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"Kindkrank" - Sonderurlaub - Fragen

Begonnen von kksuprstr, 07. Dezember 2015, 08:22:28

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kksuprstr

Guten Morgen,

ich hab n kleines Problem:

Ich habe eine 1,5 Jährige Tochter, bin mit der Mutter des Kindes seit Juli nicht mehr zusammen und habe gerade ein kleines Problem mit meinem Spieß.


Meine Tochter war am Donnerstag und Freitag krank bzw. pflegebedürftig, worauf hin ich mit ihr beim Arzt war und sie 2 Tage krankgeschrieben wurde. Nun stellt sich mein Spieß in die Quere und sagt, dass es mir nicht zustehen würde, Kindkranktage zu nehmen, da ich mit der Mutter des Kindes ja nicht mehr zusammen lebe (meine Tochter lebt "inoffiziell" [muss man sowas überhaupt irgendwo anmelden??] zur Hälfte bei mir).
Sie sagte, dass ich eine Bescheinigung vom Jugendamt etc benötige, worauf steht, dass ich auch Sorgeberechtigt bin ??? What ??? Wir haben gemeinsames Sorgerecht sowie Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Mir stehen gerade alle Nackenhaare oben. Da mein Spieß gern mal gefährliches Halbwissen verbreitet, stelle ich hier mal die Frage, ob sich damit jemand auskennt.

Geburtsurkunde und was noch dazu gehört,hatte ich natürlich damals alles abgegeben.

Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

ulli76

"Kinderkrank" gibt es bei der Bundeswehr im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenversicherungen nicht.Du brauchst tatsächlich dafür und der wird vom DV und nicht vom Spieß gewährt.
Wenn deine Tochter nicht offiziell bei dir wohnt, kann das tatsächlich ein Problem sein. Was sagt denn der Cher und ggf. der Sozialdienst dazu?
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

kksuprstr

Ich kenne es seit 5 Jahren Dienstzeit so, dass der jenige, der Kindkrank geschrieben ist/wird, einen Urlaubsschein ausfüllt, Sonderurlaub ankreuzt, als Begründung "Kind-Krank" einträgt und den Nachweis mit anheftet.

Meine Tochter kann ja kaum 2 gemeldete Wohnsitze haben. Das geht garnicht.


Beim Chef sowie Sozialdienst war ich noch nicht. Wenn ich aber zum Chef (Leiter eines SanVersZ) gehe, weiß ich zu 100%, dass er mir diese Tage gibt. Beim Sozialdienst war ich noch nicht - auch eine Option, sagst du?

kksuprstr

Im Übrigen ist der nächsthöhere vom Spieß bei uns der Leiter des SVZ. Wenn du diesen im Sinne des DV meinst.

Jens79

Ein Blick in die Soldatenurlaubsverordnung hilft. Da ist gut beschrieben unter welchen Voraussetzungen du dafür Urlaub bekommst.
 

kksuprstr

Hab ich schon.


(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen
kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen
Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen
wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:


7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren
oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen
Kindes bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr,


In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur
gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die Notwendigkeit der
Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege
bescheinigt; der Urlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage
im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Für die im Bereich der
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2
Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten
Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 abweichende
Regelung treffen. Für die bei den Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen
und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der
Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet
wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin
oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

F_K

Also Frage:

Wo lebt das Kind? Gibt es eine Scheidungsvereinbarung?

Ist das Kind tatsächlich bei der Mutter gemeldet (und nicht bei Dir), so gibt es wohl die "andere Person", die sich kümmern  kann.

Jens79

So. Steht da irgendwas von "muss mit dem leiblichen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben" oder sonstwas drin?

Und wenn die Mutter des Kundes arbeiten muss und nicht frei bekommt, gibt es wohl keine "andere Person"
 

ToMA

Zitat von: kksuprstr am 07. Dezember 2015, 08:30:56
Meine Tochter kann ja kaum 2 gemeldete Wohnsitze haben. Das geht garnicht.

Doch, das geht. Ist auch nicht unüblich (§ 11 BGB). Voraussetzung: beide Elternteile haben das Sorgerecht.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

F_K

@ Jens79:

Gegenfrage: Gilt diese Regelung für ein beliebiges Kind? Hauptsache unter 12 Jahre?

Jens79

Mal was aus der Regelung A-2640/22, Anlage 8.2


ZitatErholungs- und Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

Um berufstätigen Elternteilen die Betreuung und Pflege ihres Kindes zu erleichtern, existieren in der Soldatenurlaubsverordnung Regelungen, die es ihnen ermöglichen, ihren familiären Verpflichtungen nachzukommen.
Fundstellen:
• Soldatenurlaubsverordnung (SUV: Bezug 24, F 501 in der Anlage 8.10) sowie
• Ausführungsbestimmungen zur SUV (AusfBest SUV, Bezug 25, F 511 in der Anlage 8.10).
 

F_K

Zitat(4) Über die Dauer des Urlaubs nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 hinaus kann Urlaub unter
Belassung der Geld- und Sachbezüge zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines im
Haushalt des Soldaten lebenden erkrankten Kindes gewährt werden, wenn
– dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist,
– eine andere im Haushalt des Soldaten lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann,
– das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
– die Dienstbezüge des Soldaten (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten und
– dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

@ Jens79:

Und nun?

Es steht also sehr deutlich in den Ausführungsbestimmungen, dass das Kind im Haushalt des Soldaten leben muss, dies scheint hier nicht der Fall zu sein.

Jens79

Ich habe kein Zugriff auf die AusfBest. Wenn es so drin steht, dann soll es so sein und dann ist es klar geregelt.


Aber mach nicht so als ob du es von Anfang an wusstest.  :D
 

F_K

@ Jens79:

Ich habe vermutet, dass es bezüglich des Kindes eine Einschränkung geben MUSS, z. B. Sorgerecht oder Aufsichtspflicht.

Hier hat sich der Dienstherr für "im Haushalt lebend" entschieden. und "sichert" damit dann sogar ggf. z. B. Enkelkinder oder "andere bunte Lösungen" ab.
Nach einer "Scheidung" / Auszug und ggf. dem Verlust des Sorgerechts entfällt halt auch der Anspruch auf SU.

Dies erscheint auch folgerichtig ...

Es wäre also zu klären:

- Gibt es im Haushalt das Soldaten andere Personen die diese Ausgabe übernehmen könnten?
- Lebt das Kind nachweislich im Haushalt des Soldaten (ist es dort gemeldet)?

miguhamburg1

Lieber F_K, lesen hilft manchmal weiter.

Der Fragensteller ist seit Sommer nicht mehr mit seiner ehemaligen Partnerin zusammen. Da kann es also noch keine Scheidung geben. Im Übrigen hat der Spieß bezüglich Urlaubserteilung überhaupt nichts zu entscheiden. Das ist ein Teil der Frage.

Als Diesziplinarvorgesetzter wird der Leiter SanVersZ über einen entsprechenden Antrag entscheiden und sich dafür ggf. auch sachkundig bezüglich der grundlagen hierfür machen.