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Wochenendpendelei von der Steuer absetzen und Geld zurück bekommen

Begonnen von steuerfuchs, 05. September 2012, 20:54:28

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steuerfuchs

Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe eine Frage bezüglich meiner Wochenendpendelei. Ich wohne ca. 200 km (einfache Fahrt) von meinem Wohnsitz entfernt. Dort zahle ich keine Miete, ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Ab und an muss ich auf einen Lehrgang und pendele auch an den Wochenende hin und her.
Nun meine Frage: Hat jemand Erfahrung damit so etwas in einer Steuererklärung zu verarbeiten und ggf. auch schon Geld zurück bekommen hat?
Über ein Feedback würde ich mich freuen, auch über einen Link zu einer Homepage im www. Bisher habe ich nur Mist gefunden...

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Fuchs

BulleMölders

Unter den geschilderten Umständen hast du deinen Steuerlichen Wohnsitz an deinem Dienstort und deshalb fallen Fahrten Wohnung Arbeitsstätte weg.
Da du dort ja auch keine eigenen Haushalt hast, fällt doppelte Haushaltsführung auch weg.
Da wird das wohl nichts mit den Fahrtkosten.

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Test

LuftwaffenSLD

Ich wohne ca. 200km von meinem Wohnsitz entfernt???

Wenn der Dienstort 200km vom Wohnsitz entfernt ist, kann das Finanzamt Fahrtkosten anerkennen, wenn der Lebensmittelpunkt an diesem liegt. Im www finden sich hierzu auch Artikel.



Andi

Zitat von: BulleMölders am 05. September 2012, 21:46:33
Unter den geschilderten Umständen hast du deinen Steuerlichen Wohnsitz an deinem Dienstort und deshalb fallen Fahrten Wohnung Arbeitsstätte weg.

Wieso sollte dem so sein? Wohnsitz und Lebensmittelpunkt haben nichts miteinander zu tun. Dementsprechend lassen sich die Fahrten selbstverständlich steuerlich geltend machen.
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BulleMölders

Der Kanckpunkt ist, das Finanzamt kann Fahrtkosten anerkennen, kann sie aber auch Ablehnen.
Wie immer bei so etwas kommt es auf eine gute Begründung an und nach dem was ich im ersten Post gelesen habe, würde er die Fahrtkosten bei mir nicht anerkannt bekommen.
Test

InstUffzSEAKlima

Mein gemeldeter Wohnsitz war auch immer der Wohnort, also der Ort der Wohnung, die ich ich nur mitbewohnte (eigene Wohnung lohnte sich nicht, wenn nur am Wochenende zu Hause) und somit auch nicht als "anerkannte Wohnung" galt. Da es jedoch mein Wohnsitz war, an dem ich ausschließlich amtlich gemeldet war, gab es damit bei keiner Abrechnung Probleme. Die wöchentlichen Fahren in der "einsatzfreien" Zeit wurden stets ohne wenn und aber die Jahre über anerkannt.

AriFuSchr

ich hoffe, es hilft weiter:

LStR 2005, dort R 42 Abs. 1 Sätze 4–8 LStR 2005.): ,,Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht.
Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet."

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

Andi

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 06. September 2012, 08:58:42
Mein gemeldeter Wohnsitz war auch immer der Wohnort, also der Ort der Wohnung, die ich ich nur mitbewohnte (eigene Wohnung lohnte sich nicht, wenn nur am Wochenende zu Hause) und somit auch nicht als "anerkannte Wohnung" galt.

Was für einen SaZ aber nicht möglich ist, da der sich am Standort mit Erstwohnsitz zu melden hat und der Lebensmittelpunkt dann zum Zweitwohnsitz wird. Ungünstiger weise kann das in einigen Orten bedeuten, dass man Zweitwohsitzsteuer zu zahlen hat.

Gruß Andi
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Thunderbird0103

@Andi
Bitte hier nicht Bundeswehrinternes Recht, Meldegesetz und Einkommenssteuergesetz durcheinanderwürfeln.
Die Lohnsteuerrichtlinie die genannt wurde ist für das FA bindend. Somit ist es Irrelevant wo der Erstwohnsitz ist. Auch ob SAZ oder was auch immer ist irrelevant.

Was bedeutet, selbstverständlich können die Wochenendfahrten und die Lehrgangsfahrten steuerlich (EStG) angesetzt werden. Auch doppelte Haushaltsführung ist gem. (EStG) möglich jedoch nicht Trennungsgeld gem. Bundesreisekostengesetz da hier die Wohnung anerkannt sein muss.


Andi

Zitat von: Thunderbird0103 am 06. September 2012, 16:59:34
@Andi
Bitte hier nicht Bundeswehrinternes Recht, Meldegesetz und Einkommenssteuergesetz durcheinanderwürfeln.

Denken, drücken, sprechen. Ich hab hier gar nichts durchainander gewürfelt. ;)

Und "bundeswehrinternes" Recht gibt es weder zur Steuer, noch zum Wohnsitz.

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