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Führerschein wegen Alkohol verloren...

Begonnen von OTT, 27. Januar 2015, 18:58:15

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Pofi

Ok, man ist ja nicht so... Dann werden wir dem Delinquenten mal ein paar Sachen mit auf den Weg geben...

Die Polizei wird wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c des Strafgesetzbuches) ermitteln. Als Strafe sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Wenn du bisher mit Trunkenheit im Verkehr nicht aufgefallen bist, ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Sie könnte bei 40 bis 100 Tagessätzen liegen (siehe hier). 30 Tagessätze sind ein Monatsnettogehalt. Das wird also schon mal richtig schmerzhaft teuer.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dir die Fahrerlaubnis entzogen wird. Du darfst dann also kein führerscheinpflichtiges Fahrzeug führen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird es eine Sperrfrist geben, die ein Jahr oder auch länger sein kann. So lange wirst du dich also anders fortbewegen müssen. Wenn du dann eine neue Fahrerlaubnis beantragst, wird die Führerscheinstelle bei deiner Vorgeschichte wahrscheinlich die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen, aus dem sich ergibt, dass du künftig nicht mehr unter Alkoholeinfluss Auto fahren wirst. Auf die medizinisch-psychologische Untersuchung wirst du dich gut vorbereiten müssen. Dein Alkoholverhalten muss sich komplett ändern.
Die Haftpflichtversicherung des von dir gesteuerten Fahrzeuges wird deinem Unfallgegner seinen Schaden ersetzen. Sie wird dann allerdings bei dir Regress nehmen, weil du Auto gefahren bist, obwohl du angesichts eines solchen Promillewertes hättest wissen müssen, dass du nicht mehr fahrtüchtig bist. Auch das kann dich einige tausend Euro kosten. Und mit der Begründung der Unzurechnungsfähigkeit brauchst du nicht ankommen.
Ob du sagst, dass du nichts mehr weißt, oder ob du sagst, dass du nichts sagen willst, kommt aufs Gleiche hinaus - du sagst nichts. Um dich nicht noch weiter reinzureiten, ist aber vielleicht doch besser, die Aussage zu verweigern. Insbesondere solltest du nichts sagen, was darauf schließen lässt, dass dir klar war, dass du zu viel getrunken hattest. Das ergibt dann nämlich eine vorsätzliche und nicht nur eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, und Vorsatz wird härter bestraft.

Was bedeutet das für die Bundeswehr??

Auch die Bundeswehr wird sich für den Ausgang der MPU interessieren. Jeder Hinweis, jeder Beleg von Dritten ist immer willkommen; um es böse auszudrücken, allen negativen Dingen wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Sei es von Allgemeinmedizinern, Psychologen oder anderen Fachkräften.
Wenn du dein Trinkverhalten nicht änderst, kannst du zum einen die Psychologen nicht überzeugen und im weiteren Verlauf auch nicht die Menschen im KC.
Am sinnvollsten wird es sein, sich einen Arzt zu suchen und dort speziell eine Urinprobe machen zu lassen, die zum einen den Alkoholwert nachweißt, zum anderen aber auch die Begleitwerte, die mit dem regelmäßigen Konsum zusammenhängen. Anhand dieser Werte kann man dann sehen ob und wie sich dein Trinkverhalten geändert hat.

Abschließend noch ein paar Worte zur Gesundheit. Wenn du dich totsaufen willst kannst du das gerne tun, aber gefährde andere nicht mit deiner Leidenschaft. Wenn du dir einen gefallen tun willst, lass die Sauferei sein, bekomm dein Leben in den Griff und versuche dann deinen Weg bei der Bundeswehr.

Abgesehen von den Begleiterscheinungen, welche Laufbahn wird angestrebt?!? Fwdl ist klar, aber wenn es tatsächlich SaZ werden sollte?? Wie sieht es hier mit der Vorbildfunktion aus?!? Lass dir das alles mal durch den Kopf gehen...

mailman

ZitatUnd ein Krankenwagen und Feuerwehr kommen aus Sicherheitsgründen immer zu 90 %, wenn man in einen Graben gefahren ist ALLEINE

Das will ich sehen, das da ein  "Krankenwagen" (KTW) kommt..
Und Feuerwehr kommt entweder bei Personenschaden, Autobahn oder auslaufenden Betriebsstoffen. Nur weil ein Saufbrude alleine im Graben hängt und nicht eingeklemmt ist in der Regel nicht. Kommt aber auch aufs Stichwort an.


Das Problem wird sein, das da mehr passiert ist und die 2,03 Promille..

Ich würde in nächster Zeit evtl nicht oder nicht mehr mit der Bundeswehr  als AG rechnen.

Pericranium

Zitat von: mailman am 27. Januar 2015, 20:10:34

Das will ich sehen, das da ein  "Krankenwagen" (KTW) kommt..
Und Feuerwehr kommt entweder bei Personenschaden, Autobahn oder auslaufenden Betriebsstoffen. Nur weil ein Saufbrude alleine im Graben hängt und nicht eingeklemmt ist in der Regel nicht. Kommt aber auch aufs Stichwort an.


Erwartest du ernsthaft, dass ein Laie den Unterschied zwischen KTW/RTW/NAW erkennt? Das schaffen ja nicht mal die meisten Zeitungen/Nachrichtensender.
Genau wie der Unterschied zwischen RS/RA/NS.

wolverine

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KlausP

Zitat... Habe noch einen neuen Termin bei dem Gericht im März wegen Urteil usw...
... Bin ja nicht Vorbestraft, musste nur den Führerschein abgeben...

Bisher nicht, aber nach dem Termin im März mit einiger Sicherheit. Und bevor Sie sich falsche Hoffnungen machen: Sollte es eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe werden, ist es trotzdem eine Vorstrafe, die bei der Bewerbung angegeben werden muss und je nach Strafmaß eine mehrjährige Sperre nach sich ziehen kann..
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Chakou

Nehmen sie sich einen Anwalt der Ihnen hilft! Wenn Sie über 90 tagessätze kommen haben Sie sogar ein Eintrag im Führungszeugnis. Die Führerscheinsperre wird mindestens 12 Monate sein. Die MPU ohne Abstinenz werden Sie bestimmt nicht schaffen. Sie müssen mindestens damit es glaubhaft rüberkommt 1 Jahr Abstinenz nachweisen können. Reflektieren Sie mal die Sache und Ihre Vergangenheit. Ich hbae das ganze Spiel hinter mir. 12 monate Führerschein entzug, MPU, Selbsthilfegruppe, Sperre Bundeswehr. Ich bin beim Psychologen gefragt worden wegen der Alkoholfahrt. Ich habe mein Führerschein nach 3 Jahren erst wieder bekommen, weil man erst alles verstehen muss was man sich angetan hat und was anderen hätte passieren können. Ich habe die Unteroffizierseignung bekommen und fange am 1.10.2015 an und ich kann ihnen sagen das wird kein Spaziergang wenn sie wirklich zur Bundeswehr möchten.

Pofi

Zitat von: wolverine am 27. Januar 2015, 20:35:44
Zitat von: Pofi am 27. Januar 2015, 20:04:47
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c des Strafgesetzbuches) ermitteln.
Eher 316

§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.



Ich bin allerdings kein Jurist, lasse mich gerne eines besseren Belehren.

Verteidiger

Vorallem wenn Sie zur Bundeswehr wollen und dort mit scharfen Waffen hantieren dann sollten Sie auch in der Lage sein mit diesen um zugehen. Genau so wie ich ich nicht neben dem TE stehen möchte, der sich mit Steroiden vollpumpen, so möchte ich nicht neben Ihnen auf der Schießbahn stehen, wenn sie "einen Fehler machen". Also erst Mpu etc hinter sich bringen und mehre Jahre unauffällig bleiben dann BW. Jeder verdient eine zweite Chance. Was machen Sie eigendlich gerade Beruflich

dunstig

"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Elvis22

Zitat von: Verteidiger am 27. Januar 2015, 22:44:42
Was machen Sie eigendlich gerade Beruflich

Zitat von: OTT09 am 27. Januar 2015, 19:57:30
Jetzt, 8 Monate danach, hätte ich die Zeit und Möglichkeit !

Ich ahne es....  ;D

Zitat von: dunstig am 27. Januar 2015, 22:54:31
Ist hier nicht langsam alles gesagt?
Auch wieder wahr...

wolverine

Zitat von: Pofi am 27. Januar 2015, 22:02:53
Zitat von: wolverine am 27. Januar 2015, 20:35:44
Zitat von: Pofi am 27. Januar 2015, 20:04:47
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c des Strafgesetzbuches) ermitteln.
Eher 316

§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.



Ich bin allerdings kein Jurist, lasse mich gerne eines besseren Belehren.
Für 315c müsste man die konkrete Gefährdung anderer bzw. Beschädigung von fremden Sachen mit bedeutendem Wert nachweisen. Ohne das wird es der Auffangtatbestand. Bisher haben wir nur "ohne weitere Beteiligte in den Graben gefahren".
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

Zitat"ohne weitere Beteiligte in den Graben gefahren".
mit 2 Promille.

Nach Auskunft aus berufener Quelle bei Ersttätern üblicherweise ein Urteil wie folgt:
- 40 Tagessätze Geldstrafe
- Führerscheinentzug
- 9 Monate Sperre
(- die MPU kommt von der Fahrerlaubnisbehörde und ist nicht Teil des Strafurteils).

Your mileage may vary - aber die Größenordnung sollte schon stimmen ...

justice005

Ich schließe mich der Mehrheitsmeinung an.

Wenn es "nur" ein Unfall ohne fremden Schaden war, dann erfolgt eine strafrechtliche Verurteilung nach § 316 StGB. Vermutlich 40-50 Tagessätze. 6 - 9 Monate Sperre, definitiv MPU.

Wenn es zusätzlich zu einem Fremdschaden gekommen ist, dann erfolgt die Verurteilung nach § 315c StGB. Vermutlich 60-70 Tagessätze, etwa 12 Monate Sperre und natürlich auch MPU.

Auf jeden Fall muss die Verurteilung bei der Bewerbung angegeben werden. Vermutlich erfolgt dann keine Einstellung.

Übrigens: EGAL WAS EIN RICHTER; EIN ANWALT ODER GOOGLE SAGT:  DIE VERURTEILUNG MUSS AUCH DANN ANGEGEBEN WERDEN, WENN SIE GERINGER ALS 90 TAGESSÄTZE IST

Die Vorstrafenregelungen für das Führungszeugnis sind schnurz-piep-egal. Entscheidend ist das Bundeszentralregister und dort steht die Verurteilung definitiv drin. Selbst wenn die Bundeswehr bei der Einstellung "nur" ein Führungszeugnis haben will, fliegt die Nichtangabe der Straftat spätestens bei der Sicherheitsüberprüfung auf.

Zatarra

Falls der Themenstarter noch mit liest, würde ich auch gerne ein paar Worte dazu sagen, da ich mich in einer ähnlichen Situation befinde.

Solange das Verfahren noch läuft, kannst du es vergessen. Keine Chance. Spar dir die Mühe.

Falls du nach Jugendstrafrecht eine Strafe bekommst die nur im Erziehungsregister landet (wenn du zum Tatzeitpunkt unter 21 warst sehr wahrscheinlich), darfst du es sogar verschweigen (bzw. dich als nicht vorbestraft bezeichnen).

Das Problem ist nur, dass es auf dem Bewerbungsblatt den Punkt "Wurde Ihnen schon mal die Fahrerlaubnis entzogen?" gibt, da musst du es dann trotzdem angeben.

Ich war letztens bei einem Karriereberater und habe ihm von meiner Geschichte (Vollrausch wgn. Medikamenteneinnahme) erzählt und ich wollte wissen, ob es sich unter diesen Umständen überhaupt lohnt sich zu bewerben. Der war sich da auch unsicher und hat mir dann angeboten kurz einen der Musterungsärzte zu fragen.

Mir wurde dann gesagt, dass es nicht vollkommen hoffnungslos ist für den FWD genommen zu werden und ich voraussichtlich zumindest zur Musterung geladen werde.
Ob das so wirklich stimmt, kann ich jetzt noch nicht sagen (da ich meine Bewerbung noch nicht abgegeben habe), ich schätze aber mal das du mit deinem Alkohol noch bessere Chancen hast als ich.

Es empfiehlt sich trotzdem nicht zugedröhnt/besoffen zu fahren.  :o Bei mir ist das zumindest eine Sache für die ich mich echt schäme.

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