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Beförderung zum OTL

Begonnen von CptKirk, 22. Februar 2020, 21:39:42

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CptKirk

Guten Abend ins Forum,

nachdem ich nun die derzeit gültige SLV durchstöberte, fiel mir auf, dass die Mindestzeit für die Beförderung zum OTL nicht erwähnt wird.

§25 sagt:

(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

Kann mir jemand helfen??

PzPiKp360

A-1340/49, Nr. 227, listet das auf:

ZitatDienstzeit in Jahren seit Ernennung zum Offizier (Offizierdienstzeit) ... Oberstleutnant: 13 (11) ... ( ) Fliegendes Personal, Personal, das im KSK für besondere Einsätze verwendet wird, Kampfschwimmerinnen und Kampfschwimmer

DeltaEcho

Auch die Beförderung zum Major wird in der Vorschrift konkretisiert. 10 Jahre Offz und 4,5 Jahre Hptm. Es gilt Die Zeit ab dem Datum der Beförderung.

Ralf

Darüber hinaus gibt es noch Laufzeiten im vorherigen Dienstgrad (Major): A-1340/111 legt hier 3 Jahre fest.
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CptKirk

Danke Ralf!
Laut Vorschrift benötigt man eine 17 jährige Verpflichtungszeit, damit man auf den BLS ,,geschickt" wird und entsprechend zum Major befördert wird.
Geschieht dies automatisch seitens BAPers?
Oder gibt es auch Truppenoffiziere, die zb. gerade im Hinblick auf den Laufbahnwechsel nach §29 SLV noch weniger Jahre Dienstzeit haben und dann ,,nur noch" bis A11 kommen?

Im §29 ABS. 3 SLV steht ja sogar, dass der OStFw in den TrDst wechseln kann:

(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

Wobei der OStFw ja auch mit seiner OA Crew befördert wird... Also 3 Jahre als OA rum rennt, bevor er Leutnant wird.

Bei einer Restdienstzeit von 10 Jahren, rechnet es sich ja dann wohl für beide Seiten nicht mehr.


Ralf

§29 bedingt ja keinen Automatismus zum StOffz. Auch hier muss man sich über die Konferenz zum BS qualifizieren. Und es ist eine 7jährige Dauer der Dienstzeit nach Abschluss der Offz-Ausbildung vorsehen. Es reicht also nicht, nur die SLV zu lesen, sondern auch die untergesetzlichen Erlasse.

Unabhängig vom §29 SLV: Strukturell sind StOffz SaZ nicht vorgesehen und somit die Ausnahme; deswegen geht BAPersBw auch nur mit langen Zähnen an Verpflichtungszeiten über 17 Jahre ran oder aber oftmals mit Absehenserklärung vom BLS als Voraussetzung bei einer Weiterverpflichtung. Es geht ja um die Besetzung von DP und hier ist der Bedarf auf der Ebene unterhalb A13 ungleich größer. Und wenn die Dienstzeit 17 Jahre oder höher ist und ausreichend Dienstzeit noch vorhanden ist, wird BAPersBw dich auf den BLS einplanen, wenn keine Absehenserklärung ausgehandelt wurde.
Der BLS alleine ist nicht ausreichend für die Beförderung, hierzu muss man natürlich auch auf einem A13-DP sitzen.

Allerdings verstehe ich deinen Post nicht wirklich, was nun der Kern ist und worum es geht?! Zuerst eine BLS-Frage, dann §29, dann OStFw  ???
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CaptKirk

Der Kern der Frage ist:

Wenn ich als OSF über den 29´er genommen werde, welchen DG schaffe ich dann noch zu erreichen?

Bei einer Übernahme dieses Jahr wäre ich 45 Jahre und bin OSF  ;)
D.h. wenn ich von einer Dienstzeit bis zum 62. Lebensjahr ausgehe, habe ich noch 17 Jahre Dienstzeit.
BS bin ich... Dann ist aber, wenn alles gut geht, wohl bei Major ,, Feierabend".

Und die Frage ist halt, ob BAPers mich überhaupt noch auf den BLS schicken würde.
Dienstzeit wird mich ja anscheinend nicht für die Beförderungen angerechnet.

Ralf

Ja, du würdest auf den BLS geschickt werden, du bist ja BS. Wenn du nach Ende der Ausbildung noch 7 Jahre hast, kannst du auch als §29er übernommen werden. Ob ich als OStFw das machen würde mit MAL etc und ob du dich dann da auch durchsetzt und die Zulassung erhältst, ist ja auch eine berechtigte Frage.
Zeigt aber halt eben den Nachteil, dass die Altersgrenzen weggefallen sind. Denn sinnvoll ist das alles natürlich nur für den Betroffenen, für den Dienstherrn nicht.
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CaptKirk

Es sind noch sehr viele Variablen in dem Fall, ich weiß  :)
Aber es ging mir nur darum, ob ich a) auf den BLS käme, ob mir b) tatsächlich keine Dienstzeit angerechnet wird und ich 3 Jahre als OA ab Zulassung rumrenne und es c) bis zum OTL reichen würde, oder vielleicht sogar beim Hptm das Ende ist. Denn in dem Fall wäre ja der MilFD interessanter.

Den MAL habe ich Jan dieses Jahr schon besucht... Der fand wider aller Erwartungen statt, da die SLV ja noch nicht geändert wurde.

Ralf

Zum Thema MilFD. Hier ist man Gott sei Dank dabei, das im Soldatengesetz zu verankern, dass nach Zulassung eine gewisse Restnutzungszeit bis zur allg. Altersgrenze Hptm bestehen muss. Das ist auch der richtige Weg es so hoch aufzuhängen.
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DeltaEcho

Ich kenne zwei Soldaten dem einen wurden 9 Monate anerkannt dem anderen 12 für die Beförderung zum Lt.

Was es ebenfalls zu bedenken gilt ist die Stehzeit in dem jeweiligen Dienstgrad für das Ruhegehalt.

Auch sollte einem klar sein, dass man bei den Beurteilungen Spielmasse ist. Niemand wird dir eine EP 2 oder 3 geben. Da du diese DG gar nicht mehr erreichen kannst.

CaptKirk

Zitat von: DeltaEcho am 23. Februar 2020, 13:29:52
Ich kenne zwei Soldaten dem einen wurden 9 Monate anerkannt dem anderen 12 für die Beförderung zum Lt.

Was es ebenfalls zu bedenken gilt ist die Stehzeit in dem jeweiligen Dienstgrad für das Ruhegehalt.

Auch sollte einem klar sein, dass man bei den Beurteilungen Spielmasse ist. Niemand wird dir eine EP 2 oder 3 geben. Da du diese DG gar nicht mehr erreichen kannst.

Die Frage ist ja: Was kann man in 17 Jahren erreichen?

Ralf

Deine Frage kannst du dir ja mit den Wartezeiten durchrechnen und halt eben Sicherheitsspielraum für ggf. nicht pünktliche Beförderungen einrechnen.
Die Frage ist doch eher, was will man erreichen. Fühlt man sich überhaupt in der Lage auf der StOffz-Ebene zu arbeiten, setzt man sich selbst dem psychischen Druck aus vom herausragenden Dienstgrad und Spezialist zum untersten Dienstgrad im höheren Dienst quasi neu anzufangen, sich mit den anderen in Teilen echten strategischen Brains und Zauberlehrlingen verglichen zu werden, ist man bereit konzeptionelle Arbeit zu machen und trägt man ggf. mehrere Versetzungen mit.
Als ehem. Fw, OffzMilFD und nun StOffz kann ich solche Fragestellungen durchaus beurteilen. So ein Wechsel ist viel mehr als ein paar neue Schulterklappen und muss gut überlegt sein. Auch die mögliche Frustration, dass andere -die weniger drauf haben- aufgrund der viel längeren Dienstzeit noch viel größere Chancen haben.
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Tommie

Zitat von: DeltaEcho am 23. Februar 2020, 13:29:52Was es ebenfalls zu bedenken gilt ist die Stehzeit in dem jeweiligen Dienstgrad für das Ruhegehalt.

Meiner Meinung nach ist diese Stehzeit im Dienstgrad für das Ruhegehalt vollkommen irrelevant! Ruhegehaltsfähig ist die dem jeweiligen Dienstgrad zugeordnete Besoldungsstufe dann, wenn man sie mindestens zwei Jahre hat, wenn man in den Ruhestand eintritt!

Wer am 30.09.2025 in Pension geht, sollte also tunlichst vor dem 30.09.2023 seinen Enddienstgrad erreichen, weil sonst der letzte Dienstgrad nicht ruhegehaltsfähig ist. Außerdem bedürfen Beförderungen in den letzten zwei Jahren der Dienstzeit einer Ausnahmegenehmigung durch BMVg! Wie viele Jahre man den Dienstgrad vorher hatte, spielt keine Rolle!

Tommie

Ach ja, die Quelle für meine Aussage hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung ist die ZDv A-1340/49, Kapitel 2 "Beförderungen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften", Abschnitt 2.5 "Hinweise und Erläuterungen für Förderungsfragen", Punkt 2.5.2 "Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen", Ziffer 241 bis 243, wobei Ziffer 241 folgendes besagt:

ZitatIn Ausnahmefällen kann es geboten sein, für die Beförderung/Einweisung von Soldatinnen oder Soldaten eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen über die Beförderung zu beantragen (vgl. Nr. 112). Dies wäre z. B. für die Beförderung von Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand der Fall. ...

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