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Frage zur EinzelStube und Brandschutzbegehung

Begonnen von KingGhost, 12. Juni 2012, 16:48:50

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KingGhost

Guten Tag liebe Kameradinnen und Kameraden

Ich würde gerne wissen ob mein Disziplinarvorgesetzter mir vorschreiben kann, was ich nicht auf meiner Einzelstube haben darf (zb. Microwelle/Kochplatte). Ich befinde mich derzeit auf einem 21 monatigen Lehrgang und wohne 300km weit weg. Mir geht es hauptsächlich nur darum, dass ich auch am Wochenende dort bin und die Kantine nicht offen hat und ich somit auf Selbstverpflegung angewiesen bin.

Ich hätte noch eine Frage zur Brandschutzbegehung:
Morgen findet sie mal wieder statt und wir müssen wieder alle Elektrogeräte wegräumen (Computer/ Monitor / Lautsprecher etc. All das, was wir haben dürfen)
Ich zahle diese Stube und wohne die komplette Woche dort, wie sieht es aus, muss ich alles wegräumen oder nicht?
(ich würde gerne wissen, ob es dafür eine Vorschrift gibt und wenn ja, was diese dazu aussagt)


Mfg Stephan

schlammtreiber

Stichwort "Brandschutzvorschrift". Ja, der Disziplinarvorgesetzte (bzw der Kasernenkommandant) darf, muss so einiges verbieten.

Zudem gibt es Vorschriften wie genau bestimmte Geräte abgesichert sein müssen, wenn sie erlaubt werden (feuerfeste Unterlage, Befestigung, etc...)
Semper Communis
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miguhamburg1


schlammtreiber

Es sprach der General: was der Offizier darf oder nicht, das weiss der Spieß


Bundeswehr live, ich liebe es  ;D ;D ;D

[gelöscht durch Administrator]
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StOPfr

Ich finde es zumindest fragwürdig, wenn die Geräte vor und nach der Brandschutzbegehung mit Genehmigung aufgestellt und angeschlossen sind, während der Begehung aber "ausgelagert" werden. Welchen brandschutzrelevanten Sinn sollte das machen?
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KlausP

Keinen. Wer sowas zulässt, zeigt nur, dass er sich der Sache selber nicht sicher ist. Das schreit förmlich nach Weiterbildung in Form von Vorschriftenstudium.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

bayern bazi

hat bestzimmt was mit de BGVS  prüfung zu tun ;)

innerhalb der  kaserne dürfen ja nur geräte mit dieser prüfung verwendet werden ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

KingGhost

Das mit den BGVS hin oder her, meist bezieht sich das auf Geräte, die viel Strom verbrauchen (alte Einheit meinte, alles über 1600W hat nichts auf der Stube verloren). Die Geräte die weggeräumt werden müssen sind Computer (580W), Monitore (50W) und kleine Standfentilatoren...... Ich verstehe den Sinn leider auch nicht, warum man es vorher und nachher benutzen darf und dazwischen am Besten verstecken muss.

KingGhost

Zitat von: bayern bazi am 12. Juni 2012, 17:51:53
hat bestzimmt was mit de BGVS  prüfung zu tun ;)

innerhalb der  kaserne dürfen ja nur geräte mit dieser prüfung verwendet werden ;)
Am Besten einfach BGV A3 aufkleber kaufen und überall aufkleben und der Salat ist gegessen =)

Rollo83

Haben sie etwas mit Elektrik gelernt und sind berechtigt die Geräte BGVA3 zu prüfen?
Ich will nicht wissen was passiert wenn sie selber Aufkleber drauf machen ohne die Berechtigung und dann die ganze Kaserne ab brennt.

P.S. Gegen eine Umkostenpauschale von X reise ich zu ihrem Standort und prüfe jedes Gerät fachgrecht mit Aufkleber und Unterschrift.
Bis 1000W 5€ pro Gerät, ab 1000W 7,50€ pro Gerät  ;D

P.P.S Natürlich nicht ganz ernst gemeint nicht das ich jetzt verhaftet werde.

wolverine

Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
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mailman

Die Aufkleber alleine reichen ja eh nicht, man bräuchte ja sowieso noch das Protkokoll.

Ich darf zwar erst in rund 2 Jahren selber prüfen, aber ich hasse diese Prüfungen schon jetzt.

LwPersFw

Hallo KingGohst,

1. Sie haben eine Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr - Also bestimmt die Bw was erlaubt ist oder nicht !
    Und dabei spielt die Frage nach der Sinnhaftigkeit keine Rolle... !

2. Wenn Sie die für Ihren Standort geltenden Bestimmungen erfahren und erklärt haben wollen...
    ...wenden Sie sich an die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS)
    Diese Kameraden können Ihnen alles rund um dieses Thema genau erläutern.

3. Schauen Sie mal in die Kasernenordnung für Ihren Standort. In der Regel wird dort dieser Punkt behandelt.

4. Im Bedarfsfall kann das BwDLZ jedoch den Anschluss von Elektrogeräten zum Aufwärmen von
    Speisen genehmigen, wenn die in der ZDv 73/1 vorgesehenen Geräte oder Einrichtungen zur Zubereitung
    von Speisen nicht vorhanden sind oder aus zwingenden Gründen nicht genutzt werden können.

    Damit ist z.B. gemeint, dass es in den Unterkunftsgebäuden keine "Teeküchen" auf den Fluren gibt...




Als Beispiel hier ein Auszug aus der ZDv 70/1:

"1016. Der Betrieb elektrischer Heizgeräte (Heizlüfter, Heizstrahler, Radiatoren usw.) ist
grundsätzlich nicht statthaft. In begründeten Ausnahmefällen können von den Bundeswehr-
Dienstleistungszentren elektrische Zusatzheizgeräte bereitgestellt werden. Über deren Einsatz
entscheidet das BwDLZ (Objektmanagement). Dies gilt nicht für fest installierte Zusatzheizgeräte
in ständig besetzten Bereitschaftsräumen.

Private Heiz- und Klimageräte dürfen nicht verwendet werden.

Die Nutzung sonstiger privater Elektrogeräte mit Nennleistungen bis 1.500 Watt ist Angehörigen
der Bw unentgeltlich erlaubt.

1017. Elektrische Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Elektrische Geräte,
die nicht den allgemeinen Voraussetzungen für einen betriebssicheren Umgang erfüllen,
dürfen nicht verwendet werden.
Dienstliche und private eingebrachte elektrischen Geräte, die nach dem 1. Januar 1993 hergestellt
worden sind, müssen mit einer CE-Kennzeichnung (Bestätigung, dass EG-Richtlinien eingehalten
werden) oder mit einem vergleichbaren Qualitäts- oder Prüfkennzeichen versehen
sein. Für die betriebliche Sicherheit des privat eingebrachten elektrischen Gerätes ist der Besitzer/
Eigentümer verantwortlich.

Private elektrische Geräte müssen dem Besitzer/Eigentümer bzw. die Besitzerin/Eigentümerin
eindeutig zugeordnet werden.

Die Dienststellenleitung ist nicht verpflichtet, private elektrische Geräte nach Berufsgenossenschaftlicher
Vorschrift (BGV) A3 prüfen zu lassen.

Gemeinschaftlich genutzte private elektrische Geräte (wie beispielsweise Kühlschränke, Kaffeemaschinen,
Fernsehgeräte etc.), die keinem Besitzer/Eigentümer bzw. Besitzerin/
Eigentümerin eindeutig zugeordnet werden können, sind entweder auf Antrag der Dienststellenleitung
durch das BwDLZ aus der Liegenschaft zu entfernen oder, wenn sie weiter genutzt werden sollen
- durch die Dienststellenleitung im vereinfachten Verfahren zu inventarisieren und
- im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen (BGV A3) zulasten der jeweiligen
Dienststelle zu prüfen.

1018. Zur sicheren Stromversorgung und zur Vermeidung überhöhter Leistungsspitzen kann
das BwDLZ für den Anschluss privater Elektrogeräte Beschränkungen festlegen."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KingGhost

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, am Besten räume ich einfach morgen alles weg und sobald die Begehung vorbei ist, wieder alles hin...
Ich wünsche noch einen angenehmen abend.

Mfg

LwPersFw

#14
richtig wäre...

- Sie lassen alle Geräte stehen die Ihr Privateigentum sind und die nicht eine Nennleistung größer 1500 W haben
- kennzeichnen diese als Ihr Eigentum - z.B. Aufkleber "Privateigentum von DGR Name"
- Sollte es sich um Geräte wie Wasserkocher, Herdplatte handeln - sorgen Sie für eine Feuerfeste Unterlage z.B. Fliese
- Sollte jemand für diese Geräte die BGV A3-Prüfung fordern - verweisen Sie auf die ZDv 70/1 Nr. 1017, die dies
  nur noch für Geräte in gemeinschaftlicher Nutzung fordert

und berücksichtigen dabei eine eventuell in der Kasernenordnung vorgegebene Beschränkung hinsichtlich der Anzahl
der Geräte, oder der erlaubten Watt-Zahl...  gemäß der ZDv 70/1 Nr. 1018...

Aber Achtung :
Viele Kasernenordnungen führen nur deshalb nicht die 1500 Watt an, weil nach älteren Versionen
der 70/1 nicht soviel erlaubt war. Hier muss nur die Kasernenordnung an die ZDv angepasst werden...
Es sei denn Nr. 1018 kommt zur Anwendung...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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