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Sonderurlaub bei UMZUG?

Begonnen von Kitchen200, 19. Februar 2018, 09:22:16

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Kitchen200

Guten Tag Kameraden,


gibt es eine Reglung für Sonderurlaub bei einem Umzug?


dunstig

"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Kitchen200

Inwiefern dienstlich?



Ein Kamerad möchte Privat umziehen zu einem anderen Standort und fragt nach Sonderurlaub, nur finde ich keine Regelung dafür oder wo ich das nachlesen kann...

Andi

Zitat von: Kitchen200 am 19. Februar 2018, 10:45:00
Inwiefern dienstlich?

Durch eine Versetzung.

Zitat von: Kitchen200 am 19. Februar 2018, 10:45:00
Ein Kamerad möchte Privat umziehen zu einem anderen Standort und fragt nach Sonderurlaub, nur finde ich keine Regelung dafür oder wo ich das nachlesen kann...

Wenn das Privatvergnügen ist darf er sich da natürlich auch privat drum kümmern und bekommt keinen Sonderurlaub.

Gruß Andi
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tank1911

Gem. A-1420/12 "Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung":

"Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag"


KlausP

Zitat von: Kitchen200 am 19. Februar 2018, 10:45:00
Inwiefern dienstlich?



Ein Kamerad möchte Privat umziehen zu einem anderen Standort und fragt nach Sonderurlaub, nur finde ich keine Regelung dafür oder wo ich das nachlesen kann...

Nachlesen können Sie das in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung. Das kann sogar "Ihr Kamerad" selber.  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Seit 2016 gibt es 2 Tage bei dienstlich bedingten Inlandsumzügen.
Die diesbezügliche Änderung der SUrlV Beamte gilt auch für die Soldaten.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

tank1911

@LwPersFw

Eben das habe ich mich auch gefragt.

Die SUrlV für Beamte, die ja ohne weitere Vorschriften auch uneingeschränkt für uns gilt, sagt: 2 Tage

Dazu sagt § 9 SUV: "Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."

Aber, wie vorhin geschrieben: Gem. der gültigen A-1420/12 "Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung": "Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag"

Daraus ergibt sich m.M.n., dass den Sdt, solange die Regelung nicht angepasst ist, nur ein Tag zusteht. Was gilt hier: "Ober sticht Unter" oder "Letzter Befehl zählt" ?  ;)

KlausP

Ein Tag. Denn Sie schrieben selbst: "so fern sich ... nichts anderes ergibt" - und aus der Regelung der SUV ergibt sich nun mal etwas anderes
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

SUrlV ist immer höherwertiger, bis auf die Vorgaben in den Bw-Vorschriften.

ABER... hier liegt der Fall vor, dass eine Änderung der SUrlV nur deshalb noch nicht in der Vorschrift ist, weil dies erst mit der neuen Version bekannt gegeben wird...

D.h. die Bw hat diese Änderung übernommen, es fehlt nur an der "bürokratischen" Bekanntgabe in der eigenen Vorschrift...

Es gab dazu auch eine Bekanntgabe des BMVg...
Ich habe dies aber nur gelesen und nicht aufgehoben...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

tank1911


LeK

Im Zweifel einfach beantragen und ggf beschweren. Das müsste in so einem Fall auch niemand persönlich nehmen, sondern dient nur der Herbeiführung einer einheitlichen Anwendung durch höhere Stellen. Die Geschmacksfrage des nächsten Vorgesetzten, ob er eher konservativ oder revolutionär entscheidet, wird ihm niemand ankreiden können (oder so: den schwarzen Peter hat dann ein anderer).

Denn die Verordnung mag ohne Zweifel höher stehen, aber über die Auflösung einer eventuell, wenn überhaupt, bestehenden Konkurrenz von Verordnung und Vorschrift will auch vllt nicht jeder urteilen.

F_K

ZitatEin Kamerad möchte Privat umziehen

Unabhängig von der "lustigen" Rechtsfrage ist dem TE geantwortet worden - in diesem Fall gibt es keinen SU.

Tasty

Zitat von: LeK am 19. Februar 2018, 12:26:10
Denn die Verordnung mag ohne Zweifel höher stehen, aber über die Auflösung einer eventuell, wenn überhaupt, bestehenden Konkurrenz von Verordnung und Vorschrift will auch vllt nicht jeder urteilen.

Was für eine Konkurrenz meinst Du? Es gibt keine, es kann gar keine geben.
Die SUrlV ist ein materielles Bundesgesetz, eine Bw-interne Vorschrift dagegen nichts weiter als eine schlichte Verwaltungsvorschrift. Sie kann per definitionem nichts anders regeln als die Verordnung, deren Inhalt sie konkretisiert. Sollte der Wortlaut einer Vorschrift höherrangigem Recht zuwiderlaufen, so ist der betreffende Teil der Vorschrift schlicht und einfach nichtig, wie sollte es auch anders sein?

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