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Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!

Begonnen von LwPersFw, 04. September 2012, 15:31:49

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LwPersFw

Einmal ein Beispiel was "so geht" zum Thema Studium nach der Bw ...

"Wohin führt Sie Ihr Weg nach der Bundeswehr?

Der beste Einstieg in die zivilberufliche Karriere gelingt mit einer interessanten Orientierung, einer individuellen Beratung und einer zielgerichteten Planung der Weiterbildung. Eine Perspektive ist ein Studium in einem unserer Zukunftsbereiche.

Gemeinsam mit dem Berufsförderungsdienst unterstützen wir Soldat_innen auf Zeit (SaZ) und Freiwillig Wehrdienstleistende (FWD) in ihrer Zukunftsorientierung und konkreten Planung.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch:

nutzen Sie eines unserer Beratungsangeboteblättern Sie in unserer Bundeswehrbroschüre

Neu ab Mitte Juni 2020: 

Schnuppern Sie Studienluft im Vorbereitungslehrgang "Studieren nach der Bundeswehr" während Ihrer Dienstzeit über den BFD."

https://www.jade-hs.de/studium/waehrend-des-studiums/zentrale-studienberatung/unsere-angebote/bundeswehr/
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Für alle FWDL und SaZ sei für 2021 nochmals auf das aktuelle Soldatenversorgungsgesetz, die Berufsförderungsverordnung und die Vorschrift zur Umsetzung der Berufsförderungsverordnung (gerade aktuell überarbeitet worden) verwiesen...


Auszug aus dem SVG

"§ 7 Eingliederungsmaßnahmen

(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.


(2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

1.
bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und

2.
bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 gefördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt.

Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend.

(5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 30. September 2022 endet, sind verpflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

( 8 ) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.




§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben

(1) Soldaten, die

1.
infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und

2.
deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,

erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.


(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.


(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.


(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Hier der Hinweis des DBwV zum Verfahren...

"Erfreulicherweise  folgt  auch  die  jüngste  Entscheidung  des Oberverwaltungsgerichts  Rheinland-Pfalz dieser  restriktiven  Auffassung  nicht  und  wies die  Berufung  des  Dienstherrn  zugunsten  der betroffenen  Soldaten  zurück."


"Sie  sind:

Wiedereinsteller  bei  der  Bundeswehr  und haben  Vordienstzeiten  als  Reservist,  die  bei Ihrer  Dienstzeitversorgung  bisher  nicht  berücksichtigt  worden  sind?

Dann:

Legen  Sie  unter  Hinweis  auf  die  gerichtlichen  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  Würzburg  (Aktenzeichen  W  1  K 19.281  vom  23.7.2019),  Wiesbaden  (Aktenzeichen  2  K  1534/19.VVI  vom  02.6.2020) und  Koblenz  (Aktenzeichen  2  K  285/20.KO vom  13.1.2021)  sowie  des  Oberverwaltungsgerichts  Rheinland-Pfalz  (Aktenzeichen  10 A  10339/21  vom  17.9.2021)  fristwahrend  Beschwerde  gegen  den  oder  die  Bescheide  über Ihre  Ansprüche  auf  Berufsförderung  und Dienstzeitversorgung  ein.

Denn:

Nur so bleiben  Sie  im  Spiel,  sollte  sich  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichtes  auch in  der  Revision  vor  dem  Bundesverwaltungsgericht  behaupten."


Quelle: "Die Bundeswehr"  1/2022

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111

Da hats aber gescheppert^^ Was muss dem Justiziar diese Sache um die Ohren geflogen sein ;) Fein begründetes und gut nachvollziehbares Urteil.

Eisensoldat

Also bei mir wurden die Vordienstzeiten (GWD un d RDL) "automatisch" dazugezaehlt, also x Jahre RDL+GWD + "Nettoneuverpflichtung" von y ergibt Gesamtverpflichtungszeit von z, ich bin also SaZ z und erhalte Uebergangsgeuehrnisse, BFD usw wie jeder andere SaZ z auch...
Gruss
Eisensoldat

LwPersFw

Zitat von: Eisensoldat am 18. Januar 2022, 14:57:47
Also bei mir wurden die Vordienstzeiten (GWD un d RDL) "automatisch" dazugezaehlt, also x Jahre RDL+GWD + "Nettoneuverpflichtung" von y ergibt Gesamtverpflichtungszeit von z, ich bin also SaZ z und erhalte Uebergangsgeuehrnisse, BFD usw wie jeder andere SaZ z auch...
Gruss
Eisensoldat

Dann müsste man Ihren Einzelfall genau betrachten...
Ggf. hatten Sie einfach Glück...
Oder es liegt eine bestimmte Konstellation vor ... bei der das Genannte nicht relevant war.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)


Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.

Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Vorinstanzen: 
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20

Das BMVg ist aber in Revision gegangen.

Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.

Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.

Ergebnis muss abgewartet werden.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

In diesem Urteil finden sich Erläuterungen wie der § 8 SVG anzuwenden ist... und wie nicht...


§ 8 SVG
Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen


BAR 6 AZR 585/17 v. 17.01.2019

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-585-17/


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 29. September 2022, 20:17:15
Zitat von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)


Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.

Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20

Das BMVg ist aber in Revision gegangen.

Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.

Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.

Ergebnis muss abgewartet werden.



Zum o.g. § 13a SVG ist eine Änderung geplant:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Drucksache BR 209/24 v. 03.05.2024

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547



"Artikel 2

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

7.

In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit" durch das Wort ,,Wehrdienst" ersetzt.



Begründung:

"Zu Nummer 7

(§ 13a Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung führt dazu, dass nunmehr alle Dienstarten anerkannt werden.

Ergänzt wurden die Reservistendienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes.

Berücksichtigt wird demnach: Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger zusätzlicher
Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz, Dienstleistungen
nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat auf Zeit."





Durch den Gesetzentwurf wird auch entsprechend angepasst:

"Artikel 3

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025

8.

In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin
auf Zeit oder als Soldat auf Zeit" durch das Wort ,,Wehrdienst" ersetzt.
"





D.h. der Gesetzgeber setzt die bisher ergangenen Urteile im Sinne der Soldaten um, wenn das Gesetz so verabschiedet wird.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Kooperationsvereinbarung zwischen dem Berufsförderungsdienst und der Bundesagentur für Arbeit.

Erläutert in dieser Informationsschrift des BfD :

"KOOPERATION ZWISCHEN DER BUNDESWEHR UND DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT

Kooperationskonzept des Berufsförderungsdienstes (BFD) der Bundeswehr und der Bundesagentur für Arbeit (BA)"


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5721434/5437731dce7a22d453162e2902d5989a/broschuere-kooperation-zwischen-der-bundeswehr-und-der-bundesagentur-fuer-arbeit-data.pdf


Wie diese Vereinbarung z.B. genutzt werden kann:


"Außerdem soll, sofern die individuelle Kostenhöchstgrenze während des Anspruchszeitraums von Übergangsgebührnissen zur Finanzierung
einer angestrebten Qualifizierungsmaßnahme nicht ausreicht, regelmäßig eine Anschlussförderung durch die BA geprüft werden.

Mit der örtlich zuständigen AA ist diesbezüglich in jedem Einzelfall vor Antritt der Qualifizierungsmaßnahme, die durch den BFD gefördert wird,
Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Anschlussförderung gewährt werden kann.

Beispiel für eine mögliche Anschlussförderung:

Ein SaZ 4 beantragt eine zwölfmonatige Qualifizierungsmaßnahme, die seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessert,
und pro Monat 500 Euro kostet (insgesamt also 12 x 500 Euro = 6.000 Euro).

Da diese Maßnahme - innerhalb des Bezugszeitraums von Übergangsgebührnissen - den derzeitigen Kostenhöchstbetrag eines SaZ 4 um 1.000 Euro übersteigt,
wäre hier eine Anschlussförderung durch die BA zu prüfen."




Grundlagen zur Kooperation zu finden in der Regelung C1-1300/41-5000 "Zusammenarbeit BFD und Bundesagentur für Arbeit"



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 08. Mai 2024, 07:46:45
Zitat von: LwPersFw am 29. September 2022, 20:17:15
Zitat von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)


Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.

Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20

Das BMVg ist aber in Revision gegangen.

Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.

Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.

Ergebnis muss abgewartet werden.



Zum o.g. § 13a SVG ist eine Änderung geplant:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Drucksache BR 209/24 v. 03.05.2024

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547



"Artikel 2

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

7.

In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit" durch das Wort ,,Wehrdienst" ersetzt.



Begründung:

"Zu Nummer 7

(§ 13a Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung führt dazu, dass nunmehr alle Dienstarten anerkannt werden.

Ergänzt wurden die Reservistendienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes.

Berücksichtigt wird demnach:

+ Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
+ freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes,
+ freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
+ eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
+ Dienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes oder
+ Dienst als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat auf Zeit."





Durch den Gesetzentwurf wird auch entsprechend angepasst:

"Artikel 3

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025

8.

In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin
auf Zeit oder als Soldat auf Zeit" durch das Wort ,,Wehrdienst" ersetzt.
"





D.h. der Gesetzgeber setzt die bisher ergangenen Urteile im Sinne der Soldaten um, wenn das Gesetz so verabschiedet wird.


Das Gesetz wurde am 18.10.2024 im Bundestag abschließend verabschiedet... es fehlt nur noch die Verkündung.

In Kraft treten der neuen Regelung : am Tag nach der Verkündung.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw


Bzgl. der möglichen Anerkennung von militärischen Qualifikationen für zivile Zwecke ...

Sei u.a. auf diese Regelung verwiesen:

A-1350/69   "Fachaufgaben der zivilberuflichen Anerkennung"  , Version 2.4 vom 11.12.2024

Beispiele:

Anerkennung der Offizierprüfung von
Soldaten auf Zeit bzw. Soldatinnen auf
Zeit, Berufssoldaten bzw. Berufssoldatinnen
als der Meisterprüfung gleichwertige
öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildung
und damit verbundener Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung in
Baden-Württemberg

Grundlage dafür:

Schreiben des Ministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst des
Landes Baden-Württemberg vom
21. August 2012




Anerkennung der Ausbildung zum
Einsatzsanitäter bzw. zur
Einsatzsanitäterin als Ausbildung zum
Rettungssanitäter bzw. zur
Rettungssanitäterin

Grundlage dafür:

a) § 3 Bayerische Rettungssanitäterverordnung
vom 23. April 2015 (GVBl.
S. 134), geändert durch § 1 Abs. 168
der Verordnung vom 26. März 2019
(GVBl. S. 98)

b) Staatliche Anerkennung der IV.
Inspektion der Sanitätsakademie der
Bundeswehr durch die Regierung von
Oberbayern vom 8. März 2018




Einstellung von Feldjägerfeldwebeln in
das zweite Einstiegsamt der
Polizeilaufbahn des Landes Mecklenburg-
Vorpommern ohne vorherigen
Vorbereitungsdienst

Grundlage dafür:

a) § 11 Polizeilaufbahnverordnung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern -
PolLaufbVO M-V) vom 15. Februar
2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 61),
zuletzt geändert durch Artikel 3
Verordnung vom 25. Januar 2023
(GVOBl. M-V S. 447, 464)

b) Auskunft der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung, Polizei und
Rechtspflege, Fachbereich Polizei
vom
26. November 2019





Um sich die entsprechend genannte mil. Voraussetzung, zur Vorlage bei der zivilen Stelle, bei der man sich bewirbt, bestätigen zu lassen...

... kann man sich dies durch den BFD bestätigen lassen ...

Formular Bw-2624 "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die militärische Ausbildung und Verwendung"

Geht über die Einheit an den zuständigen BFD.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

SaZ und FWDL sollten sich auch in diese Regelung einmal einlesen...

C-1355/23 "BFD - Vermittlerische Unterstützung und Betreuung"


Auszüge:


"Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) hat der Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr die Aufgabe,
die nach dem SVG förderungsberechtigten Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ/Förderungsberechtigte) nach Eignung,
Neigung und Leistungsfähigkeit in allen schulischen und beruflichen Fragen zu beraten, ihre individuelle Qualifizierung zu fördern und
sie bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche zu unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen dabei der angemessenen
Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 4 Absatz 1 Satz 2 SVG).
Über diesen gesetzlichen Auftrag des BFD hat der Gesetzgeber klar definiert, dass das Ziel aller Unterstützungsleistungen der
Berufsförderung die Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsaufnahme auf dem zivilen Arbeitsmarkt ist. Insoweit stellt regelmäßig erst die individuelle
Integration auf dem zivilen Arbeitsmarkt im Sinne des angestrebten Eingliederungszieles ein ,,erfolgreiches Gesamtergebnis" der Berufsförderung dar.


Alle Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 SVG dienen dem Ziel des § 4 Absatz 1 Satz 2 SVG
und sind hierauf auszurichten. Insoweit genügt eine erfolgreiche Beratung oder Qualifizierung allein
grundsätzlich nicht, um von einer positiven Betreuung im Rahmen der Berufsförderung auszugehen.
Entsprechend hat der Gesetzgeber die aktive Unterstützung und Betreuung bei der Tätigkeits- und
Beschäftigungssuche als abschließende Leistung in den gesetzlichen Leistungskatalog des § 4 Absatz
1 Satz 1 SVG aufgenommen und in § 9 SVG weiter konkretisiert.

Um diesen abschließenden Schritt zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages des § 4 Absatz 1 Satz 2 SVG im Rahmen
der Berufsförderung zu gewährleisten, unterstützt und betreut im BFD der Job-Service die Förderungsberechtigten
speziell bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche.


Hierzu enthält § 9 Absatz 1 SVG den konkret formulierten Auftrag, die Förderungsberechtigten
(SaZ und freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58 b Soldatengesetz) bei der Erlangung von zivilen
Arbeitsplätzen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (mit einem besonderen Augenmerk auf
den Arbeitgeber Bundeswehr im Rahmen des Binnenarbeitsmarktes der Bundeswehr [BiAMBw]), die
ihren jeweiligen Qualifikationsprofilen und individuellen Eingliederungszielen entsprechen,
vermittlerisch zu unterstützen und zu betreuen (vermittlerische Unterstützung und Betreuung).

Die Erfüllung dieses Auftrages beinhaltet alle Maßnahmen, die geeignet sind, zur Vermittlung von zivilen Arbeitsplätzen zu führen.

Berufsförderungsdienst – regionaler Job-Service

z.B.

• Beratung und vermittlerische Unterstützung aller Förderungsberechtigten zur Erlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes, insbesondere im BiAMBw,
   sowie die Gewährung der Leistungen gemäß § 9 Absatz 6, 7 und 9 SVG ab dem in Nr. 208 festgelegten Zeitpunkt,
• am individuellen Bedarf der Förderungsberechtigten orientierte Akquise von Arbeits-, Ausbildungs-, Umschulungs- und Praktikumsplätzen (Stellenakquise),
• Betreuung der Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen,

Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr – Zentraler Job-Service

z.B.

• Akquise von Stellen bei überregional bedeutsamen Arbeitgebern,
• Betreuung von überregional bedeutsamen Arbeitgebern bei der Besetzung offener Stellen,"






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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 19. Dezember 2020, 09:32:19§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben

(1) Soldaten, die

1.
infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und

2.
deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,

erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.


(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.


(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.


(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre."




Beachte zu o.G.  https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=756063


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