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Soldatenurlaubsverordnung bei Eheschließung

Begonnen von Arslan, 26. Juli 2018, 08:06:57

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Arslan

Moin liebe Kameraden,
auch bei mir ist es soweit und ich schließe den heiligen Bund der Ehe  :).
Natürlich habe mich bereits schon vor 2 Jahren damit auseinander gesetzt zwecks Sonderurlaub
und laut der Aussage eines Vorgesetzen gab es zu dem Zeitpunkt die Verordnung, dass man SU
für die Eheschließung bekommen könnte. Nun, zwei Jahre später, schaue ich in die Verordnung
und stelle fest, dass dies nicht mehr der Fall ist. Gibt es irgendwo etwas was ich übersehen habe
und ist es möglich sich auf das Zivile gesetzt zu beziehen?  -> BGB im §616 jede Antwort ist hilfreich.
Falls das Thema schon des Öfteren geöffnet worden ist bitte ich um Nachsicht.

Danke im voraus
MkG

KlausP

Das sollte in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung stehen. Stichwort: Sonderurlaub aus persönlichen (oder privaten) Gründen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

JLo

Da gilt die Regelung für Bundesbeamte.
SUV - zweiter Abschnitt Sonderurlaub:
§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

siehe § 21 (1.1) Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
never give up without a fight

Arslan

Guten Tag nochmals,
für die schnellen Antworten möchte ich mich bedanken.
So wie ich das Lese und interpretiere, habe ich aus dem SUV keinen Anspruch darauf kann mich aber auf
§9 beziehen und den Beamtinnen und Beamten § zuziehen.

Versteh ich das richtig oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?

MkG

LwPersFw

Zitat von: JLo am 26. Juli 2018, 08:48:24
Da gilt die Regelung für Bundesbeamte.
SUV - zweiter Abschnitt Sonderurlaub:
§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

siehe § 21 (1.1) Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

Weder die zunächst für Soldaten geltende A-1420/12, noch die SUrlV sehen einen SU für die Eheschließung vor.

Und zum § 616 BGB ist zu sagen...

...nur weil das Gesetz diese Regelung trifft, bedeutet dies nicht, dass ein Tarifvertrag, ein Arbeitsvertrag oder eine andere Rechtsnorm nicht festlegen kann, dass diese
Leistungen nicht oder nur modifiziert gewährleistet werden. Und die abweichenden Rechtsnormen für Beamte und Soldaten sind die SUrlV und die A-1420/12.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Nur als Hinweis: BGB §616 spricht von "ohne Verschulden".

Absichtlich aufgrund eigener Entscheidung der Arbeit / Dienstleistung wegen Eheschließung fernzubleiben ist "mit" Verschulden, nicht ohne.

Ergo: BGB §616 trifft hier nicht zu.

JLo

BGB §616 kannst Du vergessen.
Wie es aussieht hat ein Beamter, also auch Soldat, keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Eheschließung.  ???  Sorry.
Da bleibt nur noch Urlaub oder Überstunden abbauen.
never give up without a fight

Ralf

Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

"Dafür" bekommt der Beamte / Soldat im Nachgang der Eheschließung jeden Monat mehr Geld - dies ist für Arbeitnehmer in der zivilen Wirtschaft selten der Fall.

Vielleicht zur Erläuterung: 616 BGB ist "umgesetzt" die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - die Krankheit ist ohne Verschulden, Lohnfortzahlung oft bis zu 6 Wochen, danach "übernimmt" dann die Krankenkasse.

Bei "anderen" Verhinderungen ohne Verschulden (unvorhersehbare Verkehrsprobleme) usw. besteht in der Regel keine Leistungspflicht (man muss nicht arbeiten), bekommt aber eben auch KEIN Lohn / Gehalt.

bayern bazi

wobei es ja wie immer im Ermessen des DV liegt - es gibt zwar kein Anspruch, aber er kann  ;)


also Fragen kostet ja nix

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 


LwPersFw

Zitat von: bayern bazi am 26. Juli 2018, 16:54:08
wobei es ja wie immer im Ermessen des DV liegt - es gibt zwar kein Anspruch, aber er kann  ;)

also Fragen kostet ja nix

Zitat von: F_K am 26. Juli 2018, 17:29:23
@ Bazi:

Quelle?

Er wird wohl die Nr 335 der A-1420/12 meinen.

Ich persönlich fände dies - bezogen auf die Eheschließung - nicht sachgerecht.

Warum ?

Die Nr 335 hat ihr "Gegenüber" im § 22 Abs 3 SUrlV...

Und dort steht:

"(3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken dient. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Sonderurlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern."

Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er SU für persönliche Anlässe nur im Rahmen der im § 21 genannten Anlässe geben will.

Das die Nr 335 nicht an den Wortlaut des § 22 Abs 3 angepasst wurde ... ist also positiv für die Soldaten ... ist aber auch nicht als "Freibrief" zu verstehen.

Dessen ungeachtet ... jeder DV trägt die Verantwortung für sein Handeln selbst ... Gibt er für die Eheschließung SU nach Nr. 335 ... muss er dies, z.B. im Rahmen einer "Personalbesichtigung", wo auch die Urlaubsbearbeitung überprüft wird, ggf. vertreten.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Eben.

Aus meiner Bewertung heraus wäre bei Gewährung von SU für einen freiwilligen, völlig in der Privatshäre des Soldaten liegenden Grund, ohne jeglichen dienstlichen Nutzen (oder einen sonstigen "Befreiungstatbestand", eben eine Dienstpflichtverletzung, ggf. mit Schadensersatzansprüchen, zu prüfen.

Da ist nämlich kein Unterschied mehr zu "ich will zu Hause bleiben, weil "isso", wie sieht es mit SU aus?".

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