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Steuererklärung Verpflegungsmehraufwand - Nachweis für Verpflegungskosten

Begonnen von N0rdlicht, 23. April 2016, 12:00:26

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N0rdlicht

Guten Tag,

wie ich die Auswärtigetätigkeit bei Kommandierung in der Steuererklärung angebe ist mir bekannt, hat jedoch jemand Erfahrung, ob man die Teilnahme an der Verpflegung nachweisen muss (wenn ja. wie?) und / oder ob der gezahlte Betrag nachgewiesen werden muss oder ob das Finanzamt die Verpflegungssätze der Bundeswehr kennt?

Würde mich über eine Antwort freuen und vielen Dank im voraus.


MiraC

Die Frage an sich macht schon keinen Sinn,  da die Pauschale für die auswärtige Unterbringung - also fernab von zu Hause -  schon höher ist.

N0rdlicht

Die Berechnung des anrechenbaren Verpflegungsmehraufwandes ergibt sich aus der Pauschale - gestellte Verpflegung + Zuzahlung für die gestellte Verpflegung - gezahltes steuerfreien Trennungsgeld.

Für einen vollen Tag Auswärtstätigkeit ergibt dieses:

Pauschale: 24,00 €

Kürzungsbetrag:
- 3 gestellt Mahlzeiten: 100% (24,00€)
+ Zuzahlung: 7,63€

Ergibt einen anrechenbaren Verpflegungsmehraufwand von 7,63€ pro 24 Stunden Abwesenheit!
Die Berechnung für An- und Abreisetag erspare ich mir an dieser Stelle.

Gebe ich jetzt noch das steuerfreie Trennungsgeld von 7,63€ an, komme ich bei 0,00 € raus.
Dieser Schritt ist notwendig, damit ggf. das steuerfreie Trennungsgeld nicht nachversteuert werden muss.

Aufgrund dieser Vorgehensweise, ist meine oben stellte Frage entstanden.

N0rdlicht

Beim nochmaligen durchlesen meiner Antwort, ist mir aufgefallen, dass diese etwas unfreundlich klingt. War nicht so gemeint, war der schnelle geschuldet.

Ich bin mir allerdings zu 99,9% sicher, dass die Beispielrechnung richtig ist.

MiraC

Drei gestellte Mahlzeiten hieße aber,  daß Du zur Teilnahme an den Mahlzeiten verpflichtet bist.
Und das bist du nicht. Also greift mMn die Pauschale..... Niemand kann dich zwingen auch in der truppenküche zu essen. Du kannst ja auch in der Mittagspause raus fahren. Ja ich weiß von der Zeit her utopisch, aber das interessiert hier nicht.

N0rdlicht

Steuerlich ist nur relevant, ob die Mahlzeit gestellt wurde, nicht ob diese auch eingenommen wurde, denn man hätte ja die Möglichkeit gehabt.

N0rdlicht

Ich werde dieses aber nochmal genauer Prüfen, danke für den Wink. Denn ich habe gerade gelesen, dass wenn Verpflegung durch den Arbeitgeber bereitgestellt wird, die Lohnsteuerabrechnung gekennzeichnet werden muss, was sie nicht ist.

BulleMölders

Zitat von: N0rdlicht am 23. April 2016, 17:00:16
Steuerlich ist nur relevant, ob die Mahlzeit gestellt wurde, nicht ob diese auch eingenommen wurde, denn man hätte ja die Möglichkeit gehabt.
So ist das!
Test

N0rdlicht

Irgendwie entwickelt sich die "Diskussion" gerade vom Thema weg.

Also frage ich nochmal, damit es nicht in "Vergessenheit" gerät. Wie weise ich die Verpflegungskosten nach? Oder sind dem Finanzamt die Verpflegungssätze bekannt und ich brauche nur angeben wie oft diese eingenommen wurde?

BulleMölders

Ich glaube kaum dass jedem Finanzbeamten / jeder Finanzbeamtin der Republik die Verpflegungssätze der Bundeswehr bekannt sind.
Allerdings sind diese Menschen dafür ausgebildet zu Recherchieren und da werden diese schon drauf kommen.

Ich persönlich würde keinen Nachweis verlangen aber ich bin auch nur einer von vielen und der Kollege im Nachbarzimmer könnte schon auf die Idee kommen einen Nachweis zu verlangen.

Sie sehen also eine befriedigende allgemeingültige Antwort auf Ihre Frage werden Sie nicht bekommen.
Test

MiraC

Mahlzeit gestellt wäre wenn das Essen unentgeltlich bereitgestellt werden würde. Wird es aber nicht.
Verpflichtung  zur Einnahme gibt es nicht,  gäbe es die konnte ich jeden Tag 30 Minuten eher gehen,  denn dann wäre es keine Pause.

N0rdlicht

Das stimmt so nicht, wenn durch den AG Mahlzeiten unentgeltlich gestellt werden, wird die Pauschale je nach Mahlzeit um 20% oder 40% gekürzt. Bei teilentgeltlicher Verpflegung (so wie durch die Truppenküche) findet die Kürzung ebenfalls statt, jedoch um den entrichteten Betrag gemindert.

Es stimmt zwar, dass keine Verpflichtung von Seiten des AG zur Einnahme besteht, dieses ist für das Finanzamt aber auch völlig irrelevant, es genügt die Möglichkeit der Einnahme. Denn durch die gegebene Möglichkeit entfällt der Grund für die Verpflegungspauschale. Dieser ist, dass mit erhöhten Kosten in der ersten Zeit (durch das Gesetz auf 3 Monate begrenzt) für die Verpflegung gerechnet wird aufgrund neuer Begebenheiten.


N0rdlicht

Hier einmal der genaue Wortlaut aus dem "Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014" von Seite 37 Nr. 75:

ZitatUnbeachtlich im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen ist, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Die Kürzung kann nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeitzur Verfügung stellt, z. B. weil er die entsprechende Mahlzeit abbestellt oder der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.

In Verbindung mit der Seite 42 Nr. 78:
ZitatZuzahlungen des Arbeitnehmers sind jeweils vom Kürzungsbetrag derjenigen Mahlzeit abzuziehen, für die der Arbeitnehmer das Entgelt zahlt. Übersteigt das vom Arbeitnehmer für die Mahlzeit gezahlte Entgelt den Kürzungsbetrag, entfällt für diese Mahlzeit die Kürzung des Werbungskostenabzugs. Eine Verrechnung etwaiger Überzahlungen des Arbeitnehmers mit Kürzungsbeträgen für andere Mahlzeiten ist nicht zulässig.

Papierberg

Weisen Sie die Höhe der Wertansätze für die Vollverpflegung zur Vermeidung von Rückfragen das erste mal gegenüber dem FA nach (die Festsetzung erfolgt per Erlass,  den Ihnen das BwDLZ benennen können sollte), und Sie können sicher sein, dass damit Ihre Veranlagung schneller bearbeitet wird.


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