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Arbeitslos melden?

Begonnen von Eral, 05. Mai 2013, 16:33:39

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Eral

Hallo liebe Community,

eine kurze Frage meinerseits:
Muss ich mich arbeitslos melden, wenn ich bis 31.3 an einer Uni immatrikuliert war und der Dienstantritt am 1.7. ist?

Liebe Grüße und schönen Sonntag

Tommie

Selbst wenn Sie keine Leistungen von dort beziehen können, weil entsprechende Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind Sie verpflichtet sich dort zu melden!

Lu Ziffer


Tommie

Zitat"Rechtsgrundlage - Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen."

Quelle: Webseite der Arbeitsagentur ;) !

Al ex

Was blüht einem dann, wenn man es "vergisst" sich in der genannten Frist zu melden, wie scheinbar dem TE?
Jede noch so lange Reise beginnt mit einem ersten Schritt.

StOPfr

Wenn man keine Leistungen in Anspruch nehmen möchte, muss man sich meines Erachtens auch nicht arbeitslos melden. Wenn man aber schon Beiträge an die AV bezahlt hat, stellt man mit einer Meldung aber Al-Geld-Bezüge sicher und ist außerdem kranken- und rentenversichert.

@ Tommie
Der § 38 ist wie folgt überschrieben:

Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

Daraus lässt sich folgern, dass derjenige, der nicht sucht, auch nicht melden muss.
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Lidius

Zitat von: Al ex am 05. Mai 2013, 17:14:36
Was blüht einem dann, wenn man es "vergisst" sich in der genannten Frist zu melden, wie scheinbar dem TE?

Kürzung von Leistungen. Wenn man keine Geldleistung bezieht, dann gibts ne Vermittlungssperre, heißt die Arbeitsagentur schickt einem keine Vermittlungsvorschläge.

Einem Kameraden von mir geht das gerade so, ob allerdings die Vermittlungssperre für einen Übergangsgebührnisempfänger jetzt so dramatisch ist, muss wohl jeder für sich selbst entscheiden.

justice005

Im Grunde genommen kümmert es niemanden, ob Sie sich arbeitslos melden oder nicht.

ABER: Ein wichtiger Aspekt wurde bisher nicht genannt: Solche Lücken im Lebenslauf können Nachteile haben, wenn es irgendwann einmal darum geht, die Rente zu berechnen, selbst wenn die Lücke nur kurz ist. Daher sollten Sie sich dringend arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden, auch wenn Sie keine Leistungen beziehen. Ich kenne mich im Sozialrecht nicht wirklich aus, aber ich weiß, dass diese Meldung wichtig für die Rente ist.

Diese Meldung geht auch eine Zeit lang rückwirkend.



Paramedic

Er sollte sich arbeitssuchend melden.

Evtl. gibt es Sanktionen, wenn die Zeiträume nicht richtig eingehalten wurden, aber wie justice schon schrieb, ist keine Lücke im Lebenslauf vorhanden.
- The easy way is always mined.

Hauptfeldwebel d.R.

StOPfr

Ich meine: Keine Sanktionen.
Lücken im Lebenslauf machen sich nie gut (guter Hinweis von justice005), haben aber keine rechtlichen Folgen. Warum sollte man aber auf Anrechnungszeiten für die Rente verzichten?
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невежда

Sowohl die Lücke im Lebenslauf als auch der zu erwartende Ausfall von Rentenbezügen für drei Monate Beitragszeit (wenige Cent) sind vernachlässigbar. Die BA zahlt ohnehin nur Pflichtbeiträge in die Rentenkasse ein, wenn man "im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges zuletzt rentenversicherungspflichtig" war.

Arbeitslos (nicht arbeitssuchend) sollte man sich aber melden, damit – auch ohne Leistungsbezug – Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden. Ansonsten muss man die Beiträge als freiwillig Versicherter in der GK selbst entrichten oder ist nicht krankenversichert.

Tommie

@ невежда:

Warum nennst Du Dich eigentlich Niwjeschta (= Unwissender!), wenn Du doch etwas sinnvolles beitragen kannst ;) ?

@ StOPfr:

Das gesamte obige Zitat, einschließlich der Nennung des angesprochenen § ist aus der Webseite der Arbeitsagentur, die aus diesem § wohl die Pflicht zur Meldung bei ihnen her leitet! Ich habe lediglich gegooglet ;) !

Elvis

Seit 1.1.2011 sind Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weshalb auch keine Beiträge mehr durch die Arbeitsagentur bezahlt werden.
Dennoch werden die Zeiten als Anrechnungszeit berücksichtigt, aber lediglich an den Rentenversicherungsträger gemeldet. Auf jeden Fall sollte man hier Lücken vermeiden.

roonda

Wie steht es denn eigentlich wenn ich bis ende Juli FWDl bin und zwei Monate später als Wiedereinsteller zurückkomme?
Habe ich dann in diesen zwei Monaten Anspruch auf irgendwelche Leistungen oder reicht es wenn ich dann wieder über meinen Vater versichert bin.

Tommie

Das kommt darauf an, wie lange Sie FWDL waren ;) ! Wenn Sie in den letzten beiden Jahren insgesamt mehr als 1 Jahr beitragspflichtige Zeiten haben (und dazu zählt auch der FWD!), dann haben Sie Anspruch auf ALG-I für sechs Monate, d. h. Sie wären dann durch das Arbeitsamt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und würden auch Rentenversicherungsbeiträge in dieser zeit abführen!

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