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Trennungsgeld bei wohnen in Eigentumswohnung der Freundin

Begonnen von CKaiser, 04. Juli 2016, 16:40:50

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CKaiser

Hallo,
mal wieder was zum leidigen Thema Trennungsgeld. Da ich aus dem Gesetzestext zu dem Thema nicht schlau werde und diverse Suchanfragen zum Thema TG, Freundin und Mietvertrag nie genau das ergaben was ich suche muss ich leider einen eigenen Faden öffnen.

Zur eigentlichen Frage:
Ich (SaZ) wohne mit meiner Freundin in deren Eigentumswohnung und überweise ihr Monatlich Geld für Miete und Nebenkosten. Ich habe noch 12 Monate Lehrgangszeit am anderen Ende Deutschlands vor mir.
Gilt dieses Zusammenleben mit der Freundin in deren Wohnung schon als eingetragener Hausstand und berechtigt zum TG-Empfang?
Wenn nein, würde ein offizieller Mietvertrag das ändern? Ich würde dann allerdings mit der Vermieterin in einem Haushalt leben und weiß nicht wie sich das auf die Regelung bezüglich eigens abgetrennten Wohnbereich incl. Küche und Bad auswirkt.
Gibt es eine Regelung bezüglich Mindestmiethöhe, da durch den Mietvertrag kosten entstehen?


Ich sehe das Ganze nicht als Betrug, da ich ja reelle Wohnkosten habe und diese sowie die doppelte Haushaltsführung auch anerkennen lassen will.

Mit freundlichem Gruß

F_K

Du benötigst einen eigenen Mietvertrag - und die Wohnung muss anerkennungsfähig sein.

Icch würde als Eigentümer so einen Mietvertrag nicht ausstellen, weil dies eine ungünstige Rechtsposition schafft.

Ralf

1.1 Definition Wohnung

Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt .

Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).

Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen
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CKaiser

Ich habe den Text zur Definition wie oben erwähnt bereits gelesen.
Wenn ich eine Wohnung besitze bzw. miete und mir den Wohnraum mit einem Lebenspartner teile bin ich ja Trennungsgeldberechtigt, sonst wären die Mehrheit der Soldaten in einer Lebensgemeinschaft dies plötzlich nicht mehr. Was spricht dagegen dass der Lebenspartner gleichzeitig auch der Vermieter ist? Immerhin entstehen für sie/ihn laufende Kosten durch meinen Aufenthalt.

Darum ob die Wohnung anerkennungsfähig ist geht es ja in diesem Faden. Die Mehrkosten meiner Freundin würde ich ihr natürlich erstatten und falls wir auseinandergehen werde ich bestimmt nicht darauf beharren dort wohnen zu bleiben.

Ralf

ZitatWas spricht dagegen dass der Lebenspartner gleichzeitig auch der Vermieter ist?
Nichts!
Wo steht denn, dass das ein Problem ist?
Es gibt ja auch einige, die bei ihren Eltern zur Miete wohnen.
Ortsüblicher Mietszins, unbare Zahlung und gut ist.
Dass das dann durch den Vermieter versteuert werden muss u.a. ist ja klar.
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BulleMölders

Wenn Ihre Freundin mit Mietvertrag an Sie vermietet, dann ist sie auch verpflichtet diese Vermietung bei ihrer Steuererklärung als Einkünfte aus V+V (Vermietung und Verpachtung) zu erklären.
Test

BulleMölders

Zitat von: Ralf am 04. Juli 2016, 17:45:59
Zitat
Dass das dann durch den Vermieter versteuert werden muss u.a. ist ja klar.
Du glaubst gar nicht Ralf wie vielen das nicht klar ist.
Test

LwPersFw

Bitte beachten....oder gibt es dazu eine neue Rechtsprechung ?

Grundsatzurteil des BFH: BFH-Urteil IX-R-100/93 vom 30.01.1996

Dort wird u.a. ausgeführt:

" Leben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Eigentumswohnung, die einem gehört, kann dieser seine Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte dem anderen vermieten."


Der BFH führt aus, dass ein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin nicht bestanden hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Die Gericht führt aus, dass nicht der zivilrechtliche Mietvertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner Grundlage dieses gemeinsamen Wohnen ist.

Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft ergibt sich, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Die als "Mietzins" erklärten Zahlungen der Partnerin sind daher als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten.

Da die Zahlungen der Lebensgefährtin mithin beim Kläger nicht als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§§ 8 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu werten sind, können auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlaßt gewertet werden (§§ 9 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Wie gesagt, Steuerrecht ist komplex, beim Urteil geht es wohl um die Abschreibung, nicht den Mietzins.

FoxtrotUniform

Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Papierberg

Was die trennungsgeldrechtliche Würdigung der Wohn- und Lebenssituation betrifft folgende Einzelfallentscheidung (die Vorschriften der Bundesländer korrespondieren in diesem Bereich mit denen des Bundes):

Urteil VG Augsburg vom 17.01.2013, Az Au 2 K 12.33




CKaiser

Wenn ich das Urteil so lese scheint es als habe ich Anspruch auf TG ohne einen Mietvertrag erstellen zu müssen.
Und habe in diesem Jahr bereits 6 Monate TG verpasst.

Im übrigen.
Was das Rechtliche des Mietvertrags angeht wäre keiner von uns auf die Idee gekommen einen Geldwerten Vorteil vom Finanzamt zu bekommen. Und dass durch Mieteinkünfte Steuern generiert werden ist mir auch klar.

Danke an alle Verfasser, besonders Papierberg.  Ich melde mich mit dem Resultat.
PS: Rückwirkend für das laufende Jahr TG beziehen ist nicht möglich, oder?

F_K

Wenn die Wohnung erst jetzt anerkannt wird, kann diese erst bei der nächsten Versetzung berücksichtigt werden ...

KlausP

Nein. Die Nichtzusage/Zusage der UKV und damit der TG-Anspruch wird immer erst mit der nächsten auf die Anerkennung der Wohnung folgenden Personalmaßnahme (Versetzung, Kommandierung) wirksam.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


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