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Vertrauensperson vs. Schulstruktur ZAW Soldatenbeteiligungsgesetz etc

Begonnen von T108, 05. Juli 2023, 13:14:57

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T108

Hallo Kameraden,

zu o. g. Thema habe ich einige Fragen die sich ergeben haben in meiner Funktion als VP.
Vielleicht haben wir hier sehr erfahrene Vetrauenspersonen oder eventuelle Soldaten und oder Soldaten die in der Funktion "Disziplinarvorgesetze", in dieser Runde die Aufschluss geben können.

Wie genau verhält sich das Amt als Vertrauensperson einer ZAW in Bezug auf die gleichzeitigen Schulstruktur / Funktion?
Hier gibt es einige Probleme und nicht ausreichen geschrieben Vorschriften die einen in diesem Bezug weiterhelfen.
Ich will auch nicht direkt zum Kommandeur laufen.

Ich fange mit den Fragen an:

1. Was für eine Relevanz hat die Funktion "Klassensprecher" in einem Militärischen Bereich? Vielleicht auch im Vergleich zur Vertrauensperson (wieso wählt man diese überhaupt noch?) (Ich weis Soldatenbeteiligungsgesetz, bringt aber nichts wenn man als VP ausgegrenzt wird und es immer heißt "Klassensprecher Aufgabe")

2. Wenn es Probleme mit den "Zivilen Lehrern" gibt, Soldaten sich an Ihre Vertrauensperson wenden, die Lehrer aber das Gespräch mit der VP abblocken und sagen (Das ist Klassensprecher Aufgabe) ist das richtig? Denn zum Chef brauch ich nicht gehen siehe folgende Punkt 3.

3. Der Disziplinarvorgesetze nach einem Vertraulichen Gespräch mit der VP, das aus Punkt 2 genannte Thema beim Antreten anspricht und zusätzlich alle Soldaten (beteiligte u nicht beteiligte) belehrt: Das er ein Gespräch mit der VP hatte, dass in Zukunft die Wege über die Klassensprecher gegangen werden sollen und nicht über die VP.

4. Wie verhält sich das bei Klassensprecherversammlungen innerhalb des Dienstes, mit Disziplinarvorgesetzen etc, sollte hier die VP nicht teilnehmen? Chef verneint das.

5. Gibt es irgendwelche Vorschriften die das Thema Zivil und Bundeswehr irgendwie unterscheiden kann? Für mich steht das Soldatenbeteiligungsgesetz einfach über dieses Zivilen Schulstruktur. Ergänzung: wir befinden uns auch in einem militärischen Bereich

6. Wie geht man damit um wenn der Chef ein vertrauliches Gespräch mit der VP offen kommuniziert? Mein Vertrauen ist komplett gebrochen.

Für mich ist das alles ein extremer Verstoß gegen Gesetzmäßigkeiten. Ich möchte dem Chef auch nichts böses, mir ist es eher wichtig das die Soldaten etwas beigebracht bekommen was aus meiner Sicht nicht dem SBG entspricht.

Vielen Dank für Eure Antworten

Kameradschaftliche Grüße

Tango108


LwPersFw

Hier geht es um den Schulbetrieb an der Bundeswehrfachschule ... m.E. sind diese Regeln aber auf jede Lehreinrichtung der Bw übertragbar...

Auszüge aus C1-1356/0-9509

"2.2 Mitwirkung und Mitverantwortung der Lehrgangsteilnehmenden

207. Die Lehrgangsteilnehmenden wirken durch den Schulsprecher bzw. die Schulsprecherin, die
Klassensprecher und die Vertrauensperson der Soldaten und Soldatinnen an der Gestaltung des
Schullebens mit.

208. Der Schulsprecher bzw. die Schulsprecherin und seine bzw. ihre Vertretung werden von den
Klassensprechern und Klassensprecherinnen gewählt. Der Leiter bzw. die Leiterin der
Bundeswehrfachschulbetreuungsstelle kann gemäß Nr. 210 für die Soldaten und Soldatinnen eine
Vertrauensperson wählen lassen, die ihn bzw. sie bei der Umsetzung disziplinarer Maßnahmen
begleitet. Diese Vertrauensperson ist eingeladen, am Schulleben mitzuwirken.
Schulsprecher bzw.
Schulsprecherin, Klassensprecher bzw. Klassensprecherin und ggf. Vertrauensperson unterstützen
den Direktor bzw. die Direktorin und die Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Schul- und
Klassensprecher bzw. Schul- und Klassensprecherinnen beteiligen sich mit Anregungen auch an
schulorganisatorischen Angelegenheiten.

209. Der Klassensprecher bzw. die Klassensprecherin und seine bzw. ihre Vertretung werden von
der Klasse gewählt. Die Wahl soll in der ersten Lehrgangswoche erfolgen. In neu eingerichteten
Klassen nimmt zunächst ein oder eine vom Klassenlehrer bzw. von der Klassenlehrerin bestimmter
Lehrgangsteilnehmender oder bestimmte Lehrgangsteilnehmende die Aufgaben des Klassensprechers
bzw. der Klassensprecherin wahr. Die Wahl der Klassensprecher und Klassensprecherinnen erfolgt in
diesen Klassen bis zur fünften Lehrgangswoche. Über das Ergebnis der Wahl ist der Direktor bzw. die
Direktorin zu unterrichten.

Der Klassensprecher bzw. die Klassensprecherin vertritt die Interessen der Klasse gegenüber dem
Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin und unterstützt den Schulsprecher oder die Schulsprecherin
bei der Durchführung seiner bzw. ihrer Aufgaben.

210. Die militärischen Lehrgangsteilnehmenden an der Schule können aus ihrem Kreis eine
Vertretung wählen. Er bzw. sie und seine bzw. ihre Stellvertretung sollen die besonderen Anliegen der
militärischen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber der Schule zum Ausdruck bringen. Die Sätze 2 bis 5
der Nr. 209 gelten entsprechend."


Auszug aus C-1356/4

"2.2 Vertretungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer

204. Die LT haben das Recht, nach Maßgabe der AR ,,Schulordnung für Bundeswehrfachschulen"
C1-1356/0-9509 an der Gestaltung der Bildungsarbeit der BwFachS mitzuwirken und ihre Interessen
wahrzunehmen. Die Lehrgangssprecherin bzw. der Lehrgangssprecher, ihre Vertreterin bzw. sein
Vertreter und für jede Klasse eine Klassensprecherin bzw. ein Klassensprecher mit Vertreterin bzw.
Vertreter unterstützen die Leiterin bzw. den Leiter und die nächste Disziplinarvorgesetzte bzw. den
nächsten Disziplinarvorgesetzten in Angelegenheiten der schulischen und militärischen Ordnung, der
Fürsorge und des Gemeinschaftslebens. Die Lehrgangssprecherin bzw. der Lehrgangssprecher und
ihre Vertreterin bzw. sein Vertreter werden nach Maßgabe der C1-1356/0-9509 eingesetzt.

205. Die Klassensprecherinnen bzw. die Klassensprecher und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter
werden gemäß C1-1356/0-9509 gewählt.

206. Vertrauenspersonen werden gemäß § 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) i.V.m. den
Vorschriften der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV) – in der jeweiligen
gültigen Fassung – gewählt.


207. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertrauensperson ergeben sich aus dem SBG und der
AR ,,Soldatische Beteiligung in der Bundeswehr" A-1472/1.


208. Die Lehrgangssprecherin bzw. der Lehrgangssprecher und die Vertrauenspersonen arbeiten vertrauensvoll zusammen.
Beide nehmen ihre Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen unabhängig wahr."






A-1472/1

Auszug

"3001. VP können Maßnahmen, die der Dienststelle und ihrer Soldatinnen und Soldaten dienen, bei
den Disziplinarvorgesetzten schriftlich oder mündlich beantragen. Dabei kann es sich um innerdienstliche,
organisatorische, soziale oder persönliche Angelegenheiten
handeln. (...)

3002. Den VP berechtigt erscheinende Anregungen und Beanstandungen ihrer Wählergruppe
sollen sie mit dem Ziel der Abhilfe mit den zuständigen Vorgesetzten besprechen."




Empfehlung : ausdrucken und 4-Augen-Gespräch mit dem Chef was Ihre Rechte als VP gem. SBG sind - eben unabhängig von den Klassensprechern.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Anmerkung:

Auch außerhalb von "Schulen" gibt es ja Strukturen (Grp, Züge oder ähnliches), die VP steht ja außerhalb solcher Strukturen - auch in Schulen.

Insoweit meine ich schon eine Aufteilung der Aufgaben erkennen zu können - auch die Klassensprecher sind ja gewählt.

Beispiel:
Ist es eine Disziplinarsache, Angelegenheit VP.
Ist es eine "reine" Klassen / OrgFrage - Sprecher.

Natürlich kann sich ein Soldat auch immer an die VP wenden, ggf. arbeiten dann VP / Sprecher zusammen.

Ich würde als VP zuerst mit den Sprechern sprechen- um auf der Ebene eine Absprache zu haben.

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