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Vertrauensperson

Begonnen von Hoffman, 12. Januar 2013, 19:59:08

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F_K

Zitatund die Bürger sich untereinander nicht mehr trauen können.

Vertauen wird wohl viel WENIGER durch eine (gerechtfertigte) Anzeige untergraben als durch das Verüben von Verbrechen und / oder schweren Straftaten.

Folgt man der Argumentation "bloss nichts anzeigen" dann wäre Polizei / StA und Gerichte ja völlig überflüssig - und überhaupt, all diese schamlosen Opfer - nicht nur Opfer, auch noch Denunzianten ...

justice005

Also entweder Du willst mich falsch verstehen oder du verstehst es wirklich nicht.

Selbstverständlich sollten auch die Bürger helfen, Straftäter zu überführen. Ich selbst würde auch Strafanzeige erstatten, wenn ich dies für sinnvoll erachten würde. Und auch der Soldat bei der Bundeswehr sollte ggf. eine Meldung machen, wenn er meint, es sei richtig und sinnvoll.

Es geht hier darum, dass es keine Pflicht ist, mit anderen Worten: Der Staat zwingt seine Bürger nicht dazu, etwas anzuzeigen. Und das ist auch gut so.

Das wäre ja wohl auch das letzte, wenn es nicht mehr meine eigene Entscheidung wäre, sondern ich gezwungen wäre - also gegen meinen Willen - jemanden anzuzeigen.

Was hast du denn für ein Weltbild??



F_K

@ justice:

Ein christliches Weltbild.

Ich habe hier nie behauptet, dass es eine Anzeigepflicht gäbe.

Erläutere mal, wo "Dein Spruch" geschichtlich einzuordnen ist - und ob dies heute noch zutrifft.

... und welche Wirkung so ein Spruch heute erzeugt.

Alle Bürger haben nämlich das Recht zur Anzeige - und die Ausübung eines Rechts schlecht zu reden, halte ich für "Justice" doch merkwürdig.

(mir geht es hier nicht um Parkverstöße - sondern um Straftaten ..)

justice005

Der Beginn des Threads war die Frage, ob es (für die VP) eine Pflicht gäbe, Dienstvergehen zu melden. Daraufhin gab es von mir die klare Antwort "nein" und die Begründung, dass der Staat seine Bürger nicht zwingt, andere Bürger anzuzeigen. Damit ist das Thema eigentlich durch.

Dann gab es aber Beiträge, die sich von der nüchternen Gesetzeslage entfernt haben und sich stattdessen ausschließlich mit Moral und ähnlichem befasst haben. Leider hilft das wenig bis gar nichts, wenn die Frage sich auf die Rechtslage bezogen hat. Leider wird das auch immer alles durcheinande geworfen, was allenfalls zur Verwirrung beiträgt, anstatt Klarheit zu schaffen.

Mein Spruch war insofern überspitzt gemeint, als dass man sich auch die Folgen einer Meldung (egal ob freiwillig oder unter gesetzlichem Zwang) überlegen sollte. Eine andere überspitzte Darstellung kennen wir schon aus Schulzeiten, wo solche Leute als "Petze" bezeichnet wurden.

Aber wenn du darauf bestehst, dann erkläre ich dir, was ich meine. Und zwar ganz real an einem Beispiel.

Drei Mannschaftssoldaten einer Kompanie verabreden sich am Wochenende zu einer Party. Einer der Soldaten kifft. Nach einem Streit der Soldaten, in welchem es um eine Frau ging, meldet einer der Soldaten dem KpChef, dass der Soldat XY gekifft hat. Der Soldat XY wird fristlos entlassen. Seitdem ist der Meldende in der Kompanie unten durch, nicht nur bei den übrigen Kameraden, sondern vor allem auch bei dem dritten Beteiligten, der ja gesetzlich zur Zeugenaussage gezwungen war und unter Wahrheitspflicht gegen seinen Freund XY aussagen musste. In der kommenden Zeit wird der Soldat von seinen Kameraden regelmäßig gemeldet wegen vermeintlichen Fehlverhaltens. Die Kameraden spalten sich in mehrere Gruppen. Ein sinnvolles Zusammenarbeiten ist nicht mehr möglich. Der Soldat wird letztlich spannungsversetzt. 

Bevor wieder etwas falsch rüberkommt: Ich finde die fristlose Entlassung von Kiffern gut und richtig! Aber ob ich etwas melde oder nicht, das darf niemals gesetzliche Pflicht sein, sondern das ist immer eine völlig freie und autonome Entscheidung des Bürgers. Die Pflicht hat bei der Bundeswehr nur ein Vorgesetzter, sonst niemand.

Ein anderes Beispiel sind die ganzen Rosenkriege. Was meinst du, auf welche Art und Weise "Einbrüche in die Kameradenehe" herauskommen und vor dem truppendienstgericht landen? Doch nur, weil einer der betrogenen Ehepartner sich durch eine Meldung rächen will. Da geht es doch nicht um Recht und Gesetz, sondern das Recht wird doch gerade durch die Meldung erst missbraucht, um sachfremde Interessen zu verfolgen.

Und ganz grundsätzlich: kann ich wirklich kameradschaftlich im Team arbeiten, wenn ich ständig damit rechnen müsste, dass mich ein Kamerad überwacht und jedes Fehlverhalten von mir meldet?

Das sind jetzt einige Beispiele, die deutlich machen, dass eine "Meldepflicht" vielleicht doch ein größeres Problem wäre, als die Sorge des Staates bzw. der Vorgesetzten, wie sich Dienstvergehen aufklären lassen.

Ich lebe jedenfalls lieber in einem Staat, in dem die ein oder andere Tat ungesühnt bleibt, als dass sich die Bürger untereinander beobachten und verpfeifen.


F_K

@ Justice:

Ich kenne KEINEN Soldaten, der einem anderen etwas nachträgt, wenn dieser einen Drogenabhängigen meldet oder aus der Bundeswehr entfernt. Waffen und Drogen vertragen sich nicht.

.. ich würde Deine Geschichte so weitererzählen:
Die beiden Soldaten machen keine Meldung - nach 6 Monaten und weiterem Drogenkonsum tötet der Kiffer während eines Gefechtsschießens zwei Kameraden (im Flashback).
Ergebnis:
2 tote Soldaten
1 Soldat wegen Todschlag verurteilt
2 Soldaten, die ihres Lebens nicht mehr froh werden - hätten sie damals gemeldet, wäre es zu diesem Vorfall nie gekommen.

(Ich habe übrigen nirgentwo geschrieben, dass es eine MeldePFLICHT per Gesetz geben würde oder ich diese fordere.
Unabhängig davon gibt es die Pflichten des Vorgesetzten mit dem Abgabenerlass - und solche Dinge wie: Wir.Dienen.Deutschland - Zivilcourage usw.)

justice005

Ich hatte kein kontruiertes Beispiel erzählt, sondern einen realen Fall.. ;)

Ich stimme dir doch absolut zu. Ich selbst hätte den Kiffer auch gemeldet, alleine schon, damit so ein Beispiel wie von dir genannt nicht eintritt. Dann sind wir uns doch einig.

Allerdings ist die Unterhaltung - nicht mit dir, sondern auch mit den anderen - in eine andere Richtung gelaufen, nämlich die, dass es eine Meldepflicht gibt oder zumindest geben sollte. Und das sehe ich halt anders.

Aber wie auch immer: Dann sind wir uns ja zumindest jetzt einig.


Ro1land

Das Thema passt ja wunderbar!

Schau mal auf die Webseite des deutschen Bundestages, ins Petitions-Forum, zu finden in dem man bei Google einfach Petition eingibt, dann ists das zweite oder dritte Suchergebnis.

Bis 31.1.13 gibt es hier eine Petition mitzuzeichnen (Petitionen in der Mitzeichnung). Hier geht es genau um den hier angeführten Fall:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Vertrauensperson - auch gegen ihren Willen - als Zeuge über derartige vertrauliche Gespräche mit Kameraden vernommen werden kann. In diesem Fall MUSS die VP dann wahrheitsgemäß aussagen, also die Inhalte des vertraulichen Gespräches preisgeben. Dies ist ein Unding.

Damit beschäftigt sich die Petition (Nr. 38212). Sie ist eine Bitte an den Gesetzgeber, doch der Vertrauensperson künftig ein Schutzrecht zu geben, damit sie vertrauliche Inhalte auch vertraulich behalten kann und nicht mehr zur Aussage gezwungen werden kann.

Wenn ihr auch der Meinung seit, dass dies geändert werden sollte, dann zeichnet bitte die Petition mit und informiert auch weitere Kameraden. Selbst wenn die Petition nicht 1:1 durchkommen sollte, so wird dann wenigstens mit vielen Stimmen auf das Problem aufmerksam gemacht.

justice005

Das ist kein "Unding", sondern ganz normal und auch nichts neues. Die Strafprozessordnung sieht eine Liste von Personen vor, die ein Aussageverweigerungsrecht haben.

Dazu gehören u.a.

- Rechtsanwälte (bzgl. Mandanten)
- Ärzte (bzgl. des Krankheitszustand)
- Priester
- Schwangerenkonfliktberater
- Berater in Drogenabhängigenberatung
- Mitglieder des Bundestags (in bestimmten Fällen)
- Journalisten (bzgl. Informanten)

Bitte nicht böse sein, aber die VP bei der Bundeswehr sehe ich bei Weitem nicht in dieser Liste. Sie macht auch im Gegensatz zu den oben genannten Personen keinen Sinn. Die VP ist kein Seelentröster oder Kummeronkel, und erst Recht kein Verteidiger des Soldaten. Die VP ist eine Institution, um den Vorgesetzten Ihre Entscheidungen zu erleichtern, indem die VP ihnen ein Feedback der betroffenen zielgruppe gibt. Das ist alles. Daher hat die VP in der Liste oben nichts zu suchen.

Hier wird die Stellung der VP offensichtlich komplett falsch verstanden.




Ro1land

Über vernünftig formulierte Antworten bin ich niemals böse, sondern begrüße sie, auch wenn sie nicht unbedingt meine Ansicht vertreten.

Ich sehe die Sache dennoch anders. Der Grund, warum die meisten der angeführten Personen ein Aussageverweigerungsrecht haben ist der, dass Ihnen verschiedene Dinge "anvertraut" werden (steht sogar so im Gesetz). Anderenfalls würde kaum jemand mehr offen mit Ihnen reden und die Personen könnten ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Mit einer "Wertigkeit" der einzelnen Funktionen hat dies meiner Ansicht nach nichts zu tun.

Und genau hier sehe ich das Problem, welches auch durch die Angaben des Threaderstellers untermauert wird, weil er genau danach fragt.

Wenn man der Vertrauensperson nichts mehr zumindest erstmal "im Vertrauen" sagen kann, dann ist zumindest der Begriff "Vertrauensperson" falsch gewählt, denn der leitet - siehe wiederum die Frage aus dem ersten Beitrag - in die Irre.

ZitatDie VP ist eine Institution, um den Vorgesetzten Ihre Entscheidungen zu erleichtern, indem die VP ihnen ein Feedback der betroffenen zielgruppe gibt. Das ist alles. Daher hat die VP in der Liste oben nichts zu suchen

Ich weiß nicht, woher diese Aussage kommt, die ist mir neu. Es gibt ein Soldatenbeteiligungsgesetz, in dem ausgeführt ist, weswegen die VP da ist. Dazu kann man sich auch einmal die Begründung des Gesetzgebers ansehen. Mit einer "Entscheidungserleichterung für Vorgesetzte" als wesentlichen Grund kann ich mich hier (noch) nicht anfreuden. Wenn es dafür aber eine Quelle/Grundlage gibt, so würde ich sie gerne kennen und evtl. dazulernen.

LwPersFw

Ich kann Ro1land nur beipflichten, so einfach ist diese neue Rechtsprechung nicht abzutun !

Wir reden hier über die Rechtstellung der VP im Gefüge der Bw ... und dort gilt die ZDv 10/2 ... die u.a. ausführt:

"Über Angelegenheiten und Tatsachen, die Vertrauenspersonen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden,
haben sie gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

Der Verstoß gegen dieses Vertraulichkeitsgebot stellt eine Dienstpflichtverletzung oder auch eine Straftat dar.

Die Schweigepflicht gilt im Besonderen:

( ... )

– für Angelegenheiten, die Vertrauenspersonen wegen ihres Amtes aus dem Kameradenkreis anvertraut werden,

( ... )

Die Pflicht zur Verschwiegenheit der Vertrauenspersonen besteht in den dargestellten Angelegenheiten sowohl
gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Wählergruppe als auch gegenüber den Disziplinarvorgesetzten,
darüber hinaus gegenüber allen Dritten, sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich.

( ... )
Die Schweigepflicht bleibt über das Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonen hinaus bestehen."

D.h. bis zu diesem Gerichtsurteil stand unstrittig fest, dass ein Soldat gegenüber seiner VP sogar ein eigenes Dienstvergehen
einräumen konnte, ohne das diese irgendjemand darüber hätte berichten dürfen, oder müssen!!

Dies wird nun durch dieses Gerichtsurteil ausgehebelt !

Wie dies mit der Verschwiegenheitspflicht (Nr. 224 ZDv 10/2 i.V.m. § 203 StGB) vereinbar ist, wurde vom Gericht,
das diesen Sachverhalt nicht zu bewerten hat, nicht abschließend behandelt.

Da diese Rechtsprechung aber nun existiert, kann ich jedem Soldaten nur eindringlich empfehlen,
gegenüber seiner VP kein eigenes Dienstvergehen einzuräumen !

Das ist dem gedachten Vertrauensverhältnis zur VP zwar abträglich - dient aber dem Eigenschutz !

Grund :

Niemand kann im Moment sagen, ob nicht auch ein weiteres Gericht diese VP dann zur Zeugen-Aussage zwingen würde !
( Pflicht als Zeuge im Prozess aussagen zu müssen !)

Vielleicht erreicht die Petition ja etwas...oder der Deutsche Bundeswehr Verband... aber bis dahin...

Noch der Passus aus dem § 203 StGB :

"(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.Amtsträger,
2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

LwPersFw:

Ich finde ich sehr schön, wennhier unterschiedliche Meinunge kmmuniziert werden. Ich könnte mir über dieses Thema eine sehr interessante Diskussion vorstellen, über die man auch unterschiedlicher Meinung sein kann. Ichmöchte aber wirklich bitten, nicht völlig sinnfrei Gesetzestexte per copy-paste einzuwerfen, wenn man von deren Inhalt nicht den leisesten Funken Ahnung hat.

1. Die Rechtsprechung ist nicht neu, sondern uralt. Offensichtlich ist in einem besonderen Fall die Sachlage jetzt erst einem breiteren Publikum bekannt geworden.

2. § 8 SBG regelt, dass die VP über Dinge nicht mit Dritten sprechen darf, die sie in Ausübung des Amts erfahren hat. Das gilt aber nur für Klatsch und Tratsch gegenüber irgendwelchen unbeteiligten Dritten. Ein Gesetz (!), wie die Strafprozessordnung kann natürlich anderes regeln. Zu behaupten, die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht sei eine Straftat oder ein Dienstvergehen, ist schlichtweg Schwachsinn. Dafür braucht man nicht mal Rechtskenntnisse, sondern nur gesunden Menschenverstand. Ud ich wiederhole mich: Das ist auch nicht neu, sondern so alt wie die Strafprozessordnung.

3. So, und dann noch zum letzten Zitat. § 203 StGB:  Wer lesen kann, ist klar ist Vorteil! Du hast doch selbst zitiert: Wer unbefugt ei fremdes Geheimnis.... bla bla...    Zum einen ergibt sich genau diese Befugnis aus der Strafprozessordnung, zum anderen ist alles andere als sicher, ob die VP überhaupt zu der genannten Personengruppe gehört.

Also bitte äußere Deine Meinung zukünftig ohne Rückgriff auf angebliche Gesetze. Das wirkt nämlich zum Schreien komisch, zumindest wenn man Gesetze einigermaßen lesen kann.


@ Ro1Land:

Ich kann das Kernanliegen verstehen. Die VP soll eine reine Bezugsperson für den Soldaten sein. Das ist aber nicht der Sinn der VP!
Der Sinn steht schon ganz vorne im ersten Satz des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Dort heißt es in § 1: Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen beitragen.

Die VP ist nicht für den einzelnen Soldaten da, sondern sie ist Vertreter der gesamten Zielgruppe, also der Laufbahngruppe. Das kann es im Einzelfall sogar notwendig machen, sich gegen einen betroffenen Soldaten einzusetzen.

Beispiel: Für ein bestimmtes Fehlverhalten bekommen Soldaten in der Kompanie üblicherweise ein Diszi von 100,- Euro. Als der Liebling des Chefs das gleiche Dienstvergehen begeht, soll dieser nur einen Veweis bekommen. In diesem Fall wäre es beispielsweise völlig zulässig, wenn die VP als Vertreter der Zielgruppe dem Chef mitteilt, dass die Disziplinarmaßnahme aus Sichtde Zielgruppe zu gering und unfair wäre.

Wer sein Herz öffnen will, kann zum Pfarrer oder zu sonst jemandem aus der Liste gehen. Und eben nichtzur VP. Die VP ist im Grunde genommen - bei Betrachtung der gesetzlichen Stellung - nicht für den einzelnen Soldaten da. Das kann sie zwar natürlich auch sein, aber im Ernstfall (Zeugenvernehmung) gilt das Gesagte.

Über den Begriff kann man streiten, aber ich halte ihn für korrekt. Die VP genießt das Vertrauen der Zielgruppe, ihre Interessen den Vorgesetzten weiterzugeben. Es geht aber um die Gruppe, nicht um den einzelnen.

Meine Worte werden in jedem Kommentar des SBG Bestätigung finden. Daher vermute ich auch, dass die Petition keine Cahnce hat, es sei denn, man will die Position der VP grundsätzlich ändern. Das hätte aber massive Konsequenzen: Dann müsste künftig auch jeder Betriebsrat ein Aussageverweigerungsrecht in Strafsachen haben. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sowas kommt.


Andi

Ich würde sogar noch weitergehen. Wenn ein Soldat der VP erzählt, dass er ein Dienstvergehen begangen hat, ist die VP im Sinne ihrer Wählergruppe verpflichtet sich für eine angemessene disziplinare Würdigung einzusetzen, wenn sie dies im Gesamtkontext, den individuellen Voraussetzungen in der Einheit und der Person des Soldaten für nötig hält. Alles andere macht eine VP nur unglaubwürdig und damit nutzlos!
Eine VP ist kein Anwalt für seine Wählergruppe, sondern eben ein Mittler zwischen DV und Wählergruppe und das bedeutet eben nicht, dass sie disziplinare Würdigungen von Angehörigen ihrer Wählergrupper fernzuhalten hat - im Gegenteil, das Hauptaugenmerk muss hier auf individueller Gleichbehandlung mit dem Ziel eines guten Korpsgeistes liegen.

Trennung:

Ich erinnere mich an einen Fall, bei dem ich mal involviert war. Ein Fahnenjunker hatte als Wachhabender das Abendessen zusammen mit einem befreundeten Hauptgefreiten in der Kantine der Kaserne eingenommen. Beide flachsten herum und im Zuge des Herumalberns zog der Fahnenjunker seine - in der Kantine zu entladene Pistole -, richtete sie auf den Hauptgefreiten und krümmte ab. Für beide beteiligte Soldaten ein makaberer Scherz, nicht mehr. Ein anwesender Offizier sah dies, meldete es dem Kasernenkommandanten, der den Fahnenjunker vom Dienst ablösen lies. Der Disziplinarvorgesetzte verhängte eine empfindliche Disziplinarbuße und beantragte die fristlose Entlassung beim Personalamt.
Bewertung als VP war folgende: Die voll ausgeschöpfte Disziplinarbuße war absolut angemessen - kurz über Disziplinararrest nachgedacht bin ich zu dem Schluss gekommen, dass der nicht so "weh tut", wie die Disziplinarbuße. Der Ruf des Fahnenjunkers war entsprechend ruiniert, da sich der Sachverhalt schnell rumgesprochen hat.
Die Entlassung sah ich aber als überzogen an. Wieso? Ein 19jähriger, gerade mal 3 Wochen im Dienstgrad Fahnenjunker befindlicher Soldat ist noch keine gefestigte Persönlichkeit, sondern muss - gerade im Hinblick auf seine Vorgesetztenfunktion - noch wachsen. Dazu gehört Fehler zu machen und diese selbst erkennen zu können, um aus ihnen zu lernen. Dies trifft auch den Kern der Außenwahrnehmung eines solchen Fehlverhaltens.
Bei einem Fähnrich oder Oberfähnrich hätte ich aber auf Grund der höheren Dienst- und Lebenserfahrung, als auch der Außenwirkung mit ab ersten Winkel auf der Schulter auch die Entlassung für absolut notwendig befunden.

Also: Dem Soldaten geraten alles zuzugeben, Schuld und Fehler einzugestehen und zu versprechen, dass so etwas nie wieder vorkommt, dem DV gegenüber obige Überlegungen ausgeführt und auch den Schluss, dass eine voll ausgeschöpfte Disziplinarbuße wohl das mindeste wäre, eine Entlassung aber überzogen.
Ergebnis 1: Der DV hat die Buße verhängt und die Entlassung beatragt.
Ergebnis 2: Das Personalamt hat den Soldaten angesichts der anstehenden Entlassung zu einer Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahme haben der Soldat und ich dann gemeinsam über 3 Tage ausgetüftelt und dann abgegeben. Das Personalamt sah auf Grund der tätigen Reue und der expliziten Bitte auf eine zweite Chance von der Entlassung ab.
Der Kamerad ist heute übrigens Hauptmann, hat sich nie wieder etwas zu Schulden kommen lassen und ist in meinen Augen ein hervorragender Offizier.

Was will ich mit der Geschichte sagen? Eine VP muss immer mit Augenmaß arbeiten. Es geht nicht darum Leuten die Bockmist gebaut haben den Allerwertesten zu retten, sondern - als Zünglein an der Waage - für Ausgleich zu sorgen. Das kann bedeuten, dass man dafür sorgt, dass ein immer wieder negativ auffallender Kamerad irgendwann disziplinar einen zwischen die Hörner bekommt, das kann bedeuten, dass man pflichtwidriges Verhalten anhand von Kenntnissen aus der Sicht der Wählergruppe relativiert oder es kann auch bedeuten, dass man einem missverstandenen Kameraden oder einem Kameraden, der auf der "Abschussliste" eines Vorgesetzten steht aus der Patsche hilft.

Die schärfste Waffe der VP ist aber immer das Wort und nicht zu schweigen.

Gruß Andi
the rest is silence...

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justice005

ZitatEine VP ist kein Anwalt für seine Wählergruppe, sondern eben ein Mittler zwischen DV und Wählergruppe und das bedeutet eben nicht, dass sie disziplinare Würdigungen von Angehörigen ihrer Wählergrupper fernzuhalten hat - im Gegenteil, das Hauptaugenmerk muss hier auf individueller Gleichbehandlung mit dem Ziel eines guten Korpsgeistes liegen.

Wer hätte gedacht, dass ich mich mal ohne jeglichen Widerspruch vollumfänglich Andis Ausfürhungen anschließen würde...  ;D
Ich sehe das jedenfalls ganz genauso und so ist das Soldatenbeteiligungsgesetz auch gemeint.

Man muss auch immer bedenken, dass Gesetze ja allgemeingültig sein müssen. Will man wirklich, dass alle Betriebsräte im ganzen Land, alle Personalvertretungen etc. alle ein Aussageverweigerungsrecht bekommen sollen? Das wäre eine gigantische Personengruppe und das kann nicht richtig sein.


Was die andere Story betrifft, so hat der Fahnenjunker ein riesen Schwein gehabt. Normalerweise ist das Personalamt da gnadenlos. Ein solcher Vorfall würde bei einem Soldaten, der die ersten 4 Jahre hinter sich hat, vor dem Truppendienstgericht zu einer Dienstradherabsetzung führen. Die Disziplinarbuße fände ich persönlich zu milde. Bei der Ablehnung der Entlassung hätte ich die Sache dann konsequenterweise an die Wehrdisziplinaranwaltschaft abgegeben. Aber wie auch immer: Das entscheidet der Chef und da sollte ihm auch niemand reinreden. Daher ist das auch zu respektieren. Wenn sich der Soldat zum guten Offizier entwickelt hat, dann gibt ja wenigstens der Nachgang der Entscheidung des Chefs Recht.






LwPersFw

Hallo justice,

Ausgangspunkt war die Stellung der VP in der Truppe.

Und in der Truppe ist die Grundlage der Arbeit der VP das SBG, welches in der ZDv 10/2 umgesetzt wurde.

Und an diese ZDv-Regelungen ist die VP gebunden ! Hält sie sich nicht daran,
kann dies - wie ja aus dieser ZDv zitiert - ein Dienstvergehen / eine Staftat sein.

Ihre Aussage :

" § 8 SBG regelt, dass die VP über Dinge nicht mit Dritten sprechen darf, die sie in Ausübung des Amts erfahren hat.
Das gilt aber nur für Klatsch und Tratsch gegenüber irgendwelchen unbeteiligten Dritten."

ist schlicht falsch !

Die ZDv 10/2 führt aus:

"Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen
(§ 8 SBG).

Der Verstoß gegen dieses Vertraulichkeitsgebot stellt eine
Dienstpflichtverletzung oder auch eine Straftat dar.

Die Schweigepflicht gilt im Besonderen:

– für alle personellen und disziplinaren Angelegenheiten sowie sonstigen Angelegenheiten, in denen einzelne
  Soldatinnen oder Soldaten betroffen sind,

– für Angelegenheiten, die Vertrauenspersonen wegen ihres Amtes aus dem Kameradenkreis anvertraut werden,

(...)"

Dies bedeutet ... genau über den von Ihnen zitierten "Klatsch und Tratsch" darf die VP sprechen - wenn er offenkundig ist !

Über alles andere hat sie Verschwiegenheit zu wahren !

Dies hat - außer vor Gericht - nichts mit der Strafprozessordnung zu tun !

Das Gericht hat nur für sich entschieden, dass im Prozessverfahren die Pflicht der VP zur Verschwiegenheit nach der ZDv 10/2
nachrangig zur Pflicht - als Zeuge im Prozess auszusagen -  ist.

Um dieses Spannungsverhältnis geht es !

Einerseits unterliegen die betroffenen VP im Truppenalltag den Bestimmungen der ZDv 10/2 - unter Strafandrohung !
Andererseits können sie vor Gericht unter die Wirkung der Strafprozessordnung gelangen - wieder Strafandrohung, wenn sie sich weigern würden...

Diese Problematik haben auch die Juristen des Dt. Bundeswehr Verbandes - nach Auswertung des Urteils - herausgearbeitet.

Und zum Thema § 203 :

Soldaten in bestimmten Funktionen sind Amtsträger !
Dazu zählt auch die VP (der Offz und Uffz) durch die Verbindung der ZDv 10/2 Nr. 224 mit § 203 StGB und § 48 WStG.
Da sie hier den Amtsträgern gleichgestellt wird.

Also bevor Sie mich hier in Ihrer herablassenden Art nocheinmal anpöbeln - beschäftigen Sie sich erst mal mit den
Bw-internen Vorschriften und Gesetzen!

Denn diese sind für die Arbeit der VP im Truppenalltag relevant ! Nicht die zivile Strafprozessordnung !
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ulli76

Eine Gruppe, die auch der Schweigepflicht unterliegt und nicht in der Liste aufgeführt ist, sind die Peers. Gilt natürlich nur für Dinge, die sie in ihrere Eigenschaft als Peer erfahren- z.B. in der Nachbereitung von psychisch belastenden Ereignissen.

Darum beneidet uns übrigens vor allem die Polizei.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

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