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Kündigt Bundeswehr bei meinem derzeitigen Arbeitgeber?!

Begonnen von Paulchen87, 19. März 2012, 10:45:07

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Paulchen87

Hallo Leute...

Ich beginne zum 2. Juli bei der Bundeswehr meine neue Stelle als Feldwebelanwärter...

Kündigt die Bundeswehr bei meinem derzeitigen Arbeitgeber? Oder bekommt mein derzeitiger Arbeitgeber vom Bund bescheid, das ich praktisch zum 02. Juli nicht mehr zur Verfügung stehe?

Ich muss von meinem derzeitigen Arbeitgeber mein Resturlaub für die Bundeswehr bestätigen lassen...Soweit ich weis muss ich auch nicht kündigen...

Hoffe mir kann jemand von Euch weiterhelfen...

Schon mal Danke!

Gruß


KlausP

ZitatIch beginne zum 2. Juli bei der Bundeswehr meine neue Stelle als Feldwebelanwärter...

Als Eignungsübender mit höherem Dienstgrad oder in der Laufbahn des Truppendienstes mit niedrigstem Mannschaftsdienstgrad? Im ersten Fall ruht das Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Eignungsübung lediglich.

ZitatKündigt die Bundeswehr bei meinem derzeitigen Arbeitgeber? Oder bekommt mein derzeitiger Arbeitgeber vom Bund bescheid, das ich praktisch zum 02. Juli nicht mehr zur Verfügung stehe?

Nein. Warum sollte sie auch? Und wie sollte sie auch? "Die Bundeswehr" hat ja mit Ihrem Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag, den haben Sie doch.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Paulchen87

Ok danke...Also muss ich nicht zum 30.06. kündigen? Einfach nur "bescheid" geben das ich ab 02.07. beim Bund bin und das Beschäftigungsverhältnis ruht?

miguhamburg1

Ist es so schwer, lieber Fragensteller?

Wenn Sie mit dem niedrigsten Mannschaftsdienstgrad einsteigen, dann müssen Sie Ihren Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber fristgemäß kündigen.

Wenn Sie als Wiedereinsteller mit höherem Dienstgrad einsteigen, dann erhalten Sie eine Aufforderung zum Antritt einer Eignungsübung. Damit unterliegen Sie weiterhin dem Kündigungsschutzgesetz - und Sie behalten Ihren Arbeitsplatz, so lange Sie nicht zum SaZ übernommen wurden. In diesem Falle müssten Sie Ihren Arbeitgeber lediglich über die Dauer der Eignungsübung informieren und nicht kündigen.

KlausP

Was werden Sie denn nun? Eignungsübender und als Stabsunteroffizier (FA) eingestellt? dann sollten Sie u.a. eine Ausfertigung Ihrer "Aufforderung zum Dienstantritt" zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Paulchen87

Ich steige nicht als Mannschafter ein...Ich werde als "Stabsunteroffizier" eingestellt...Mache nach der AGA sofort meinen Feldwebellehrgang und werde irgendwann Materialdispositionsfeldwebel sein!

Deswegen frage ich ja, ob ich kündigen muss oder ob es für mich gilt, das ich lediglich meine "Aufforderung zum Dienstantritt" meinem derzeitigen Arbeitgeber vorlegen muss...

KlausP

#6
Sie legen die Auffoderung Ihrem Arbeitgeber vor, damit sollte dieser wissen, dass Sie eine Eignungsübung ableisten und Ihr Beschäftigungsverhältnis ruht. Es ist ja möglich, dass Sie aus welchen Gründen auch immer Ihre Eignungsübung vorzeitig abbrechen und dann muss Ihr Arbeitgebr Sie weiterbeschäftigen. Wenn Sie kündigen, haben Sie in diesem Fall die Papnase auf und ürfen sich einen neuen Job suchen.

Quelle: Eignungsübungsgesetz http://www.buzer.de/gesetz/3350/index.htm
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

Ah- du kommst also erstmal zur Eignungsübung (quasi diese 4 Monate "Probezeit" für Seiteneinsteiger). Dann kündigst du tunlichst nicht, sondern gibst deinem Arbeitgeber den von Klaus genannten Wisch. Damit ruht dann dein ARbeitsverhältnis und du könntest wieder zurück, falls die Bundeswehr dich doch nicht dauerhaft behalten will (ist eher selten) oder du nicht bleiben willst.

Das Arbeitsverhältnis mit deinem zivilen Arbeitgeber endet erst, wenn die Eignungsübung rum ist oder falls du vorher von dir aus kündigst (Kann man machen- ist ja nen freies Land- sollte man aber nicht.)
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Dennis1411

Servus Paulchen,

ich werde am 2.4. starten.

Du musst nicht kündigen, du hast bei deinen Unterlagen ein Schrieb dabei für deinen Arbeitgeber. Dort steht drin das du zur Eignungsübung einberufen wirst. Das heißt dein Arbeitsvertrag wird für die Zeit deiner Eigungsübung auf Eis gelegt. Wenn du nach der Eignungsübung übernommmen wirst, wird dein Arbeitsvertrag von der Bundeswehr beendet, bei deinem Arbeitgeber. Solltest du aus irgendwelchen Gründen nicht weitermachst nach der Eignungsübung, dann könntst du theoretisch bei deinem alten Arbeitgeber weiter machen, da der AG dein Arbeitsplatz für die Zeit der Eignungsübung nicht neu besetzen darf.

Ich habe nur den beigefügten Schrieb aus den Unterlagen vorgelegt, den Urlaubsanspruch Wisch ausfüllen lassen und den Beginn der Eignungsübung der Krankenversicherung (gibt es auch ein Vordruck) mitgeteilt.

Bin zwar Wiedereinsteller, aber bei den Formularen und Fristen macht das keinen Unterschied.


Gruss Dennis

Paulchen87


LwPersFw

#10
Hier die derzeit gültige Rechtslage

A) Für Soldaten die mit einer 6-Monatigen Probezeit eingestellt werden gilt:

"Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

Arbeitsplatzschutzgesetz

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1.für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind,
ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.

(3) (weggefallen)

4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige
Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des
Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden
Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes)."

Dies bedeutet für diesen Personenkreis, er kündigt NICHT sein Arbeitsverhältnis vor Einberufung ! (wie miguhamburg1 schreibt)
Denn für die Probezeit und solange die Dienstzeit nicht auf über 2 Jahre festgesetzt ist, ruht auf Grund § 1 Abs 1 das Arbeitsverhältnis!

Dies gilt aber nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse!! Sollte ein befristetes Arbeitsverhältnis z.B. in der Probezeit gemäß
Arbeitsvertrag enden, so ist es auch zu diesem Termin beendet, auch wenn die Probezeit noch läuft.

b) für die Eignungsübenden gilt:

"Eignungsübungsgesetz

§ 3 Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluß an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung. Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die beabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers in den Streitkräften und das Ende der Eignungsübung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vier Monate. Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis höchstens weitere vier Monate. Es endet, wenn der Arbeitnehmer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."


Die Benachrichtigung des Arbeitgebers erfolgt vor Einstellung durch die dem Bewerber ausgehändigten Schriftstücke,
nach der erfolgten Berufung/Dienstzeitfestsetzung durch die Truppe mit dem Formblatt Bw/3089 "Mitteilung nach § 16 Abs. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes"
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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