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Berufssoldat

Begonnen von SoldatX, 27. November 2021, 16:06:08

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SoldatX

Hallo,

gibt es eine Altergrenze für die Ernennung zum Berufssoldaten? Die Quellen im Internet waren nicht besonders aufschlussreich. Auch wenn es vielleicht nicht unbedingt gesetzlich geregelt ist, gibt es eine gängige Praxis?

Deepflight

Faktisch nein, praktisch schon.

Gem. Gesetz darf niemand -gleiche Eignung, Leistung und Befähigung vorausgesetzt- aufgrund seines Alters diskriminiert werden.

Aber:

Zum Einen muss ab 40 das BMF der Ernennung zustimmen.
Zum Anderen hat der Dienstherr u.U. bereits diejenigen ihrer Altersgruppe vor Jahren zum BS übernommen, wenn Sie erst sehr spät den Antrag stellen. Das kann dann dazu führen, dass in dem (jetzt höheren) Dienstgrad, den Sie gerade bekleiden, kein Bedarf besteht.

Ralf

ZitatZum Einen muss ab 40 das BMF der Ernennung zustimmen.
Eben. Gibt schon was: § 48 BHO. Die Entscheidung liegt aber nicht beim BMF, die trifft das BAPersBw aufgrund der Ausführungen des § 48.
Grob und laienhaft ausgedrückt, weil das genaue Regularium nicht kenne: Das wird auch iZm mit einer Mindestnutzungszeit von 15 Jahren und/oder einer 5 Jahren anzurechnenden bereits erwirkten Versorgungszeit angewendet und führt dann ggf. auch zu einer Nichternennung.
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SoldatX

Danke euch! Auf welche Kriterien würde das BMF schauen? Wie würdet ihr grob die Wahrscheinlichkeit einstufen, dass das BMF einer Ernennung zustimmt? Könnt ihr auf Basis eurer Erfahrung abschätzen, wie häufig dies vorkommt?

Ethereum

Der Paragraph ist ja relativ eindeutig:

... ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet...

Gibt es in deiner AVR / Werdegang geeignete jüngere Bewerber im direkten Vergleich, werden diese bevorzugt betrachtet. Gibt es 5 Übernahmemöglichkeiten, aber nur 3 Bewerber, hast Du gute Chancen. Mit dem Bescheid von BAPersBw wird es dann beschieden 😊

Die Frage ist also weder hier, noch pauschal zu beantworten.

Rekrut84

Gilt dieser Regelung nur bei einem reinen BS Antrag oder auch beim OffzMilFD?

Ethereum

In der GAIP steht beim Auswahlverfahren OffzMilFD explizit, dass §48 BHO zur Anwendung kommt.

Rekrut84

Okay. Und jetzt wird es interessant. Wie sieht es mit dem fliegerischen Dienst OffzMilFD aus? Der Bewerber ist 38. Ich würde jetzt mutmaßen, dass der §48 dann auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Laufbahn des OffzMilFD relevant ist und nicht auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Berufung zum BS, in meinem Beispiel dann mit 41.

Ethereum

Wirst Du zur Laufbahn zugelassen, wirst Du mit der Ernennung zum Leutnant auch BS. Ganz gleich wie alt Du bist. Die Voraussetzungen sind VOR der Zulassung zu prüfen.

Rekrut84


Ralf

Wer soll denn als Anwärter mit rd. 40 noch in den FlgDst? Wie soll das denn funktionieren? Ist ja nicht so, dass man vorher auf den Kopf gestellt wird, hierbei auch die Entwicklung in den nächsten 15 Jahren einkalkuliert wird und so ein paar klitzekleine Anforderungen auch flugpsychologisch erfüllen muss.
Das ist schon für jüngere kein Selbstläufer, selbst bei ausgebildeten ziv. Piloten liegt die Bestehensquote unter recht deutlich 50%.
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Rekrut84

Also ich habe erst dieses Jahr sowohl die flugpsychologische als auch die medizinische Eignung bekommen, sogar für Jet.

Als ich hierfür in Fürsti war, hatte ich zeitgleich auch einen Kandidaten dort der schon über 40 war und bis auf Jet die Eignung bekommen hat.

Ralf

Na dann Glückwunsch, wenn es auch dann mit der Zulassung klappt.
Auch wenn ich das für den größten Schwachsinn halte. Wenn man dann mit 10 Jahren Flugerfahrung endlich auch eine gewisse fliegerische Expertise erreicht hat, steht man kurz vor der Pensionierung.
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Andi8111

Wer das vollendete 40. Lebensjahr überschritten hat, kann danach unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl Berufssoldat werden oder z.B. zur Laufbahn OffzMilFD zugelassen werden. Dies entschied der 1. Wehrdienstsenat beim BVerwG in einem Beschluss vom 05.02.2021.
Gem §48 BHO: (4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich. (Mithin die Referate des BAPersBw, welche die Auswahlkonferenzen durchführen; Anm.)
Das Bundesverwaltungsgericht folgte unserer Argumentation, wonach die Dienstzeit als SaZ bei Prüfung der Frage relevant ist, ob bereits Versorgungsansprüche gegenüber dem Bund erworben worden sind, und führt aus: Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ), welche die Umwandlung Ihres Dienstverhältnisses in dasjenige einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (BS) erstreben, kann das bereits vollendete 40. Lebensjahr unter Umständen nicht entgegen gehalten werden. Denn als aktive SaZ haben sie eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht auf Nachversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Beamter übernommen werden können. Diese alternative Versorgungsaussicht kann auch eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Denn § 48 Abs. 3 BHO erwähne ausdrücklich den Fall der Umwandlung eines Zeit- in ein Berufssoldatenverhältnis und bestimme, dass ,,in diesen Fällen" die Ausnahmevorschrift für bestehende Versorgungsanwartschaften eingreife. Das BVerwG hat aber zeitliche Mindestvoraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit die Umwandlung in das Dienstverhältnis eines BS auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglich ist.

Somit wird lediglich geprüft, ob die zeitliche Mindestvoraussetzung gegeben ist, WENN eine Fachausbildung BEI/VOR/WÄHREND/NACH der Übernahme in das Dienstverhältnis eines BS erfolgt; regelhaft der Fall bei OffzMilFD. Bei "normalen" SAZ (OffzTrDst, SanOffz, FwAllgFD, FwTrDst und auch UffzAllgFD) besteht durch den $48 BHO derzeit KEINE Hürde mehr. Ist auch in der aktuellen GAIP der ABtlg. III/IV des BAPersBw nachzulesen.

Andi8111

Ich versuche es mal aufzudröseln:
§ 48
Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beam- tinnen und Beamten in den Bundesdienst
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Bei Soldaten das 40. Lebensjahr (s.u.)
2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt Bei Soldaten das 40. Lebensjahr (s.u.)
3. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsge- setzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abge- benden Dienstherrn geteilt werden, oder
4. das 62. Lebensjahr bei Soldaten "wenn noch 3 Jahre Restdienstzeit bis zur besonderen Altersgrenze vorhanden sind", wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.
(2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminalamt oder im Ordnungsdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Le- bensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bun- desdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich."


Bedeutet: Ein SAZ, der das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann dann zum Berufssoldaten ernannt werden, wenn er bis zur besonderen Altersgrenze noch mindestens drei Jahre dient. Da man bereits Versorgungsansprüche "erwirtschaftet" hat, ist unstrittig. Insofern besteht hier kein Problem mehr. Anders sieht es bei Wiedereinstellern oder Neubewerbern aus. Hier besteht nach wie vor eine Hürde.

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