Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Sonderurlaub Familienheimfahrt

Begonnen von Mit_viel_bumm, 26. November 2022, 20:29:52

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Mit_viel_bumm

Servus ich hatte mal was aufgenommen im. Bereich familienheimfahrt.

Und zwar habe ich mal gelesen gehabt und gehört das es für tg Empfänger die mehr als 150 km weit weg wohnen alle 2 monate ein sonderurlaubstag gibt.

Stimmt das bzw ist das korrekt?

Ich meine irgendwas mit paragraf 18 sonderurlaub oder so war das

Edit: Rechtschreibfehler im Betreff editiert

Al Terego

Gib in Google einfach mal "Sonderurlaubsverordnung" ein. Gleich der erste Treffer beantwortet Deine Frage.

LwPersFw

Lesen Sie einmal alles zum Thema in der aktuellen Version der A-1420/12.

Auszüge:

"Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung (TGV), die Berufssoldatinnen oder -soldaten oder Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit sind, deren regelmäßige Dienstzeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Erfordernissen abzustimmen. So ist z. B. beim Besuch von Lehrgängen, der Bundeswehrfachschule usw. der erfolgreiche Abschluss des jeweiligen Ausbildungsganges zu berücksichtigen. Andere Soldatinnen und Soldaten erhalten keinen Urlaub, sondern nur Leistungen nach Maßgabe der Zentralen Dienstvorschrift A-2642/5 ,,Familienheimfahrten der Wehrsoldempfänger und Wehrsoldempfängerinnen".

Hinweise:

Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die an weniger als fünf Tagen in der Woche Dienst leisten, erhalten keinen Sonderurlaub für Familienheimfahrten mehr. Die Sonderregelung für Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche Dienst leisten (bisher: Urlaub bis zu zwölf Arbeitstagen im Urlaubsjahr), wurde gestrichen, da sich inzwischen allgemein die Fünf-Tage-Woche durchgesetzt hat.

Die Kann-Regelung erlaubt dem bzw. der nächsten Disziplinarvorgesetzten eine Differenzierung, die den Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt. So ist es sachgerecht, den Pendlern nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz (VMBl. 1996 S. 314) Sonderurlaub für Familienheimfahrten nicht oder nur in geringem Umfang zu gewähren und keinen Sonderurlaub zu bewilligen, wenn beide Ehepartner an Dienststellen desselben Dienstortes kommandiert oder versetzt sind.

Bei denjenigen Trennungsgeldberechtigten, die – anders als die Pendler nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz – keinen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt haben, ist es sachgerecht, statt einer Kann-Regelung eine Soll-Regelung festzulegen ( ... )"



"Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheimfahrten gewährt.

Hinweis:

Für die Berechnung der 150-Kilometer-Grenze ist auf die kürzeste ,,üblicherweise befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststelle abzustellen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststelle mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privatem Kraftfahrzeug erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt. "


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Mit_viel_bumm

Danke. Hab mir mal den Paragrafen durchgelesen.
Dementsprechend als verheirateter und mit zwei Kindern und einem Wohnort der 4z0 km von meinem dienstort entfernt ist, steht mir dann alle 2 Tage ein sonderurlaubstag zu. Korrekt?

Weil das gezi der ZWE marine hier behauptet Sowas nicht zu kennen

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Mit_viel_bumm

Ach herje meine natürlich alle 2 monate. Wobei alle 2 Tage auch sehr verlockend sind 😁
Aber habe ich es im groben dann richtig verstanden?

KillBurn93

Dieser Sonderurlaub kann gewährt werden, im Rahmen von Lehrgängen darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden, mit dieser Begründung lässt sich der Antrag leicht ablehnen.
Memento moriendum Esse

Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
Carl von Clausewitz (1780-1831)

LwPersFw

Zitat von: KillBurn93 am 27. November 2022, 17:16:00
Dieser Sonderurlaub kann gewährt werden, im Rahmen von Lehrgängen darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden, mit dieser Begründung lässt sich der Antrag leicht ablehnen.

Bitte genau lesen...

"...deren regelmäßige Dienstzeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Erfordernissen abzustimmen.

So ist z. B. beim Besuch von Lehrgängen, der Bundeswehrfachschule usw. der erfolgreiche Abschluss des jeweiligen Ausbildungsganges zu berücksichtigen..."


Und "soll" ist nahe am "muss" und erfordert bei Ablehnung schwerwiegende dienstliche Gründe.

"Bei denjenigen Trennungsgeldberechtigten, die – anders als die Pendler nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz – keinen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt haben, ist es sachgerecht, statt einer Kann-Regelung eine Soll-Regelung festzulegen ( ... )"



Auch bei Lehrgängen wurden "früher" immer sachgerechte Lösungen gefunden.
Denn dieser SU ist ja nichts Neues.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau