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Auswahlverfahren BS 2020/Sonderbeurteilung

Begonnen von DeltaKilo2003, 22. April 2020, 05:36:41

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DeltaKilo2003

Hallo liebe Kameraden + Kameradinnen,
Ich bin neu hier  und würde mich freuen , wenn ich Unterstützung erhalte.
Kurz zu mir : 2017 letzte pBU als OF erhalten- Ende 2018 (im Mutterschutz) zum HF befördert und habe mich für das diesjährige Auswahlverfahren BS beworben. Ich bin aktuell noch in Elternzeit. Heute ist eine Sonderbeurteilung eingetroffen - den Sinn habe ich verstanden. Nun Meine Frage- werde ich dieses Jahr trotzdem planmäßig zum 30.9. beurteilt? Oder ersetzt die Sonderbeurteilung die Anlassbeurteilung?
Da ich kein Intranet Zugang habe und die Einheit aufgrund der aktuellen Lage schwer erreichbar ist würde ich mich freuen, wenn man mir bei folgender Frage hilft :  wofür stehen denn die Einzelmerkmale bei der Aufgabenerfüllung ( also Zielerreichung, Eigenständigkeit usw) laut genauer Definition?
Also Informations- und Kommunikationsverhalten hat ja laut Definition ja auch mit Fremdsprache zu tun. Aber ich bräuchte die genauen Definition um mich auf das telefonische Gespräch mit meinem Disziplinarvorgesetzten vorzubereiten.
Mit kameradschaftlichem Gruß aus Bayern

tank1911

Zu der Sonderbeurteilung aus der Vorschrift (ZDv A-1340/50 Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr):

Nr.206c)
Die personalbearbeitende Stelle hat eine Sonderbeurteilung anzufordern, die die nächste
planmäßige Beurteilung ersetzt
, wenn zwischen dem Vorlagedatum der letzten planmäßigen
Beurteilung nach Nr. 203 oder Nr. 204 (ohne Nr. 204 a (7)) nach 18 Monaten) und dem Beginn einer
Beurlaubung wegen Familienpflichten ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt. Dies gilt
nicht, wenn die nächste planmäßige Beurteilung vorzuziehen ist oder die Beurlaubung wegen
Familienpflichten vor dem Vorlagetermin der nächsten planmäßigen Beurteilung endet.

Zu den Einzelmerkmalen:
14.3.1   Erläuterungen der Einzelmerkmale
Die Erläuterungen dienen den beurteilenden und Stellung nehmenden Vorgesetzten als Orien¬tierung. Die inhaltlichen Festlegungen bilden eine einheitliche Grundlage, um der Forderung nach einem klaren und differenzierten Leistungsbeitrag entsprechen zu können.
14.3.2   Zielerreichung
beschreibt den Grad der Auftragserfüllung auf dem/den Dienstposten nach Qualität und Quantität. Hierzu gehören die Verwendbarkeit der Ergebnisse, die Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Zweck¬mäßigkeit, das Beachten von Zusammenhängen sowie der Zeitbedarf und die Termin¬beachtung bei der Auftragserfüllung.
14.3.3   Eigenständigkeit
bewertet das Maß des eigenständigen Handelns im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem/den Dienstposten. Hierzu gehören selbstständiges Denken und Handeln, Eigen¬initiative, Tatkraft, Entscheidungsfreude auch in unsicheren Situationen sowie das Ausschöpfen der eigenen Kompetenzen.
14.3.4   Belastbarkeit
bewertet die Leistung auf dem/den Dienstposten, mit der Aufträge auch unter erschwerten Bedingungen und bei starker Belastung erfüllt wurden. Hierzu gehören der Umgang mit Zeit- und Arbeitsdruck, die Aktivierung körperlicher und geistiger Energien, das Erzielen konstanter Leistungen trotz steigender Beanspruchung sowie die persönliche Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit. Das Erfüllen der Bedingungen für den Erwerb des Deutschen Sportab¬zeichens, die Ergebnisse des Basis Fitness Tests (BFT) (soweit verpflichtet) und die Teilnahme an den Testläufen/-märschen gemäß Individuelle Grundfertigkeiten (IGF) (soweit verpflichtet) sind bei der Bewertung der Belastbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Eine anerkannte Gleichstellung / Schwerbehinderung und die damit ggf. verbundenen körperlichen Beeinträchti¬gungen dürfen sich nicht negativ niederschlagen (siehe Nr. 408 b).
14.3.5   Fachkenntnis und praktisches Können
bewertet das für die Wahrnehmung des bzw. der Dienstposten vorhandene fachlich-theoretische Wissen in Tiefe und Breite, die zur Anwendung gebrachten fachlichen Kenntnisse hinsichtlich Umfang, Genauigkeit und Aktualität sowie die auf dem/den Dienstposten notwendigen praktischen Fähigkeiten (z. B.  auch in der DV-Anwendung).
14.3.6   Planung und Organisation
bewertet das Erkennen übergreifender Zusammenhänge sowie das Maß der systematischen und umsichtigen Planung der dienstpostenbezogenen Aufgaben unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel sowie die Einbeziehung und Umsetzung aller für die Erfüllung der Aufgaben des bzw. der Dienstposten notwendigen organisatorischen Mittel und Methoden.
14.3.7   Informations- und Kommunikationsverhalten
bewertet den Umgang mit Informationen, dabei das selbstständige Sammeln, die Verarbeitung und die Weitergabe im angemessenen Umfang, um den Informationsfluss zu gewährleisten sowie die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit – ggf. auch in einer fremden Sprache –, welche der bzw. die Dienstposten erfordert oder erfordern.
14.3.8   Zusammenarbeit
bewertet das Zusammenwirken mit Vorgesetzten, Gleichgestellten, Untergebenen sowie sonstigen Personen zur Erfüllung der Aufgaben des bzw. der Dienstposten. Hierzu gehören Beratung, Loyalität, Vertrauen, Annahme und Äußern von Kritik, Kameradschaft, Hilfsbereit¬schaft, Verständnis und das Einstellen auf andere Menschen.
14.3.9   Wirtschaftliches Verhalten
bewertet das Maß der wirtschaftlichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Ressourcen, die angemessene Berücksichtigung von Alternativen, die Einbeziehung und Anwendung aller für die Erfüllung der Aufgaben des Dienstpostens relevanten organisatorischen Mittel und Methoden sowie die besondere Berücksichtigung des Controllings in der individuellen Aufgabenwahrnehmung. Hierzu gehören sowohl das Erkennen übergreifender Zusammen¬hänge und Erfordernisse sowie die Nutzung von Instrumenten des Controllings als auch der wirtschaftliche Ressourceneinsatz und das Erkennen und konsequente Nutzen von Einsparpotenzialen im Entscheidungsprozess als Beitrag zur Ergebnis-optimierung.
14.3.10   Ausbildung
bewertet die Leistungen als Ausbilderin oder Ausbilder auf einem/mehreren entsprechenden Dienst-posten, zu dessen/deren Aufgaben auch die Durchführung von Ausbildungen gehört hat. Hierzu gehören die Berücksichtigung didaktischer Erfordernisse, die Anwendung methodischer Grundsätze, die Nutzung von Ausbildungshilfsmitteln, Phantasie, Motivation der Auszubil¬denden sowie der erzielte Ausbildungserfolg.
14.3.11   Führungsverhalten
bewertet die konkrete Führungsleistung, auf dem bzw. den Dienstposten, auf dem bzw. denen Soldatinnen oder Soldaten oder zivile Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für die Dauer von durch¬gehend mindestens vier Wochen unterstellt waren. Hierzu gehören das Führen mit Auftrag, koopera¬tives Führungsverhalten, beispielhaftes Auftreten, Überzeugungskraft, zutreffen¬des Beur¬teilen der Fähigkeiten der Untergebenen, Förderung von Untergebenen, Dienstaufsicht, Steuerung und Kontrolle, Fürsorge für die Untergebenen.

DeltaKilo2003

Vielen vielen Dank für die ausführliche Antwort .

Ich werde also das nächste mal wieder mit planmäßig 2022 beurteilt und so lange wird meine Sonderbeurteilung genutzt?
Im September gibt es dann nichts für mich.
Finden Sie nicht , dass mir diese Sonderbeurteilung etwas spät zugeschickt worden ist, die Auswahlkonferenzen müssten doch bald sein..  :-\
mkG

tank1911

Nun aus Ihren Angaben entnehme ich:

Letzte PBU als OFw zum 30.09.2017
Ende 2018 zum HptFw befördert, somit den Zeitpunkt PBU als HptFw zum 30.09.2018 "verpasst"
Nächste PBU wäre 30.09.2020
Vorziehen dieser BU entfällt gem 203d) der Vorschrift, da Sie die EZ nicht innerhalb von 6 Mon. vor Vorlagetermin, sondern wahrscheinlich Anfang 2019 angetreten haben.
Der beurteilende Vorgesetzte hätte eine SonderBU anfordern können, vllt. hat er das auch.

Nochmal der Passus vom ersten Beirtrag

Nr.206c)
Die personalbearbeitende Stelle hat eine Sonderbeurteilung anzufordern, die die nächste
planmäßige Beurteilung ersetzt, wenn zwischen dem Vorlagedatum der letzten planmäßigen
Beurteilung nach Nr. 203 oder Nr. 204 (ohne Nr. 204 a (7)) nach 18 Monaten) und dem Beginn einer
Beurlaubung wegen Familienpflichten ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt. Dies gilt
nicht, wenn die nächste planmäßige Beurteilung vorzuziehen ist oder die Beurlaubung wegen
Familienpflichten vor dem Vorlagetermin der nächsten planmäßigen Beurteilung endet.

1. 12 Monate zwischen letzter PBU und Beurlaubung passt.
2. Sie sagen Sie sind aktuell noch in EZ, wenn diese vor dem 30.09. endet, hätte keine SonderBU angefordert werden müssen.

ZitatFinden Sie nicht , dass mir diese Sonderbeurteilung etwas spät zugeschickt worden ist, die Auswahlkonferenzen müssten doch bald sein..

Das mag sein. Ich kann jedoch nicht beurteilen, wie das Gesamtgefüge bei Ihnen aussieht. In die aktuelle BU können ja auch nur Erkenntnisse zwischen 30.09.2017 und dem Beginn Mutterschutz eingeflossen sein. Ob Sie gerade an der Kippe zum BS stehen, oder das momentan noch keinen Sinn machen würden, weiß ich nicht. Ob Ihre Sonderbeurteilung einfließt in die Konferenz kann ich ebenfalls nicht sagen. Jedoch fällt diese ja nicht vom Himmel, denn es gilt "Unaufgefordert vorgelegte Sonderbeurteilungen sind wegen Unzulässigkeit aufzuheben." Also wird man sich schon was dabei gedacht haben  ;)

Nächste PBU folgt dann zum 30.09.2022, aber nur theoretisch, da wir ab nächstes Jahr ein neues BU-System bekommen.

DeltaKilo2003

Ich bedanke mich nochmal herzlichst für ihre Mühe und Zeit.
Ich habe meinen EZ Ende April angetreten und sie neigt sich nun dem Ende zu. Bald bin ich wieder im Dienst bzw HomeOffice.

Also zu:
Nächste PBU wäre 30.09.2020
Vorziehen dieser BU entfällt gem 203d) der Vorschrift, da Sie die EZ nicht innerhalb von 6 Mon. vor Vorlagetermin, sondern wahrscheinlich Anfang 2019 angetreten haben.

Vorgezogen wird sie ja nciht daher wohl die Sonderbeurteilung?

Und zu:
2. Sie sagen Sie sind aktuell noch in EZ, wenn diese vor dem 30.09. endet, hätte keine SonderBU angefordert werden müssen.

Ich bin aber nicht bis zum 30.9. in Elternzeit, sondern noch 1 Woche.
Daher versteh ich das alles nicht so ganz und möchte gegenüber meines Disziplinarvorgesetztem nicht ganz ahnungslos rüberkommen- daher die Fragen.
Vielen Dank
Und mkG

tank1911

ZitatVorziehen dieser BU entfällt gem 203d) der Vorschrift, da Sie die EZ nicht innerhalb von 6 Mon. vor Vorlagetermin, sondern wahrscheinlich Anfang 2019 angetreten haben.

Damit wollte ich ausdrücken, dass die BU Vorschrift gewisse Situationen vorgibt, in denen eine PBU vorzuziehen ist und demnach keine Sonder BU erstellt wird. Dies ist bei Ihnen der Fall, da Sie die EZ früher begonnen haben, als es für das Vorziehen zulässig wäre. Also hilft nur eine Sonder BU.

Zitat2. Sie sagen Sie sind aktuell noch in EZ, wenn diese vor dem 30.09. endet, hätte keine SonderBU angefordert werden müssen.

Ich bin aber nicht bis zum 30.9. in Elternzeit, sondern noch 1 Woche.

Genau. Damit möchte ich Ihnen sagen, dass Sie froh sein können, dass überhaupt eine Sonder BU erstellt wurde.

Lesen Sie nochmal genau:

Nr.206c)
Die personalbearbeitende Stelle hat eine Sonderbeurteilung anzufordern, die die nächste
planmäßige Beurteilung ersetzt, wenn zwischen dem Vorlagedatum der letzten planmäßigen
Beurteilung [war bei Ihnen der 30.09.2017...] und dem Beginn einer
Beurlaubung wegen Familienpflichten [Mutterschutz oder EZ] ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt [liegt er]. Dies gilt
nicht
, wenn die nächste planmäßige Beurteilung [30.09.2020] vorzuziehen ist [ist sie nicht, wie beschrieben] oder die Beurlaubung wegen Familienpflichten vor dem Vorlagetermin der nächsten planmäßigen Beurteilung [30.09.2020] endet [tut sie aber].

Also entfällt dieser Passus für Sie.

Somit geht nur warten auf die PBU zum 30.09.2020 oder,

Nr.206a)
Die PersBSt kann eine Sonderbeurteilung anfordern und dazu einen Beurteilungszeitraum
festlegen, wenn sie dies aus Gründen der Personalführung für erforderlich hält. Die oder der
beurteilende Vorgesetzte kann der PersBSt im begründeten Einzelfall die Anforderung einer
Sonderbeurteilung vorschlagen.

Das meinte ich als ich schrieb "Also wird man sich schon was dabei gedacht haben"...

DeltaKilo2003

Danke .
Nun habe ich alles soweit verstanden.
Das heißt es wird noch eine planmäßige Beurteilung zum 30.9. geben neben der Sonderbeurteilung.
MkG

tank1911

ZitatDas heißt es wird noch eine planmäßige Beurteilung zum 30.9. geben neben der Sonderbeurteilung.

Ich denke nicht, denn:

Nr. 205a)
Die Erstellung planmäßiger Beurteilungen unterbleibt
[...]
b) In sonstigen begründeten Einzelfällen kann die PersBSt auf die Vorlage einer planmäßigen Beurteilung verzichten.

Könnte gut sein, bzw. ich halte es für begründet, auf die PBU zu verzichten.

Sie haben ja jetzt eine Beurteilung bekommen. Welche neuen Erkenntnisse für eine Beurteilung zum 30.09. soll ihr DV denn gewonnen haben, zumal sie erst ab Mai wieder im Dienst sind und die PBU zum 30.09. i.d.R. schon lange abgestimmt sind (Noten stehen fest) und gegen August vom dem DV dem nächsthöheren DV zur Stellungnahme vorgelegt werden. Ihr DV hätte also vllt. 3 Monate für neue Erkenntnisse. Bedeutet, selbst wenn Sie eine BU kriegen sollten, wird diese sich kaum von ihrer letzten BU unterscheiden.

Wenn ich mal fragen darf. Woher rühren diese Fragen? Sie wollen BS werden, das Beurteilungsbild passt aber nicht?

DeltaKilo2003

Danke für die Antwort .
Natürlich dürfen Sie fragen.
Das Beurteilungsbild ist ganz ok, bis auf die Bewertung 2 Einzelmerkmale, die ich persönlich nciht so sehe. Aber es ist schriftlich begründet , dass  ich ja nun in der neuen Vergleichsgruppe- aber da es eine Sonderbeurteilung ist gibt es die prozentuelle Verteilung ja so nicht denke ich.
Zusätzlich werde ich zum 01.10. versetzt und daher wollte ich wissen, ob dies meine letzte Beurteilung meines aktuellen Disziplinarvorgesetzten ist .
Können /dürfen / wollen Sie etwas zu den neuen Beurteilungsverfahren erzählen? (Das ging komplett an mir vorbei)
MkG

tank1911

Genau. Der Vorteil einer Sonderbeurteilung ist immer, dass man nicht in einer Vergleichsgruppe gereiht bzw. abgestimmt wird. Ich wünsche Ihnen da alles Gute.

Wenn Sie zum 01.10. versetzt werden, erhalten Sie die nächste Beurteilung von Ihrem neuen DV.

Zum neuen BU-System:
- paar Diskussionen gab es hier schon, ggf. mal suchen,
- wird übersichtlicher, weniger bürokratisch, weniger Noten bzw. Differenzierung,
- alle starten bei Null,
- Clusterung ist nicht mehr zu umgehen, also inflationäre Notenverteilung soll verhindert werden,
- letzter Stand Einführung m.W.n. zur Mitte 2021,
- gibt hier sicherlich Experten aus Köln, die belastbare Details haben.

SolSim

Zitat von: tank1911 am 23. April 2020, 07:34:08

Zum neuen BU-System:
- Clusterung ist nicht mehr zu umgehen, also inflationäre Notenverteilung soll verhindert werden,


Naja, da glaube ich persönlich nicht dran. Genau das sollte doch auch das aktuelle Beurteilungssystem verhindern. Hat aber nicht funktioniert.

Al Terego

Zitat von: SolSim am 23. April 2020, 09:07:51
Zitat von: tank1911 am 23. April 2020, 07:34:08

Zum neuen BU-System:
- Clusterung ist nicht mehr zu umgehen, also inflationäre Notenverteilung soll verhindert werden,


Naja, da glaube ich persönlich nicht dran. Genau das sollte doch auch das aktuelle Beurteilungssystem verhindern. Hat aber nicht funktioniert.

Neben der Tatsache, dass sich der eine oder andere nicht an die Vorgaben gehalten hat, war das Streichen (aufgrund entsprechender juristischer Schritte der Betroffenen) der einzuhaltenden Durchschnittswerte innerhalb der drei Bereiche ein wesentlicher Grund für die derzeitige Inflation. Hoffen wir mal dass es beim nächsten BU-System besser läuft.
Ob das neue System dann tatsächlich 2021 kommt, darf aber im Moment eher bezweifelt werden - mal sehen.

tank1911

ZitatNaja, da glaube ich persönlich nicht dran. Genau das sollte doch auch das aktuelle Beurteilungssystem verhindern. Hat aber nicht funktioniert.

Im aktuellen System sind Abstimmungen der Noten von unten nach oben durchzuführen. Die Korridore der Notenverteilung ist grundsätzlich einzuhalten, wird aber über Stellungnahmen und Ausnahmen ausgehebelt. Also läuft alles "soft" ab sozusagen, in Besprechungen, Absprachen etc.

Meines Wissens nach, lasse mich gerne korrigieren, wird es beim neuen System so sein, dass bei den Abstimmungen alles Kriterien hart eingehalten werden müssen, da der Erstbeurteilende, z.B. der KpChef, dann die Note im System vergibt, der nächsthöhere Beurteilende, z.B. der BtlKdr, dann die Noten und die Einhaltung im System bestätigen muss und der übergeordnete Vorgesetzte, z.B. dann der BrigKdr, das Ganze im System überwachen muss und per Klick alles wieder auf Null setzen kann. Es wird also alles zumindest transparenter. Ob es dann wieder Mittel und Wege gibt, abzuweichen, wird man sehen.

Soldat2020

Ich habe mal eine Frage:
Weiß jemand zufällig, wo letztes Jahr (2019) die Abrisskante war, d.h. ab welcher Note man noch BS wurde (OffzTrD)?

Ralf

Frage ist sinnlos, weil es auf den entsprechenden Werdegang ankommt. Dass das je nach Wredegang unterschiedlich ist, müsste m.E. bekannt sein.
Und mind. genauso wichtig ist, dass die Bw-gemeinsamen BTF erfüllt sind, denn wenn das nicht der Fall ist, nützt eine 9,0 nichts.
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