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Trennungsgeld nach § 6 bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

Begonnen von Chris2701, 05. Juni 2014, 22:53:48

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Chris2701

Hallo Leute,

ich hätte mal eine Frage bezüglich des Trennungsgelds nach § 6 der TGV.

Ich bin derzeit zu einem Lehrgang kommandiert   und wohne 72km von zu Hause entfernt. Mit dem privaten Kfz benötige ich in etwa 30 - 40 Min je nach Verkehrslage. Mit der öffentlichen Verkehrsmitteln würde ich in etwa für Hin und Rückfahrt 3.5 - 4 Std benötigen. Die Frage der Zumutbarkeit wäre glaube ich somit einmal geklärt.

Bei 15 Arbeitstagen:

Wegstreckenentschädigung:   15 x 72 km * 2 * 0,20 € = 432,00 EUR

Nun kommt aber noch § 6 Abs. 4 zur Geltung:

" (4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages berücksichtigt."

Ich frage mich nun, ob das Trennungsgeld höher ist als das nach § 3 und 4?   Wie kann ich das denn berechnen???

Zur weiteren Infomation: Am Diensort wurde eine unentgeltliche Unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt.

Wie schaut denn das Trennungsgeld nach § 3 und 4 für mich aus???

Vielen Dank im voraus!


elec

Wegstreckenentschädigung? Warum gibt es die für GA nicht wo diese doch auch "nur ein Lehrgang" ist?

Und zu deiner Frage kann dir dein ReFü nicht helfen?

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ulli76

@Elec:Weil du in der AGA zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflihtet bist und auch einem Zapfenstreich unterliegst-somit kein TG nach §6.

@Chris:Kein TG nach §6 wenn dir eine Unterkunft gestellt wird. Berechnen musst du übrigens nichts selber. Die Vergleichsrechnung §6 und §3 macht der Refü
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

elec

Hm aber Kilometergeld ist doch was ganz anderes? Nehmen wir eine ZAW. Bekommt man für die wöchentliche Anreise dann auch die 20cent/km?

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KlausP

Zitat von: elec am 06. Juni 2014, 10:26:57
Hm aber Kilometergeld ist doch was ganz anderes? Nehmen wir eine ZAW. Bekommt man für die wöchentliche Anreise dann auch die 20cent/km?

Tapatalk on NEXU5

Nein, hier geht es um Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort. Bei einer ZAW (und anderen Lahrgängen) bekommt man ja TG (wenn man denn TG-berechtigt ist) für jeden Tag, den man nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


Rollo83

Bei TG nach 6 gibt es übrigens 0,08€ pro gefahrenen Kilometer und keine 0,20€.

Die Differenz kann man sich dann natürlich noch über die Steuererklärung geltend machen.


Bjarka

Zitat von: Rollo83 am 06. Juni 2014, 12:51:07
Bei TG nach 6 gibt es übrigens 0,08€ pro gefahrenen Kilometer und keine 0,20€.

Die Differenz kann man sich dann natürlich noch über die Steuererklärung geltend machen.

oh oh oh bitte hier nichts durcheinander bringen!
man bekommt bei § 6 natürlich 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer. Die von Dir genannten 0,08 EUR sind der Eigenanteil, der dir ggf. unter bestimmten Gegebenheiten vom Trennungsgeld abgezogen werden!

Rollo83

Ja hatten wir ja schon gestern oder vorgestern geklärt, da wurde ich ja noch nicht durch dich weiter gebildet ;)

Allerdings steht das in dem Paragraphen total unverständlich drin meiner Meinung nach. Ich such das jetzt mal kurz raus und poste das hier mal wo ich meine Infos her hatte.

Rollo83

(1) 1Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. 2Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. 3Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. 4Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.


Jetzt mit deiner Erklärung versteh ich diesen Gesetzestext auch so wie er zu verstehen sein soll, da aber die 0,20€ dort gar nicht auf tauchen habe ich die 0,8€ als Grundlage verstanden. Kannst du mir sagen in welchem Paragraphen die 0,20€ pro KM genannt werden ?!

Bjarka

1Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.
DAs sind die 0,20 EUR  :)

Rollo83

Check, nu hab auch ich es begriffen.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Man hätte aber auch einfach die 0,20€ mit rein schreiben können, aber dann würd das halt jeder Depp verstehen und dann hätte der ReFue keinen Job mehr  :)

Bjarka

@ Chris2701

Befindest Du dich auf einem Lehrgang und wohnst in der Nähe und pendelst jeden Tag nach Hause, so bist Du natürlkich berechtigt nach § 6 einzureichen. Da spielt die Unterkunft keine Rolle! Du alleine entscheidest das Pendeln. Der Refü prüft die Zumutbarkeit und entscheidet ob eine Höchstbetragsberechnung zu § 3 stattfinden muss oder nicht.

Bjarka

Zitat von: Rollo83 am 09. Juni 2014, 10:57:12
Check, nu hab auch ich es begriffen.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Man hätte aber auch einfach die 0,20€ mit rein schreiben können, aber dann würd das halt jeder Depp verstehen und dann hätte der ReFue keinen Job mehr  :)

Ja aber die TGV und das BRKG werden in diesem Jahr, spätestens nächstes Jahr dereguliert. Das heisst, sie werden stark modifiziert und "verkleinert". Wegen der bevorstehenden Zentralisierung des Travel Managements sieht alles danach aus, das es pauschalisierte oder vereinfachte Zahlungen geben wird.

Rollo83


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