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Sonderurlaub Kind Krank

Begonnen von bundeswehrtyp, 25. Februar 2019, 21:09:17

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bundeswehrtyp

Hallo an alle.

Ich habe eine Frage mit Höhe der Anzahl für Tage Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes.

Zunächst hat jeder Soldat und Bundesbeamte gemäß der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)1 Anspruch auf bis zu vier Arbeitstage Sonderurlaub für die Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahre.

Was passiert wenn man mehr Tage benötigt, weil das Kind leider öfters in einem Jahr erkrankt?

FoxtrotUniform

Man redet mit seinem DV bzgl. zusätzlichem Sonderurlaub oder Freistellung.
Man nimmt Erholungsurlaub / FvD / ZA.
Man nimmt Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge (Abrechnung über die Krankenkasse).
Man nimmt eine Kinderbetreuung in Anspruch.
Man teilt sich die Kinderbetreuung mit dem anderen Elternteil.
Man nutzt ein Elternkindarbeitszimmer.
Man beansprucht - bei schwerer / längerer Erkrankung - das Modell ortsunabhängiges Arbeiten.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

Informationen finden sich auch hier ... https://www.bundeswehr-kinderbetreuung.de/kp/Service-Home

Achtung:

Die dort genannte A-2640/22 ist jetzt die A-2645/6 "Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst"

Diese findet sich in Regelungen-Online im IntranetBw
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

HubschrauBär

Zusätzlich kann der Soldat mit Kindern unter 12 Jahren jedes Jahr bis zu 10 Urlaubstage "beiseite packen" um für so schlechte Zeiten gewappnet zu sein.

Andi

Zitat von: FoxtrotUniform am 25. Februar 2019, 21:26:05
Man redet mit seinem DV bzgl. zusätzlichem Sonderurlaub oder Freistellung.

Das genau das nicht passiert wird hoffentlich VP oder Personalrat überwachen. Wir haben diesbezüglich grundsätzlich ein rundum-sorglos-Paket vom Dienstherren, das eben irgendwann leer ist, so dass man an den EU gehen muss. Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge gehen, sind aber ein sehr komplexes konstrukt, bei dem man immer die Konsequenzen bedenken muss und die sind schwerwiegend. Ein SaZ 12 ist z.B. ab dem ersten Tag Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge kein SaZ 12 mehr mit allen Versorgungs- und BFD-rechtlichen Konsequenzen.
In extremen Fällen (schwere Erkrankung des Kindes z.B., die man niemandem wünschen will) gibt es dann wieder andere Möglichkeiten.

Eine "Krankschreibung" des Elternteils auf Grund der Erkrankung (wurde hier noch nicht genannt, machen aber einige) des Kindes kann ich auch nicht empfehlen, da hier im Normalfall Straftaten im Raum stehen, die dem Arzt sogar Probleme mit seiner Approbation bringen können. Und "Dienstentziehung durch Täuschung" ist auch nicht wirklich lustig.

Ich empfehle immer mit seinem Chef/Spieß ganz offen in solchen Situationen zu reden. Es geht viel - wirklich viel, aber bestimmte Härten muss man schlicht ertragen.

Gruß Andi
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F_K

Randbemerkung "Härten":

(zivile) Arbeitgeber kennen keine "Krankschreibung Kind", und PKV kennt das System auch nicht.

Sprich: Vom ERSTEN Tag an EU ...

36Cent

Das ist so nicht richtig...
Bei zivilen und der Gesetzlichen Krankenkasse läuft das auf unbezahlt und Ersatzleistungen der Krankenkasse hinaus zur Betreuung hinaus.
Das ganze geht bis x , ich glaube es waren 10 oder 12, Tage im Jahr. Habe das Jahre lang mitgemacht.

36Cent

Nachtrag
https://m.baby-und-familie.de/Gesundheit/Kind-krank-Welche-Rechte-Berufstaetige-haben-113801.html

F_K

@ 36Cent:

Verstehend lesen hilft ungemein - wir sind uns einig, dass der zivile Arbeitgeber damit "nichts" zu tun hat - und dann habe ich von PKV (Private Krankenversicherung) gesprochen - nicht von GKV (Gesetzliche Krankenversicherung).

36Cent

Man benötigt aber nicht vom ersten Tag an EU im zivilen.
Und PKV kennt wohl  auch Krankentagegeld.

F_K

@ 36cent:

Was willst Du sagen?

Um ein krankes Kind zu betreuen, wenn man ansonsten arbeiten müsste, wird Erholungsurlaub benötigt, wie soll man sonst betreuen?

Ja, bei PKV kann man Krankentagegeld versichern - in der Regel schliesst man diese Versicherung für die Zeit NACH der gesetzlichen Lohnfortzahlung (also nach 6 Wochen Krankheit am Stück) ab, aber dies gilt nur bei EIGENER Krankheit (ob Verwandte oder Kinder krank sind, ist dort unerheblich).

36Cent

Nein du brauchst auch im zivilen keinen EU, bis zu 10 Tage je nach Anzahl der Kinder auch mehr, gehen so. Siehe Link weiter oben.

Die Erstattung ca 70% bekommst du von der Krankenkasse des Kindes... Bei einer Familienkasse meist die gleiche wie des zivilen Elternteiles, ist das Kind privat versichert und hat Krankentagegeld dabei, bekommt man das.

37Cent

Nur um Mißverständnisse zu vermeiden kurzes Beispiel.

Mann: Soldat
Frau: zivil irgendwo beschäftigt
Kind: familienversichert bei Ehefrau

Kind krank, Frau geht mit dem Kind zum Kinderarzt, der schreibt einen Kinderkrankenschein das die Betreuung erforderlich ist.
Frau schickt das an den Arbeitgeber, der stellt sie frei und reduziert den Lohn um die Tage und füllt auf dem Krankenschein aus wieviel die Ehefrau am Tag so verdient. Die Ehefrau sendet das an die Krankenkasse des Kindes, diese erstattet ca 70% des Brutto Lohns.
Bei einer Beihilfe PK Mischung für das Kind ist es erforderlich Krankentagegeld für das Kind zu haben um Geld zu bekommen Anspruch auf die Freistellung hat Frau trotzdem.

Am Ende sollte man nicht vergessen das bei der Steuer anzuheben.

Jahrelang so gemacht.

F_K

@ 37Cent:

Ist ja OK, wenn Du meine Beiträge nicht verstehend liest, aber Deine verlinkten Texte solltest Du schon gelesen haben, dort steht:

ZitatAchtung: Sind beide Eltern privat krankenversichert oder ein Elternteil und das Kind, dann erhalten sie kein Kinderkrankengeld.

Dein Beispiel: "familienversichert" macht deutlich, dass es GKV ist (eben nicht PKV, wovon ich spreche).

37Cent

Natürlich gibt es auch von der  PKV Krankentagegeld sofern man es im Vertrag hat hier des Kindes bei manchen Anbietern müssen auch bei der PKV sein.
Die Signal bietet das zum Beispiel an.

Im Artikel besteht nur der Bezug zur GKV in Abhängigkeit vom Lohn des daheimbleibendenauf Grundlage des BGB  das gibt es natürlich nicht

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