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Bundeswehr und Schwangerschaft

Begonnen von Stephie, 17. Februar 2008, 14:17:24

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Stephie

hi ich hab mal ne frage,

ich mache zur Zeit eine Ausbildng zur RettAss aber nicht bei der Bundeswehr sondern zivil!!! Möchte diese abschließen dann bin ich 21 Jahre!

Zur zeit schwebe ich mit den Gedanken danach zum Bund zu gehen und die Feldwebellaufbahn im Sanitätsdienst anzustreben, und das als Frau!!!

Ich würde mich dann ja für eineige Jahre verpflichten!

Für mich stellt sich trotzdem die Frage wie es ist, wenn eine Soldatin schwanger wird! Was pasiert dann? Wie sieht es mit Mutterschutz etc. aus? Kann man für diese zeit pausieren und dann wieder einsteigen? Ich hoffe mir kann jemand helfen!!!

LG Stephie

BulleMölders

Die allgemeinen Regel des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs gelten auch für die Bundeswehr.
Test

Stephie

also hat ma da keine wiedereinstellungsprobleme und hat auhc keine probleme für diese zeit zu pausieren! Und das während der gesamten laufbahn???

Michael_P

Hallo Stephie18,

Schau mal hier http://www.deutsches-wehrrecht.de/WR-Gesetzestexte.html

unter Punkt 28
Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten
(Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV)

und 29
Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen 
(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)


Gruß Michael

Andi

Zitat von: Stephie18 am 17. Februar 2008, 14:22:32
also hat ma da keine wiedereinstellungsprobleme und hat auhc keine probleme für diese zeit zu pausieren!

Da man nicht entlassen wird hat man auch keine Wiedereinstellungsprobleme und an sich ist das alles nur ein wenig Papierkram.

Gruß Andi
the rest is silence...

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Stephie


Stephie

ach eine frage hab ich noch!!!

@Michael_P: Hab mir dein link grade mal angeschaut!!!

Da steht das eine schwangere Soldatin nicht zu tätigkeiten herangezogen werden darf, bei der die Gefahr zu einer Infektionskrankheit besteht! Als RettAss ist das doch meist nicht zu verhindern!!! Heißt das dann automatisch das man sobald man schwanger ist im Sandienst in den Mutterschutztreten muss?

Andi

Nur weil du eine Ausbildung als Rettungsassistent hast heißt das ja nicht, dass du auch immer als Rettungsassistent eingesetzt wirst - egal ob schwanger oder nicht. Gibt auch genug Büroarbeiten oder sonstige Einsatzmöglichkeiten. Immer dran denken, wenn du zur Bundeswehr gehst, dann als Soldat und als nichts anderes.

Gruß Andi
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Stephie

ok das wollte ich hören!!!

Danke vielmals!!! Ihr habt mir in der Entscheidung sher weitergeholfen!!!

erdpichel

Zitat von: Stephie18 am 17. Februar 2008, 14:17:24


Zur zeit schwebe ich mit den Gedanken danach zum Bund zu gehen und die Feldwebellaufbahn im Sanitätsdienst anzustreben, und das als Frau!!!


als was auch sonst ;)
Anfangen im Kleinen, Ausharren in Schwierigkeiten, Streben zum Großen.
-Friedrich Alfred Krupp-

Waffen mit heißen Kirscheln =)

DaSchlui

wie ist das denn wärend der elternzeit wird einem da der sold gekürzt oder bekommt man den vollen sold!?

ulli76

Auch als Soldat bekommst du während der Elternzeit Elterngeld. Allerdings genießt du weiterhin UTV.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

1 Grundlagen

§ 28 Abs. 7 Soldatengesetz
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG)
Elternzeitsoldatenverordnung (EltZSoldV; VMBl 2009 Seite 49 ff.)
Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung für Soldaten und Soldatinnen (AusfBestEltZSoldV)

2.2 Anspruch

Alle Soldatinnen / Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
unter den in §§ 1 und 2 EltZSoldV genannten Voraussetzungen.

Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bleibt bestehen. (§ 28 Abs 7 Soldatengesetz)

Anspruch auf Elternzeit besteht - unabhängig vom Anspruch auf Erziehungsgeld - bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres eines Kindes; bei einem angenommenen und bei einem Kind in Adoptions- oder Vollzeitpflege
kann die Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis
zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, genommen werden.

Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass dies
für beide Elternteile zusammen gilt, also keine viermalige Aufteilung für jeden von ihnen. Ein Anteil von bis zu
zwölf Monaten der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit kann nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG
noch so lange gewährt werden, wie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut wird.
Hierbei ist eine Abstimmung mit den dienstlichen Interessen erforderlich. Diese Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss
rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes beantragt worden sein, damit die Entlassungsdienststelle nicht
nachträglich mit Elternzeitansprüchen konfrontiert wird, die sie bereits für verfallen halten durfte.

Bei Antragstellung ist gemäß § 2 Abs. 1 EltZSoldV anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit
beantragt wird. Diese Angabe ist grundsätzlich bindend.

Elternzeit muss nicht unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen.

Mutterschutz wird auf die mögliche dreijährige Elternzeit angerechnet. Sie beträgt damit nicht drei Jahre nach der Mutterschutzfrist
(Ausnahme nur in besonderen Härtefällen).

Elternzeit darf nicht länger als bis zum festgesetzten Ende des Wehrdienstverhältnisses erteilt werden.
Endet das Wehrdienstverhältnis vor dem Ende der genehmigten Elternzeit (z.B. DU), ist der Soldatin / dem Soldaten ein
Änderungsbescheid über das zeitgleiche Ende der Elternzeit zu erteilen.

Änderungen der Anspruchsberechtigung sind unverzüglich zu melden (eine Änderung liegt vor, wenn wenigstens eine der
Voraussetzungen zur Erteilung der Elternzeit weggefallen ist (§1 Abs. 1 EltZSoldV).

Bei der Beantragung von Elternzeit ist zu beachten, dass Elterngeld von den dafür zuständigen Stellen der Kommunen -
bei entsprechender Freistellung durch den Dienstherrn - grundsätzlich für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird.
Das Elterngeld wird nur dann für 14 Monate gezahlt, wenn der zweite Elternteil für mindestens 2 Monate Elternzeit in Anspruch
nimmt (§ 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

D.h. für max. 14 Monate erfolgt eine finanzielle Unterstützung durch das Elterngeld - danach kann zwar noch bis
insg. 3 Jahre Elternzeit bestehen, es gibt aber kein Geld mehr !

Und ganz wichtig bei der Frage der Rückkehr aus der Elternzeit :

Dienstpostenbesetzung / Dienststellen

Nach Beendigung der Elternzeit hat die Soldatin / der Soldat keinen Anspruch auf
ihren / seinen bisherigen Dienstposten in ihrer / seiner bisherigen Einheit und ihrem / seinem bisherigen Standort.

Es ist jedoch sicherzustellen, dass bei Elternzeit von bis zu sechs Monaten Dauer ein gleichwertiger Dienstposten
nach Beendigung der Beurlaubung innerhalb des Standortes zur Verfügung steht.

Bei der Verwendungsentscheidung sind die persönlichen und familiären Interessen nach Möglichkeit angemessen zu
berücksichtigen.

Die Soldatin / der Soldat ist zu belehren, dass ihr / sein Dienstposten, wenn es dienstlich erforderlich ist, nachbesetzt werden kann.

D.h. im Rahmen der "Vereinbarkeit von Familie und Beruf" wird man immer versuchen, die Soldatin am ehemaligen Standort
weiter zu beschäftigen, es bleibt aber - sie hat darauf KEINEN Anspruch !

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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