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einziehung in den krieg

Begonnen von Dave Stinson, 06. Oktober 2012, 17:29:50

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Dave Stinson

hallo leute!

ich hab eine frage; wenn man den freiwilligen wehrdienst beendet hat,
wielange kann man dann im nachhinein im kriegsfall eingezogen werden?
gibt es da ein limit oder muss man sein leben lang damit rechnen notfalls
in den krieg ziehen zu müssen (FALLS in deutschland wieder ein krieg ausbrechen sollte) ?

bitte um eine schnelle antwort!

justice005

Die Frage lässt sich so nicht beantworten.

Im Falle eines großen vaterländischen Kriegs würde man wieder Wehrpflichtige einberufen, und da macht es keinen Unterschied, ob man Vordiensterfahrungen hat oder nicht (abgesehen vom Reservedienstgrad). Es spielt also keine Rolle, ob man jetzt einen freiwilligen Wehrdienst ableistet oder nicht.

Rechtsgrundlage ist zunächst mal Art 12a GG. Danach kann zunächt mal jeder Mann ab 18 einberufen werden. (Ganz pauschal)
Weitere Regelungen finden sich im Wehrpflichtgesetz.

KlausP

§ 3 Wehrpflichtgesetz gibt dazu Auskunft:

Zitat§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
(5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

Richtig... Bis zum 60. Geburtstag. War allerdings zu faul zum nachschlagen....  ;D


justice005


Dave Stinson

gilt das jetzt nur für die, die schonmal waren oder allgemein für jeden deutschen staatsbürger?
hab den paragraph dazu jetzt nicht wirklich gut verstanden

justice005

Das gilt für jeden deutschen Staatsbürger, der wehrtauglich ist.

Glaubst Du, mit den paar Reservesoldaten, die irgendwann man gedient haben, ließe sich ein Krieg führen? Da müssen dann schon alle ran....


Dave Stinson

schon, nur es gibt auch ein gesetz mitlerweile, dass man den krieg aus glaubensgründen verweigern kann.
paralell zu meiner eigentlichen frage, würd ich noch gerne wissen ob das im krieg immernoch gilt oder dann außer kraft tritt?
(nicht auf mich bezogen, sondern allgemein. ein deutscher staatsbürger kann immerhin auch so einer sein).

justice005

Sag mal, worum geht es dir konkret? Die Fragen sind offen gesagt ziemlich dümmlich, weil man nicht weiß, worum es dir eigentlich geht.

1. Laut Artikel 12a des Grundgesetzes kann jeder männliche Staatsbürger ab 18 einberufen werden, wenn es nötig ist. Punkt.
2. Aus Gewissensgründen kann man den Wehrdienst verweigern. Das ist aber nicht neu, sondern gab es auch schon immer.

Das hat nichts - aber gar nichts - mit dem freiwilligen Wehrdienst von heute zu tun.


ulli76

Doch, gilt auch im Kriegsfall. In dem Fall wirst du dann z.B. in Lazaretten als Hilfspfleger oder je nach Qualifikation eingesetzt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

BulleMölders

Ich möchte mal sehen wieviele Kriegsdienstverweigerer auf ein mal kein Problem mehr mit Waffen haben, wenn ihre Familie und ihr Heim direkt bedroht sind.

Gesendet von meinem Nexus 7 mit Tapatalk 2

Test


Ralf

er weiß vllcht schon mehr, was auf uns demnächst zukommt ;)
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

KlausP

Zitat von: Dave Stinson am 06. Oktober 2012, 17:49:21
schon, nur es gibt auch ein gesetz mitlerweile, dass man den krieg aus glaubensgründen verweigern kann.
...

*Ironie on*     Echt jetzt? Seit wann gib es das denn? Hab ich ja noch nie gehört!    *Ironie off*
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Paramedic

Naja wenn wir alle den Krieg verweigern, vielleicht ist dann Weltfrieden?  ;D
- The easy way is always mined.

Hauptfeldwebel d.R.