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Wahlhelfer Urlaubsregelung?

Begonnen von Wähler, 07. März 2017, 15:07:42

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Wähler

Hallo,

gibt es bezahlten Sonderurlaub oder eine anderweitige Förderung, wenn ich mich freiwillig als Wahlhelfer in meinem 700 km entfernten Wahlbezirk melde? Montag rechtzeitig zum Dienst zu erscheinen, wäre mir, falls ich mich als Wahlhelfer einteilen ließe, andernfalls nicht möglich.

Deutschland dienen würde ich als Wahlhelfer ja allemal.

Gruß Wähler

Andi

Es kann Sonderurlaub gewährt werden, das liegt im Ermessen deines Disziplinarvorgesetzten.

Gruß Andi
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bayern bazi

soweit ich weiß, ist der Wahlhelfer sogar ein Kommunales Ehrenamt

- die Stunden dafür werden hier im öffentlichem Dienst sogar gutgeschreiben - AG bzw Dienstherr MÜSSEN dich freistellen wenn nicht zwingendste Gründe dies verhindern

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

CIRK

Normalerweise gibt es für die Tätigkeit als Wahlhelfer bei Landtags-, Europa- und Bundestagswahlen einen Tag Sonderurlaub. Voraussetzung hierfür ist, dass das sog. "Erfrischungsgeld" einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

Tasty

Es ging nicht um die Frage ob er für die Tätigkeit als Wahlhelfer während der Wahl freigestellt wird sondern darum, ob es dafür an einem anderen Tag zum Ausgleich Sonderurlaub gibt.

Andi wies darauf hin, dass dies eine kann Regelung ist und im Ermessen des DV steht. Wohl gemerkt im Ermessen, nicht in seiner freien Willkür. Der Soldat hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Heißt u.a., der DV kann nicht mal so und mal so entscheiden, und erst recht nicht nach Nasenfaktor.

Ralf

Es ging auch nicht um die Frage ob freie Willkür oder Nasenfaktor, Herr Verschwörungstheoretiker.
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wolverine

Zitat von: Tasty am 07. März 2017, 19:55:59
Es ging nicht um die Frage ob er für die Tätigkeit als Wahlhelfer während der Wahl freigestellt wird sondern darum, ob es dafür an einem anderen Tag zum Ausgleich Sonderurlaub gibt.
Welche Wahl findet denn in Deutschland nicht an einem Sonntag statt? Oder war der Einwand jetzt nur für die Schichtarbeiter? ???
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CIRK

Quelle zum Sonderurlaub ist der §5 der "Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)"

CIRK

Ergänzung hierzu:

Normalerweise wird auch bei der Bundeswehr die Regelung des BMI angewandt, nach der die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung durch einen Erlass geregelt wird. Dieser bestimmt, dass ehrenamtlichen Wahlhelferinnen/Wahlhelfern ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wird und zwar unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 21 Euro nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird.

Hierzu ergehen normalerweise entsprechende Regelungen auf Kommandoebene (bzw. Ämtereben).

Getulio

Zitat von: CIRK am 07. März 2017, 20:27:45
Quelle zum Sonderurlaub ist der §5 der "Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)"

..und der ist eine "Muss-Vorschrift", da ist nichts mit pflichtgemäßem Ermessen.

Andi

Jede Entscheidung ist in pflichtgemäßem Ermessen zu fällen. ;)
Und auch wenn du es vielleicht nicht umrissen hast: Es geht um Sonderurlaub nach dem Tag der Wahl, nicht am Tag der Wahl.

Gruß Andi
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Getulio

Zitat von: Andi am 08. März 2017, 08:13:31
Und auch wenn du es vielleicht nicht umrissen hast: Es geht um Sonderurlaub nach dem Tag der Wahl, nicht am Tag der Wahl.

Doch, ist schon klar, und dafür gibt es keine gesetzliche Regelung.

Wollte nur den Irrtum aufklären, dass "ist zu gewähren" noch Raum für Ermessensausübung ließe.  ;)

CIRK

Also ich bin seit etwa 10 Jahren regelmäßig Wahlhelfer und hab jedes mal in den Wochen nach der Wahl einen Tag SU erhalten. Wurde auch jedes mal kurz vor der Wahl von dem Verband darauf hingewiesen das diese Möglichkeit besteht. Es gab sogar Wählen, da wurde durch die Dienststelle dafür geworben sich zu melden.

12345678

Wenn es - wie geschildert - bei Übernahme des Ehrenamtes nicht möglich ist, am Montag rechtzeitig am 700 km entfernten Dienstort zu erscheinen, dann müsste m. E. nach §§ 4, 5 SUrlV ohne Ermessensspielraum Sonderurlaub für die erforderliche Reisezeit gewährt werden.
Von diesem Sonderurlaub zu unterscheiden wäre eine Dienstbefreiung als Zeitausgleich für den Wahlhelfereinsatz.

LwPersFw

"Sofern nichts Abweichendes bestimmt wird, ist für Soldatinnen und Soldaten, die an dienstfreien
Tagen
als ehrenamtliche Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bei der Wahl zum Europäischen
Parlament oder der Bundestagswahl tätig werden, jeweils ein Tag Freizeitausgleich zu gewähren,
(...) Für andere bundes- oder landesgesetzlich geregelte Wahlen (Landtagswahlen, Kommunalwahlen)
und Volksabstimmungen ist ebenso zu verfahren."


D.h. der Soldat nimmt am WE als Wahlhelfer teil und der DV legt als Tag des Freizeitausgleichs den Montag fest.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen