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Eigene G36 Magazine

Begonnen von ZiehTeck, 23. November 2019, 11:49:35

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F_K

ZitatAn die Gurtkiste habe ich bisher auch noch nicht gedacht. Zum Schiessen ist die ja nicht zwingend erforderlich.

Magazine sind SELTEN "erforderlich" - die allermeisten Waffen lassen sich als "Einzellader" ohne Magazin laden und abfeuern.

Ein Gurt ist das "Magazin" einer mit Gurt betriebenen Waffe - und mehr als 10 Schuss in einem Magazin / Gurt ist halt demnächst ein verbotener Gegenstand.

(250 (feste) Gurte gibt es meines Wissens nicht - das sind 50iger Gurte, die ggf. mit einander verkettet werden können.)

wolverine

#46
"4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen."
"Behältnis" ist nach juristischem Verständnis immer ein von sechs Seiten umschlossener Raum; ein Gurt gehört hier meiner Meinung nach nicht dazu. Und es gibt gurtgefütterte Zivilwaffen.
"4.4.3 Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen."
Hier könnte man die Gurtkästen darunter subsummieren; meiner Meinung nach nicht, da diese eben keine Bestandteile von Wechselmagazinen sind ("4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden"). Hier kann man aber zu einer anderen Auslegung kommen.
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doc.

Zitat von: F_K am 07. Januar 2020, 15:54:23
@ Wolverine:

Danke für die Klarstellung.

"wichtig" / spannend wird es dann, wenn Menschen, die lediglich aus Interesse solche Magazine (aber keine Waffen) besitzen, und sich vermutlich nicht fürs Waffenrecht / die Änderungen interessieren, nach den Übergangsfristen "erwischt" werden ...

Das hatte ich so verstanden, daß das Magazin nur dann nicht besessen werden darf, wenn man auf seiner WBK eine "passende" Waffe (kann auch eine Langwaffe für ein Kurzwaffenmagazin >10 Schuß sein, damit ist dann auch das Kurzwaffenmagazin illegal) hat. Jemand der sich ein G36 Magazin gekauft hat, kann gar keine passende Waffe haben (SL-8 paßt ja nicht) und darf somit das Magazin legal erwerben und besitzen. Auch jemand der gar keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, darf somit jedes Magazin besitzen.

Ist das nicht so? Wenn es das nämlich nicht so wäre, dürfte auch überhaupt kein Kurzwaffenmagazin mit >10 Schuß mehr verkauft werden, das auch in eine Langwaffe paßt.

F_K

@ Wolverine:

Schlüssig und nachvollziehbar.

Allerdings sind Magazine zumindest zu einer Seite teilweise geöffnet, da die Patronen ja geladen und zugeführt werden müssen (insoweit nie zu allen Seiten geschlossen).

Das in Deinem Link gezeigte Trommelmagazin, als auch die neuen Kästen für MG4 / 5 können sowohl der Waffe wie ein Wechselmagazin zugeführt werden (Aufnahme an der Waffe mit Lösehebel - genau wie bei Stangenmagazin) als sie auch zu fast allen Seiten verschlossen sind (mehr als ein Stangenmagazin).

Ein "reiner, alter" Gurtkasten wird im Gegensatz dazu nicht fest mit der Waffe verbunden.

Der Gurt wird gefüllt, ohne mit der Waffe verbunden zu sein - ist aber wohl kein Behältnis.

Die Absicht des Gesetzgebers war es wohl, zu verhindern, das mehr als 11 Schuss ohne "nachladen" auszuführen sind.
Dies wäre mit einem Gurt jedenfalls möglich - auch wenn die Waffen dazu in der Regel eher unhandlich sind.

@ doc:
Verbotene Gegenstände darf man nicht besitzen.

wolverine

"Verboten" heißt erwerbbar nur mit Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG durch das BKA.
Der Gesetzgeber schreibt: "ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz-als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;"

Die Geschichte mit dem Behältnis stammt aus dem Änderungsverfahren aus 2017; damals ging um Sicherheitsbehältnisse und Waffenräume. Damals war ein "Behältnis" immer von "sechs Seiten umschlossen". Bezogen auf das "Munitionsbehältnis" gehe ich dann (teleologisch reduziert 8)) von "von fünf Seiten umschlossen" aus.
Das gesetzgeberische Ziel ist recht klar: Langwaffen auf 10 und Kurzwaffen auf 20 Schuss zu begrenzen. Ob Gurte schlicht vergessen oder wegen ihrer geringen Bedeutung nicht geregelt wurden, oder jetzt mit einem juristischen Kunstgriff doch reindefiniert werden wird die Praxis zeigen. Irgendwie muss ja auch meine Zunft ihr karges Einkommen beziehen.
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F_K

@ doc:

Nicht Waffenbesitzer haben kein Bedürfnis für eine Ausnahmegenehmigung des BKA - diese werden keine (großen) Magazine mehr erwerben können.
(Sonst könnte der Partner / Freund ja die Magazine beschaffen ..).

@ Wolverine:

Dann haben wir technisch / juristisch das gleiche Verständnis - auch bezüglich der Bedürfnisse Deiner Zunft ...

doc.

Schön, damit ist die Umsetzung ja eindeutig über die Richtlinie hinausgegangen...  ::)

"Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu
diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen."

F_K


Gast999

Also ist ein geschlossener Schuhkarton mit einer selbstgemachten Öffnung (gerade so groß das Patronen durchpassen) ein Gurtkasten und somit verboten?  :o
Ich wollte es ein wenig weiterspinnen, bin mir aber nicht mal sicher ob ich den eigentlichen Hintergrund verstanden habe.

F_K

@ Gast:

Nein.

Lesen und verstehen des Diskussionsstoffes wäre hilfreich.

wolverine

Nein. Ein Schuhkarton ist sicher kein ,,Bestandteil von Wechselmagazinen".
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Gast999

Zitat von: F_K am 09. Januar 2020, 07:26:49
@ Gast:

Nein.

Lesen und verstehen des Diskussionsstoffes wäre hilfreich.
"bin mir aber nicht mal sicher ob ich den eigentlichen Hintergrund verstanden habe."
;)

mounty

Zum Hintergrund und die Historie des Gesetzgebungsverfahrens 3. Waffenrechtsänderungsgesetz


Der Hintergrund und die Historie des Gesetzgebungsverfahrens 3. Waffenrechtsänderungsgesetz ist etwas schwer verständlich, insbesondere da über Einzelheiten oft sehr verkürzend berichtet wird.

Um den #DEGunban aus Deutschland zu verstehen, sollte man die Historie des #EUGunban aus Brüssel kennen.



(I.)

Der EU Aktionsplan gegen Feuerwaffen ist bereits seit Oktober 2013 Agenda der Europäischen Kommission.


(II.)

In 2014 wurde von einzelnen Personen ein EU-weites vollständiges Verbot von Halbautomaten angedacht und vorbereitet. Es sollten Halbautomaten (und natürlich auch die für Private nicht erlaubten Vollautomaten) der Typen AR und Ak sowie deren Klone verboten werden, ebenfalls damit einhergehend alle anderen Halbautomaten (und umgebauten Vollautomaten). (Quelle: Triebel, eigene Gespräche mit Personen, die die Gegenposition vertreten)


PS: Den Tag #DEGunban wird jetzt in 2019 und 2020 verwendet, weil das Bundesministerium des Inneren (BMI) mehr verbieten wird als die EU-Feuerwaffenrichtlinie vorschreibt. (Quelle: Triebel, und andere)


(III.)

Kurz vor den Weihnachtsferien am 25.11.2015 bespricht der ,,EU Sicherheitsrat" u.a. die vorgeschlagene Waffenrechtslinie. Am 07.12.2015 sollte sie dem EU-Parlament vorgestellt werden, Anfang 2016 in Kraft treten.

Ziel war, B7 Halbautomaten komplett zu verbieten.

Die Sammlungen, die Waffen enthalten, die wie militärische Waffen aussehen, sollen komplett vernichtet werden. Das gilt auch für jede Dekowaffe. Museen, Sammler und Händler sind betroffen.

Triebel warnte: ,,Die Normalbürger (all die registrierten KWS-Leute u.a.) sollen ihre Gaswaffen und Dekowaffen, die nicht wie militärische Waffen aussehen, wie Repetierbüchsen behandeln: Bedürfnis, 5-Jahres-Lizenz und medizinischer Test. Damit steigen die ,,Nebenkosten" auf 100 Euro pro Jahr oder auf 500 Euro alle fünf Jahre. Umarex kann einpacken und die Hälfte der Waffenhändler. Jeder zweite Haushalt in Deutschland ist betroffen. Millionen Gaswaffen werden EU-weit illegal."


(IV.)

Sieg im Ausschuss LIBE (Mai 2016)

Die deutschen Waffenhändlerlobbyisten konnten den Ausschuss LIBE überzeugen, die meisten unsinnigen Restriktionen abzulehnen:

•   Der Vorschlag eines Verbots von modernen Sportwaffen der Kategorie B7 (auch als ,,Militärwaffen" bezeichnet) wurde abgelehnt.

•   Der Vorschlag, deaktivierte Waffen und Replikas stark einzuschränken oder gar ihre Lizensierung und Registrierung anzuordnen, wurde abgelehnt.

•   Sammler wurden aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

•   Der Vorschlag, abnehmbare Magazine in ihrer Kapazität zu beschränken und sie somit auf die Liste ,,wesentlicher Waffenbestandteile" zu setzen sowie eine EU-weite Waffenregistrierung zu verordnen, wurde abgelehnt. Das gleiche gilt für Schalldämpfer.

•   Der Vorschlag der Sozialisten, eine zusätzliche Steuer auf Schusswaffen und Munition zu erheben, wurde abgelehnt.

•   Wesentliche Waffenbestandteile müssen gekennzeichnet werden, der Vorschlag einer Kennzeichnungsverordnung für Munition wurde jedoch abgelehnt.

•   Die Mitgliedsstaaten dürfen weiterhin ehemalige Militärbestände an Zivilisten verkaufen und unter bestimmten Bedingungen Lizenzen für Militärwaffen und Leichtwaffen der Kategorie A ausstellen.

•   Der Vorschlag zur Verordnung EU-weiter verbindlicher medizinischer Standards und Tests für die Vergabe und Erneuerung von Lizenzen sowie EU-weiter standardmäßiger Ablaufdaten für alle Waffenlizenzen wurde abgelehnt.

•   Personen unter 18 Jahren dürfen für das Jagd- und Sportschießen weiterhin Schusswaffen besitzen und verwenden, allerdings nur unter Aufsicht eines erwachsenen Vormundes, der ebenfalls im Besitz einer Waffenlizenz ist.

•   Während der LIBE forderte, dass die europäische Richtlinie Bezug auf die ,,verbindliche sichere Lagerung" nehmen soll, unterliegen die Bedingungen und Normen für besagte ,,sichere Lagerung" den einzelnen Mitgliedsstaaten.

•   EU-Mitgliedsstaaten müssen eine gemeinschaftliche Datenbank der lizensierten Waffenbesitzer erstellen. So sehr das auch nach Big Brother klingen mag, könnte hiermit der Weg für eine Waffenlizenzgegenseitigkeit geebnet werden.


(V.)

Beim Binnenmarktausschuss IMCO des Europäischen Parlaments gibt es einen Prozess der Kompromisse
Das Europäischen Parlament hat im November 2016 abgestimmt und ab September die Debatte im Trialog aufgenommen.

Bereits bei der Interpretation durch Europa-Parlamentarier der CDU konnte man im August 2016 erkennen, dass Deutschland unbedingt ein Magazinverbot haben will und an Sondergenehmigungen kein Interesse hat.


Trilog – EK will mehr Verbote (November 2016)

Neuer Versuch der Kommission, explizit das Folgende zu verbieten:

•   ALLE entnehmbaren Magazine über 10 Schuss für alle Feuerwaffen

•   Zivile Feuerwaffen der ,,AR 15 Familie", auch Derivate + Klone

•   Zivile Feuerwaffen der ,,AK 47 Familie", auch Derivate + Klone

•   Strenge Regulierung von Magazinen und Halbautomaten

•   Strengste Auslegung bei Ausnahmegesuchen

•   Sofortige Umsetzung der Verbotsforderungen (noch binnen 2016)


Erfolg der Waffenlobby 2016:

Einigung im Trilog mit einem Teilerfolg für die Waffenlobby.


Im Trilog Kompromiss bei der Verschärfung des Waffenrechts

Die EU-Kommission hat im sogenannten Trilog einen Kompromiss bei der Verschärfung des Waffenrechts gefunden. Die vorläufige politische Einigung im Trilog enthält zwar viele der ursprünglichen Vorschläge der EU-Kommission wie das Verbot von automatischen Schusswaffen, die in halbautomatische Schusswaffen umgebaut wurden, die Einbeziehung von Sammlern und Museen in den Geltungsbereich der Richtlinie, die Regelung von Alarm- und Schallwaffen, die Regulierung der Internetverkäufe, die Regulierung der deaktivierten Waffen und mehr Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Aber das Gute daran ist, dass die meisten Regelungen im deutschen Waffenrecht bereits enthalten sind und daher für uns in Deutschland keine Verschärfung darstellen.
(Quelle: Triebel, Allshooters)


(VI.)

Das BMI will mehr verbieten als die EU vorschreibt. Hierzu wurden zwei Referentenentwürfe am 14.01.2019 an die Verbände und andere "Stakeholder" geschickt mit der Maßgabe bis zum 2. Februar Stellung zu nehmen.

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) Bearbeitungsstand: 09.01.2019  13:20 Uhr (133 Seiten)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz–3. WaffRÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 19/13839 19. Wahlperiode 09.10.2019  (144 Seiten)
Quelle: Deutscher Bundestag http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913839.pdf


(V.)

Das 3.Waffenrechtsänderungsgesetz wird in 2019 beschlossen und tritt 2020 in Stufen in Kraft.
G´birgsJaga

blue skies & Glück ab !

mounty




Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz als "Das endgültige Desaster für die deutsche und EU-Waffenlobby"

Die Positionen (VI.) und (VII) 3. Waffenrechtsänderungsgesetz könnte man auch treffend mit  "Das endgültige, finale Desaster für die deutsche und EU-Waffenlobby" beschreiben.
G´birgsJaga

blue skies & Glück ab !

mounty



Treffende Zusammenfassung ,,absoluten Super-GAU" vom Reservistenverband RAG Schiessport Hesborn:


Der Deutsche Bundestag hat am 13.12.2019 ein neues Waffengesetz beschlossen. Für viele Schützen und Jäger werden sich neue, einschneidende Änderungen ergeben.

Zusammengefasst ...:, ,,dass der Gesetzgeber hier die EU-Feuerwaffenrichtlinie deutlich schärfer umgesetzt hat, als die meisten anderen EU-Staaten. Man muss von nicht weniger reden als dem ,,absoluten Super-GAU", der sich für alle Legalwaffenbesitzer durch den Kompromiss der Großen Koalition  ergibt."

Quelle: Reservistenverband RAG Schiessport Hesborn
https://www.reservistenverband.de/nordrhein-westfalen/rag-schiesssport-hesborn/aktuelles/neues-waffenrecht/




Rechtliche Entscheidungen: Hilfreich ist ein Blick auf die abschlägig beschiedene Klage beim EuGH  Urteil vom 03.12.2019 - C-482/17):

Blick über den nationalen Tellerrand auf den EuGH: Wer schon bei Klagen gescheitert ist: EuGH weist tschechische Klage gegen verschärftes EU-Waffenrecht ab (EuGH , Urteil vom 03.12.2019 - C-482/17)


Die Verschärfung des Waffenrechts in der Europäischen Union nach den schweren Terroranschlägen in Paris im Herbst 2015 war rechtmäßig. Dies betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 03.12.2019, mit dem er eine Klage Tschechiens abgewiesen hat (Az.: C-482/17)


TOP 1 Mit ihrer Klage beantragt die Tschechische Republik, die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 2017, L 137, S. 22, im Folgenden: angefochtene Richtlinie) für nichtig zu erklären, hilfsweise, Art. 1 Nrn. 6, 7 und 19 dieser Richtlinie teilweise für nichtig zu erklären.

Artikel 6
(2)      Zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, ...  zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die nationalen zuständigen Behörden unbeschadet von Absatz 1 in Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung Genehmigungen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A erteilen, sofern dies der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegensteht.
...

TOP 171    Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.


G´birgsJaga

blue skies & Glück ab !

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