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Ordonanz- und Blankwaffen

Begonnen von BeLin, 07. Januar 2013, 12:00:46

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BeLin

Guten Tag,

mir ist da in letzter Zeit eine Frage durch den Kopf geschossen, bei der mir weder die öffentlich einsehbaren Teile der ZDV, noch andere Forum bantworten konnten.

Die eigentlich Frage dazu ist ob man als Soldat Ordonazwaffen zur Uniform tragen darf.

Also auf mich bezogen: Seitens meines Großvaters gibt es eine P38 (heute besser bekannt als P1 [nur andere Stemplung und Griffschale]) in der Familie.
Oder daher ich Sammler von Blankwaffen bin und mein Umfeld von meine Wunsch zur Bundeswehr zu gehen weiss, habe ich zu meine 18sten von der Klingenschmiede WKC in Solingen den Jubileumssäbel zum 50 Jährigen bestehen Bundeswehr geschenkt bekommen.

Jetzt kann ich mir vorstellen das auf Grund des einheitlichen Aussehens das Tragen von Ordonanz nichts Alltägliches ist. Gut wir müssen ja nicht machen wie bei der WH, wo jeder "Hunz uns Stunz" gleich mit einen Seitengewehr rumlief.

Und wenn es bei Offizellen Anlässen nicht gestattet ist wie sieht es aus bei geschlossene Veranstaltungen (Hochzeiten, Treffen, Fereinsfeste, usw.)

Wenn jemand mit diesen Thema schon eigene Erfahrung hat würde ich mich freuen wen Er sie mit mir Teilt.

BeLin
Rechtschreibfehler gelten auch als abweichendes Stillmittel, dürft Ihr also behalten.

wolverine

Das Tragen der P 38 scheitert an der WBK bzw. der Führerlaubnis, genauso wie die Seitenwaffe (§ 42 a WaffG). § 55 WaffG hilft da nicht weil es eben private Gegenstände ohne dienstlichen Bezug sind.

Antworten sind:
Nein
Nein
und
Nein
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Tommie

Um Ihnen gleich in aller Kürze eine erschöpfende Antwort zu geben: No f..king way!

Die Bundeswehr befiehlt Ihnen, wann und wo Sie mit Waffen herumlaufen. Und wenn Ihnen das befohlen wird, dann stattet Sie die Bundeswehr auch mit diesen Waffen aus. Und außerhalb des WachBtl BMVg habe ich persönlich noch nie einen Soldaten mit Ordonnanzwaffen erlebt! Und dass sich jeder lustig einen Säbel oder sonst etwas um die Uniform bindet um dann ... vergessen Sie es einfach ;D !

miguhamburg1

Sorry, wenn ich Sie korrigiere, Tommie: Wenn wir die Definition "Ordonnanzwaffe ist eine beim Militär offiziell eingeführte und an Soldaten als persönlicher Ausrüstungsgegenstand ausgegebene Waffe" zugrunde legen, dann sind sämtliche (Hand) Waffen, die die Bundeswehr an ihre Soldaten ausgibt (und die Zurodnung einer speziellen Waffe - Soldat ist ja der Regelfall) schlicht Ordonnanzwaffen.

Das schließt auch den Karabiner 98 k für die Protokollsoldaten des WachBtl mit ein. Auch wenn diese nicht mehr zum Schießen mit Gefechts- oder Manövermuition geeignet sind, sind sie jedoch bestimmten Soldaten mit Waffenkarten zugeordnet.

Tommie

OK, aber der Fall, dass sich ein Soldat eine private Schusswaffe oder einen Säbel umbindet, kommt wohl doch eher nicht vor. Wahrscheinlich aus den von "wolverine" benannten Gründen!

Und damit wären wir wieder bei dem, was ich geschrieben habe, nämlich dass die Waffe, die der Soldat trägt, von der Bundeswehr gestellt und der Anlass zum Umbinden befohlen werden.

F_K

Wir sollten hier in der Diskussion vielleich Ordonanzwaffen und Seitenwaffen trennen - wobei beide Begriffe NICHT mehr im militärischen Sprachgebrauch üblich sind und waffenrechtlich eh ohne Bedeutung sind.

Aber die Antworten sind schon richtig: Weder Säbel noch private Pistolen werden an der Uniform getragen.

(... OK, für die Pistole gäbe es da schon Möglichkeiten, die aber für BeLin unerreichbar sind - und eh nicht das sind, wonach er gefragt hat.).

BeLin

Zitat von: wolverine am 07. Januar 2013, 12:06:02
Das Tragen der P 38 scheitert an der WBK bzw. der Führerlaubnis...

Es soll ja vorkommen das Menschen in Schützenvereien sind, und villeicht habe ich mich falsch ausgedrückt: Mein Großvater ist ende letzten Jahres verstorben d.H. ich war Volljährig, beglaubigter Erbe der Ordonaz meines Großvaters, besitze auch die Notwendigen Mittel zur sicherstellung der Waffe und habe daher ein WBK für Erbfälle.

Und bevor ich hier noch zerfleischt werde:

Zitat von: BeLin am 07. Januar 2013, 12:00:46
... Jetzt kann ich mir vorstellen das auf Grund des einheitlichen Aussehens das Tragen von Ordonanz nichts Alltägliches ist. ...

Was für mich aber viel interesanter ist das es ja anscheinend doch einen Weg gibt.

Zitat von: F_K am 07. Januar 2013, 12:27:32
...(... OK, für die Pistole gäbe es da schon Möglichkeiten, die aber für BeLin unerreichbar sind - und eh nicht das sind, wonach er gefragt hat.).
Rechtschreibfehler gelten auch als abweichendes Stillmittel, dürft Ihr also behalten.

wolverine

Zitat von: BeLin am 07. Januar 2013, 13:01:14
Zitat von: wolverine am 07. Januar 2013, 12:06:02
Das Tragen der P 38 scheitert an der WBK bzw. der Führerlaubnis...

Es soll ja vorkommen das Menschen in Schützenvereien sind, und villeicht habe ich mich falsch ausgedrückt: Mein Großvater ist ende letzten Jahres verstorben d.H. ich war Volljährig, beglaubigter Erbe der Ordonaz meines Großvaters, besitze auch die Notwendigen Mittel zur sicherstellung der Waffe und habe daher ein WBK für Erbfälle.
Davon haben Sie in der Tat bisher nichts geschrieben. Fehlt immer noch die Führerlaubnis (Besitz und Führen sind in der Anl. 1 zum WaffG definiert).
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BeLin

Also der Besitz ist ja legitimiert und das mit den führen ist immer wieder das gleiche Spiel.

Befreidet Gebiet, Geschlossene Schießanlagen, wobei das offene führen in der Öffentlichkeit als Anscheins- oder Vollwaffe verboten und stark Regliementiert ist.

Ausnahme ist hier auch wieder das öffentliche Paradieren mit erlaubnis der Behörde. Ich könnte mir sonst nicht erklären wie rund 200 Schützen mit Bögen, Armbrüsten (auch voll Munitioniert), Pistolen, Gewehren und eben auch wieder mit Blankwaffen quer durch den Ort ziehen ohne Reprissalien zu befürchten.

Na ja, tretten auf der Stelle. Aber als Schluss kan man doch ziehen:
Es gibt zum Tragen von Ordonaz- und Blankwaffen kein Regelfall. :-)
Rechtschreibfehler gelten auch als abweichendes Stillmittel, dürft Ihr also behalten.

wolverine

Klar gibt es dazu eine Regel: es ist verboten!

Schon als Zusatz zur Uniform keine Ziffer in der 37/10 und alles sonst unterliegt dem Waffengesetz und ist auch dort verboten.

Mittelalterspiele oder Gardeumzüge laufen tatsächlich nur mit Genehmigung der Unteren Waffenbehörden.

Wenn Sie also Ihren Dienststellenleiter dazu bringen für Sie den entsprechenden Antrag zu stellen, beim feierlichen Gelöbnis Ihren privaten Säbel zu tragen, und die Waffenbehörde das genehmigt, dann wäre es in der Tat nur noch ein Verstoß gegen Bw-Vorschriften und keine OWi mehr.
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BeLin

Ok, ich glaube ich muss hier noch Etwas richtig stellen.
Ich möchte nicht zur Bundeswehr um zum Dienstanzug private Waffen auftragen, aus irgendwelchen idiellen oder fanatischen Gründen. Ich wollte mich lediglich erkundigen ob und welche möglichkeiten dazu bestehen würden.

Auserdem (korregiert mich wenn ich falsch liege) gilt doch immer noch, auch wenn nur noch im übertragene Sinne:

"Tradition braucht Symbole, Zeichen und Zeremonielle. Sie können die inneren Werte der Tradition nicht ersetzen, wohl aber auf sie verweisen und ihre zeitgemäße Bewahrung sichern."

(zit. nach: Erlass ,,Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege innerhalb der Bundeswehr" vom 20. September 1982, Nr. 23)
Rechtschreibfehler gelten auch als abweichendes Stillmittel, dürft Ihr also behalten.

wolverine

Ich habe Ihnen auch nichts unterstellt sondern nur dargestellt, dass es keine rechtmäßige Möglichkeit gibt.
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F_K

@ BeLin:

.. und welchen inneren Wert einer Tradition soll nun eine P38 oder ein "völlig ziviler Säbel eines Wirtschaftsunternehmen" darstellen?

Auf die Abhandlung bin ich mal gespannt .... (Die Wehrmacht als solche, und mit ihr wohl die P38, ist nicht traditionswürdig - von den inneren Werten mal abgesehen).

ZitatWenn Sie also Ihren Dienststellenleiter dazu bringen für Sie den entsprechenden Antrag zu stellen,

Was Wolverine nicht schrieb, aber sehr wohl weiss - genau dies wird NIE passieren - weil der Dienststellenleiter niemals einen Antrag stellen wird, dessen Umsetzung gegen Befehle verstöst und dies ohne jeglichen dienstlichen Zweck aber mit der Chance "in der Presse groß rauszukommen".

Rein theoretisch gibt es die Möglichkeit, sich den Einsatz von "privaten Waffen" (sofern es eine entsprechende WBK gibt- und ne Erben WBK funktioniert da nicht) anstelle von dienstlichen Waffen genehmigen zu lassen - in der Praxis kommt dies aber NICHT vor (weil da der dienstliche Zweck fehlt) - gerücheweise habe ich mal gehört, einem BtlKdr wäre dies mal gelungen (allerdings mit einer modernen SigSauer anstelle der P8 - nicht mit einem Museeumsschätzchen). Ich habe für diesen Ausnahmefall aber keine Quelle - es ist nur ein Gerücht.

Insgesamt - also manchmal ...

ulli76

Ich würd mal ganz steil behaupten dass man in Deutschland kaum jemanden findet,der sic besser mit Waffenrecht auskennt als unser Forenrechtsverdreher.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

KlausP

Selbstverständlich dürfen Sie Ihren Säbel und Ihre P 38 zur Bundeswehr-Uniform tragen. ... Zu Hause, wo Sie keiner damit sieht. ... Aber dann die Schirmmütze nicht vergessen. ... Und die Knobelbecher und die Reithosen. ...

Das Thema ist genauso "flüssiger als Wasser" wie das Schirmmützen- oder das "Neue Paradeuniform für die Bundeswehr" - Thema.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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