt gesetzlich
krankenversichert waren und die nach § 6 Abs. 4 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei waren, begehen den Fehler, sich erst zum
Ende der Dienstzeit um einen privaten Krankenversicherungsschutz zu
bemühen.
Sie müssen dann feststellen, dass sie zwar die Voraussetzungen
für eine Absicherung bei einer privaten Krankenversicherung erfüllen, die
privaten Krankenversicherungsunternehmen aufgrund von Vorerkrankungen
einen Vertragsabschluss aber ablehnen.
In diesen Fällen ist nur ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung
mit ggf. deutlich höheren freiwilligen Beiträgen möglich.

Jede Soldatin auf Zeit und jeder Soldat auf Zeit sollte daher den eigenen
Krankenversicherungsschutz für die Zeit nach der Bundeswehr bereits zu
Beginn der versicherungsfreien Dienstzeit, d. h. schon bei der Ernennung
zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit, eigenverantwortlich regeln
!



Es kommen folgende Möglichkeiten einer Absicherung im Krankheitsfall in Betracht:

1.1 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Gesetzliche Krankenkassen sind alle Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,
landwirtschaftliche Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See sowie die Ersatzkassen.

Wer vor Übernahme zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit zuletzt
gesetzlich krankenversichert war, für den lebt nach dem Wehrdienst der
Versicherungsschutz bei der bisherigen Krankenkasse wieder auf.

Sofern im Rahmen einer Familienversicherung berücksichtigungsfähige
Angehörige (Lebenspartnerin/Lebenspartner, Ehegattin/Ehegatte, Kinder)
vorhanden sind, muss die Mitgliedschaft während des Wehrdienstes – zur
Aufrechterhaltung der Familienversicherung – im Rahmen einer freiwilligen
Versicherung weitergeführt werden.

Alternativ kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine eigene
freiwillige Mitgliedschaft der Angehörigen begründet werden.

Achtung!

Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist
von drei Monaten mitgeteilt werden.
Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit.

Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene Person im
Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV. Der
Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. kein oder nur geringes
Einkommen der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des
Lebenspartners, Kinder in Schul- oder Berufsausbildung).

Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der
Dienstzeit, d. h. Sie haben sofort beim Ausscheiden aus der Bundeswehr den
vollen Leistungsanspruch aus der GKV.

Alternativ zu einer freiwilligen Krankenversicherung in der GKV haben Sie
auch die Möglichkeit, sich (und ggf. die Familienangehörigen) bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen gegen die Risiken einer Krankheit
zu versichern.

1.2 Private Krankenversicherung (PKV)

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die zuletzt vor dem Wehrdienst
privat krankenversichert waren und die im Anschluss an den Wehrdienst keine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, kehren wieder in die
private Krankenversicherung zurück.

Um eine Rückkehr zu gleichen Bedingungen zu ermöglichen, kann der Abschluss
einer Anwartschaftsversicherung sinnvoll sein.

Auch hinsichtlich der PKV wird Ihnen dringend angeraten, sich möglichst
frühzeitig bei verschiedenen Unternehmen zu informieren und bereits
zu Beginn der Verpflichtungszeit im Hinblick auf die denkbaren Schwierigkeiten
(z. B. eintretende Erkrankungen, die evtl. zur Ablehnung einer Versicherung
oder zu Risikoausschlüssen führen) eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Da während Ihrer Dienstzeit ein Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung besteht, bietet sich der Abschluss einer sogenannten
Anwartschaftsversicherung (auch Ruhensversicherung genannt) an.

Hierbei ist zwischen einer Kleinen und einer Großen Anwartschaft zu unterscheiden.

(Anm. von mir :  SaZ > kleine Anwartschaft  / Berufssoldaten > große Anwartschaft,
Ein späterer Wechsel von kleiner auf große Anwartschaft ist möglich)


Folge:
Für die Zeit nach dem Dienstzeitende erwerben Sie einen Krankenversicherungsschutz
ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten.

4. Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung
und erbringt bei Pflegebedürftigkeit von Versicherten eine Vielzahl an Leistungen.

Sie wird als

 soziale Pflegeversicherung und als
 private Pflegeversicherung durchgeführt.

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen
eingerichteten Pflegekassen.
Träger der privaten Pflegeversicherung sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die über eine eigene gesetzliche
oder private Krankenkasse verfügen, sind verpflichtet, eine Pflegeversicherung
abzuschließen!

Hinsichtlich der Frage, bei welcher Pflegekasse diese Versicherung abgeschlossen
werden muss, gilt der Grundsatz:

,,Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".

Damit soll erreicht werden, dass die Versorgung bei Krankheit und Pflege in ,,einer Hand" liegt.

Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bedeutet dies:

a) während der Dienstzeit bei der Bundeswehr:

 bei freiwilliger Fortsetzung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Kapitel 1.1):

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung

 bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung (siehe Kapitel 1.2),
    auch als Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung:

Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer privaten Pflegeversicherung

b) nach Beendigung der Dienstzeit:

 bei Aufnahme einer Beschäftigung, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen
    Krankenversicherung führt, oder sonstiger Versicherungspflicht wie z. B. bei Bezug
    von Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II:

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung

 bei Bezug von Übergangsgebührnissen ohne versicherungspflichtige Beschäftigung:

wie in Absatz a) während der Dienstzeit bei der Bundeswehr.

Für Familienangehörige (Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartnerin/Lebenspartner,
Kinder) einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit gilt:

a) während der Dienstzeit:

 Ehegattinnen/Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartner und
Kinder, deren monatliches Gesamteinkommen jeweils eine bestimmte
Höhe (2011: 365 Euro - West, 320 Euro - Ost, geringfügig Beschäftigte
400 Euro) nicht übersteigt und die die übrigen Voraussetzungen
erfüllen, sind im Rahmen der Familienversicherung - wie in der gesetzlichen
Krankenkasse - in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei
mitversichert.

Unter denselben Voraussetzungen werden Kinder in der privaten Pflegeversicherung
beitragsfrei mitversichert. Für Ehegattinnen/Ehegatten
und Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind eigene Beiträge zu zahlen.

b) nach Beendigung der Dienstzeit:

 Die in Absatz a) für Familienangehörige aufgeführten Regelungen
gelten auch nach der Dienstzeit bei der Bundeswehr.

Die Leistungen der Pflegekassen (Dienst-, Geld- und Sachleistungen) werden
auf Antrag gewährt und richten sich grundsätzlich nach dem konkreten Hilfebedarf
der/des Pflegebedürftigen.

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung –
sieht z. B. folgende Leistungen vor:

 Pflegesachleistungen,
 Kombination von Geld- und Sachleistungen,
 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
 Leistungen bei vollstationärer Pflege,
 Kurzzeitpflege,
 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen.

Die erforderliche Hilfe und deren Umfang werden in einem förmlichen Bescheid
der Pflegekasse festgestellt und richten sich nach dem Gutachten des
medizinischen Dienstes der Krankenkasse.

Der Beitragssatz der Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt.
Er beträgt zur Zeit 1,95 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen und ist
bundeseinheitlich bei allen sozialen Pflegekassen gleich.
Kinderlose haben nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag
in Höhe von 0,25 Prozentpunkten zu zahlen.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die Anspruch auf unentgeltliche
truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge) haben und frühere Soldatinnen
auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die während des Bezugs von
Übergangsgebührnissen Anspruch auf Beihilfe haben, zahlen nur den halben
Beitrag.

Dies gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose.

In der privaten Pflegeversicherung gelten bei der Beitragsgestaltung Besonderheiten,
auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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