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Bundeswehr Verpflichten lassen Feldwebel Laufbahn Vorstrafen

Begonnen von Max291, 05. März 2021, 23:05:30

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Ralf

Ich will da den letzten Absatz nochmal stützen. Das SG §38 (1) zählt die Voraussetzungen auf, die für eine Einstellung als Berufs- oder Zeitsoldat nicht vorliegen dürfen. Es handelt sich um persönliche Ausschlussgründe für den Fall einer früheren Verurteilung des Bewerbers.
Zu beachten ist, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 regelmäßig auch die charakterliche Eignung nach §§ 3 Abs. 1, 37 Abs. 1 Nr. 3 ausschließt. Auch wenn ein Hindernisgrund nach Abs. 1 Nr. 1 nicht (mehr) vorliegen sollte, z. B. weil die Strafe aus dem Bundeszentralregister getilgt wurde oder es sich um eine Jugendstrafe handelte, wird die zuständige Dienststelle die charakterliche Eignung sehr kritisch überprüfen.
Es ist also grds. davon auszugehen, dass Bewerber, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt wurden (auch wenn dieses nicht aufgrund eines Verbrechens erfolgte), keine Einstellungszusage bekommen; wenn sie eine sehr begehrte Qualifikation mitbringen (und damit meine ich nicht irgendeinen Gesellen-/Meisterberuf), dann würde man sicherlich hier eine Einzelfallprüfung anstreben, ansonsten erfolgt meistens schon die Vorabablehnung.

Zur Wechselwirkung mit § 48: Satz 1 Nr. 1 wiederholt die Berufungshindernisse des § 38. Während § 38 die Ernennung zum Berufssoldaten bei Vorliegen eines Hindernisses vor der Ernennung unzulässig macht, regelt § 48 Satz 1 Nr. 1 den Fall, dass das Hindernis erst nach der Ernennung entsteht. Straftat und Urteil oder nur das Urteil müssen also zeitlich nach der Ernennung liegen. Lag das Hindernis (Tat und Urteil) schon vor der Ernennung vor und war es der einstellenden Dienststelle nur nicht bekannt, ist der Soldat nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 zu entlassen.
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LwPersFw

Um @Ralf noch zu ergänzen...

Ralf hat ja die Anwendung der genannten Rechtsnormen erläutert.

Da hier im Forum aber nicht Diejenigen sitzen, die über diese Sachverhalte zu entscheiden haben, gilt genauso wie bei medizinischen Fragen:

Ja ... man kann hier nach Informationen fragen, ABER wer Gewissheit  für sich persönlich haben möchte, MUSS seine formale Bewerbung auf den Weg bringen.

Dann wird sein/ihr Einzelfall geprüft und man erhält von der zuständigen Stelle eine Antwort.

Und auf die Bewerbung des TE bedeutet dies:

IST die Strafe getilgt, bzw. tilgungsreif muss diese im Bewerbungsbogen nicht angegeben werden.

Sollte er zum Prüfverfahren der Bw eingeladen werden, muss er die Strafe im Gespräch nicht erwähnen und auf Nachfrage darf er sich als NICHT vorbestraft bezeichnen.

Warum ?

Weil wir in einem Rechtsstaat leben und JEDER Bürger dieses Recht nach Tilgung hat.

(Um den noch vorzubeugen:
Bei der Polizei gelten andere Regeln.
Dort sind aber auch schon die Fragen im Bewerbungsbogen anders formuliert.)


Sollte die Bw über den Weg unbeschränkte BZR-Auskunft die Strafe mitgeteilt bekommen, wird sie diese bewerten und für sich eine Entscheidung treffen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

Und hierzu als Ergänzung:
Ist die Verurteilung nach § 45 ff. BZRG aus dem Bundeszentralregister getilgt worden, ist sie gemäß § 51 BZRG kein Berufungshindernis mehr. Ausnahmen gibt es bspw. nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, wenn die Einstellung des Bewerbers zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.
Zitat...die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt
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Rekrut84

Zitat von: F_K am 06. März 2021, 22:21:01
Die von Ralf zitierte Vorschrift wurde gelesen?

Auch wenn manch andere Forenteilnehmer die Beiträge Anderer nicht liest, so mache ich das sehr wohl.

Was ich bei dem von Ralf zitierten Passus lese ist, dass nicht generell von einer Straftat gesprochen wird, sondern von ,,einer Straftat, die ihn ... der Berufung in ein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, ...".

Das impliziert, dass es auch Straftaten geben muss, die einer Berufung nicht im Wege stehen. Ein weiteres Indiz hierfür ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber an obiger Stelle explizit auf Straftaten die als Verbrechen eingestuft sind verweist.

Da ich leider derzeit keine Einblick in die Vorschriftenlage habe, kann ich nicht beurteilen ob es hierbei einen Katalog an Straftaten gibt, die unter diesen Passus fallen, ich wage mich mal aus dem Fenster zu behaupten, dass die Dienstflucht nicht dazu zählen wird, ist ihr doch der Gedanke der absoluten Wehrdienstverweigerung zu Grunde gelegt. Durch die Bewerbung bei der Bundeswehr wird zumindest deutlich, dass dieser Grundgedanke nicht mehr vorliegt.

Dass es hierzu einen Katalog an Straftaten oder zumindest einen Ermessensspielraum geben muss, stüzt sich darauf, dass ich selbst jemanden bei der Eignungsfeststellung kennengelernt habe, der mit einer Vorstrafe wegen Körperverletzung, die mutmaßlich offen kommuniziert worden ist, vom dortigen Psychologen eine Feldwebeleignung für eine Verwendung bei den Feldjägern bekommen hatte. Eine Meinung habe ich auch dazu, behalte sie aber für mich. 

Wie LwPersFw es richtig gesagt hat, leben wir in einem Rechtsstaat, zu diesem gehört der Grundgedanke der Rehabilitation von Straftätern, was unter anderem an der Tilgung von Straftaten im BZR zu erkennen ist.
An eben jene Rehabilitation glaubt eben auch der Dienstherr, denn sonst hätte er in seinem Fragebogen diesbezügliche Fragen anders formuliert, wie bspw es bei der Polizei der Fall ist.

Ebenso wurde korrekt ausgeführt, dass der TE sich zu Recht als nicht vorbestraft bezeichnen darf, und diese Verurteilung nicht in der Bewerbung und im Gespräch nennen muss.
Hierüber kann man anderer Meinung sein, ich habe auch eine Meinung dazu, letztlich zählt das was der Gesetzgeber und der Dienstherr vorgeben.

Eine charakterliche Eignung maße ich mir nicht an zu treffen, weil ich dazu weder qualifiziert bin, noch es meine Aufgabe ist.

Sich das Recht in einem Forum anzumaßen ohne entsprechende Qualifikation einen unbekannten Menschen anhand von wenigen Fakten die charakterliche Eignung für den Dienst in der Bundeswehr abzusprechen und demjenigen von vornherein von einer Bewerbung abzuraten, finde ich nicht richtig.

Wer findet die Bewerbungsbögen oder die Rechtslage sollte geändert werden, der kennt die rechtsstaatlichen Mittel um dies anzuregen.

Daher schließe ich mich LwPersFw an:

Wer in einer solchen Situation wie der TE es genau wissen möchte, der soll sich bewerben und das Ergebnis abwarten.

ulli76

Übrigens führt schon der einmalige Konsum harter Drogen (und da gehören Amphetamine zu) zur medizinischen Untauglichkeit. Ebenso der regelmäßige Konsum von THC. die Therapie wäre- je nach zeitlicher Frist- ebenfalls anzugeben.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Ralf

Und zur Frage was ein Verbrechen ist, um das Thema nun zu erschlagen:

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Wegen dieser Definition wäre der Zusatz ,,zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" überflüssig. Jedoch kann sich bei besonderen gesetzliche Milderungsgründen das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe auf weniger als ein Jahr vermindern (§ 49 StGB).
Abs. 1 Nr. 1 erfasst auch Taten im Versuchsstadium und der Beteiligung an einer Straftat (Anstiftung und Beihilfe, §§ 26, 27 StGB), da es sich dabei ebenso um eigenständige Verurteilungen wegen einer Straftat handelt. Auch die versuchte Tat oder die Beteiligung sind Straftaten.

Der § erfasst die Urteile wegen eines Verbrechens auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der deutschen Gerichte aller Instanzen, vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof. Dazu gehören auch Urteile zu Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, was gemä § 56 Abs. 2 StGB bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich ist. Die Strafaussetzung ist lediglich eine Maßnahme der Spezialprävention, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Vollstreckung keine weiteren Straftaten begehen wird. Der Tenor des Urteils lautet dabei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher.
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F_K

Ergänzung zu Ralf:

Auch getilgte Strafen führen regelmäßig zur Unzuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen, und damit auch zur mangelnden Eignung als Soldat / Beamter, wenn dort Waffen geführt werden sollen.

Deswegen wird ja eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR eingeholt.

Ansonsten: Der TE soll sich bewerben, dann bekommt er es schriftlich.

Rekrut84

Zitat von: F_K am 07. März 2021, 11:20:06
Ergänzung zu Ralf:

Auch getilgte Strafen führen regelmäßig zur Unzuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen, und damit auch zur mangelnden Eignung als Soldat / Beamter, wenn dort Waffen geführt werden sollen.

Deswegen wird ja eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR eingeholt.

Ansonsten: Der TE soll sich bewerben, dann bekommt er es schriftlich.

Getilgte Strafen müssen im Bewerbungsverfahren nicht angegeben werden und sind in der unbeschränkten Auskunft im BZR auch nicht ersichtlich. Das ist schließlich der Sinn der Tilgung. Somit kann eine getilgte Strafe nicht pauschal zu Unzuverlässigkeit führen, da sie gar nicht in der Auskunft enthalten sein kann. Ihre Aussage ist damit haltlos.

2Cent

Ich will mich hier gar nicht groß einmischen kann aber garantieren das getilgte Strafen in der unbeschränkten Auskunft des BZR für den MAD ersichtlich sind.

F_K

@ rekrut:

Du hast das Prinzip der Tilgung nichtverstanden.

Auch getilgte Strafen sind in einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR enthalten.

Sonst wäre nicht sicher zu stellen, dass solche Straftäter NIE wieder Zugang zu Waffen erhalten.

Rekrut84

Lieber F_K,

Auch hier findet sich wieder eine pauschale Aussage die so nicht stimmt.

Es gibt im BZR genau zwo Auskunftsarten:
-das Führungszeugnis, dieses gliedert sich das einfache und erweiterte Führungszeugnis
-die unbeschränkte Auskunft aus dem Register

Berechtige Behörden zur Beantragung sind in §41 abschließend aufgezählt und müssen den Zweck der Auskunft nennen.

Sobald Verurteilungen die Tilgungsfrist erreichen werden diese im BZR gesperrt und dürfen gemäß § 51 BRZG  ,, ... im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden."

§52 Regelt hiervon Ausnahmen.

,, (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,"

Diese Ausnahme sieht vor, dass eine gesperrte Verurteilung bei berechtigten Interesse dennoch im Rahmen der unbeschränkten Auskunft übermittelt werden darf.

1 Jahr nach der Tilgungsreife wird die Verurteilung endgültig aus dem BZR gelöscht.

§ 45 BZRG
,, (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden."

Ausgenommen von der Tilgungsfrist sind Verurteilung zu Lebenslanger Freiheitsstrafe, Anordnung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Man differenziere hier zwischen tilgungsreif/zu tilgen und entfernen. Tilgungsreife oder zu tilgenden Einträge können über die Ausnahmen aus §52 dennoch verwertet werden.

Entfernte Einträge sind entfernt. Dies ist dem Grundgedanken der Resozialisierung geschuldet.

Ihre Aussage unterstellt, dass es neben dem von mir beschriebenen Prozedere noch eine weitere Form der unbeschränkten Auskunft gibt, in der selbst alle nach der Rechtslage gelöschten Einträge enthalten seien. Hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage. Auch bei der Durchsicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BZRG und den Richtlinien zur Übermittlung der unbeschränkten Auskunft aus dem Register, habe ich keinen Hinweis hierauf gefunden.

Sollten Sie oder jemand anderes hierzu etwas finden, wäre ich dankbar dafür.



Andi8111

Soweit ist das aus den Annalen meiner Zeit in der PersFhrg noch weiß (cave: Damals hat ein Brot noch eine Reichsmark gekostet ;)) gilt §52(1) in Fragen der Personalgewinnung und Führung fast immer... aber: Ich kann mich täuschen...

Andi8111

Zitat von: Andi8111 am 07. März 2021, 20:32:07
Soweit ist das aus den Annalen meiner Zeit in der PersFhrg noch weiß (cave: Damals hat ein Brot noch eine Reichsmark gekostet ;)) gilt §52(1) in Fragen der Personalgewinnung und Führung fast immer... aber: Ich kann mich täuschen...

BTW: Was ist mit §52(4):
§ 52 Ausnahmen
4. die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder

F_K

@ Rekrut:

Wie soll dann der 52 umgesetzt werden, wenn die Ausnahme gegeben ist?
Die Gesetzeskette / Verwaltungsvorschriften eruiere ich jetzt nicht im Detail- kann dir aber aus praktischer Erfahrung mitteilen (wie 2cent und Andi auch), dass die entsprechenden BZR Auszüge solche Auskünfte enthalten.

Das Prinzip der Resozialisierung wird damit nicht berüht - es geht um Staatssicherheit.

Thomi35

Zitat von: Rekrut84 am 07. März 2021, 20:17:09


1 Jahr nach der Tilgungsreife wird die Verurteilung endgültig aus dem BZR gelöscht.

§ 45 BZRG
,, (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden."

Ausgenommen von der Tilgungsfrist sind Verurteilung zu Lebenslanger Freiheitsstrafe, Anordnung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Man differenziere hier zwischen tilgungsreif/zu tilgen und entfernen. Tilgungsreife oder zu tilgenden Einträge können über die Ausnahmen aus §52 dennoch verwertet werden.

Entfernte Einträge sind entfernt. Dies ist dem Grundgedanken der Resozialisierung geschuldet.

Ihre Aussage unterstellt, dass es neben dem von mir beschriebenen Prozedere noch eine weitere Form der unbeschränkten Auskunft gibt, in der selbst alle nach der Rechtslage gelöschten Einträge enthalten seien. Hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage. Auch bei der Durchsicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BZRG und den Richtlinien zur Übermittlung der unbeschränkten Auskunft aus dem Register, habe ich keinen Hinweis hierauf gefunden.

Sollten Sie oder jemand anderes hierzu etwas finden, wäre ich dankbar dafür.

Diese Aussage kann ich nicht so stehen lassen. Wenn es so wäre, wie vom Rekruten beschrieben, dann wären die §§ 26, 50 BZRG nicht umsetzbar, durch die zu Unrecht entfernte/getilgte Einträge wieder aufgenommen werden müssen.