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Beitragsservice - Laufbahnunabhängig in Verbindung mit Lehrgängen § 18 SG

Begonnen von Ekliptik, 18. Dezember 2015, 17:45:27

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Ekliptik

Hallo zusammen,

vorab möchte ich darauf hinweisen die Suche genutzt zu haben und auf Grund unzureichender Antworten mich entschlossen ein neues Thema zu beginnen.

Folgende Lage: Bei der Bundeswehr habe ich am 01.01.2013 als FWDL 6M angefangen. Ab dem 01.07.2013 wurde ich in die Laufbahn der Offiziere ohne Studium (Heer) übernommen. Eine "eigene" Wohnung hatte ich ab dem 01.10.2013. Diese Adresse war die Wohnung meiner Freundin auf die ich mit angemeldet wurde, da das Gesetz es vorsieht, dass man sich irgendwo anmeldet. Man könnte als von einer Postanschrift bzw. Adresse zur Wahlberechtigung sprechen. Diese Wohnung wurde auch nicht als anerkannte Wohnung gesehen, sodass Trennungsgeld weder beantragt noch ausgezahlt wurde.

Nun möchte ich mich auf den Gesetzesantrag beziehen und meine Annahmen bzw. Interpretation und den Übertrag auf meine Situation schildern.

Meine Laufbahn sah bis jetzt wie folgt aus: (Zeiträume sind grob gewählt, Feiertage können den jeweiligen Lehrgangsbeginn ändern)

Lehrgang 01.07.2013 - 31.12.2013 OAL
Lehrgang 01.01.2014 - 31.06.2014 OL 1 + OL 2
(Lehrgang?) 01.07.2014 - 31.12.2014 Truppenpraktikum (2x)
(Lehrgang) 01.01.2015 - 31.03.2015 C/CE Führerschein/Übleiter
(Lehrgang) 01.04.2015 - 31.12.2015 OL3

All diese Lehrgänge hatten auf Grund der Distanz sehr oft zur Folge, dass ich an den Wochenenden nicht nach "Hause" fahren konnte sondern zum Teil sehr lange in der Kaserne war.

Nach dem Gesetz sehe ich es so, dass man in bestimmten Fällen, also Lehrgängen, zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist.
Dies wäre eine der Ausnahmen um sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen.

(ARD ZDF Deutschlandradio = Beitragsservice)

Ausschnitt Gesetz

Zitat
2. Verpflichtung

(1)
Der Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet (Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübung, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst gemäß § 6b des Wehrpflichtgesetzes, besondere Auslandsverwendung gemäß § 6a des Wehrpflichtgesetzes - VMBI 1996 S. 27 -), ist für die Dauer des Wehrdienstes bzw. für den Zeitraum, in dem er Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz (VMBI 1996 S. 91) erhält, zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet.

(2)
Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit sind zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet während
a)
der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft in der jeweils geltenden Fassung - es sei denn, daß vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) im Einzelfall eine andere Entscheidung getroffen wird -,
b)
der Teilnahme an Lehrgängen,
c)
der stationären Behandlung in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr, einem zivilen Krankenhaus, einer Kuranstalt oder einem Pflegeheim,
d)
des zwangsweisen Aufenthalts bei einer Dienststelle der Bundeswehr (z. B. bei einem Feldjägerkommando) und während des sich anschließenden Transports zum Truppenteil,
e)
des Seedienstes auf Booten und Schiffen der Bundeswehr bei Abwesenheit von länger als 24 Stunden und in Auslandshäfen,
f)
der vorläufigen Festnahme nach § 17 der Wehrdisziplinarordnung (VMBI 1972 S. 340),
g)
des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, Jugendarrestes und Disziplinararrestes durch eine Behörde der Bundeswehr,
h)
der Durchführung eines besonderen Dienstgeschäftes in der Bundeswehr.

Da ich wie oben schon geschrieben, eigentlich die letzten Jahre durchgehende in der Kaserne an den unterschiedlichsten Kasernen in Deutschland war hätte ich diese Wohnung überhaupt nicht nutzen können, selbst wenn das der Sinn der Anmeldung in meinem Fall gewesen wäre.
Meine Freundin ist, da sie studiert und Bafög erhält, vom Beitrag befreit.

Nun wird von mir der gesamte Betrag für den oben genannten Zeitraum gefordert obwohl ich im Grunde nur auf dem Briefkasten stand.
Ich habe sie an verschiedenen Wochenenden besucht aber eben auch meine Eltern gleichermaßen. Da die Entfernungen oft bei einfacher Strecke bei 600km oder mehr lagen war ich in den meisten Lehrgängen an den Wochenenden eher in der Kaserne.

Nun meine Fragen:
Hat schon jemand Erfahrungen mit dem Beitragsservice gemacht und wurde auf Grund einer ähnlichen Situation befreit?
Übernimmt nicht die Bundeswehr für das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft sowieso den Beitrag für mich?
Zählt der Sold während den drei Jahren Ausbildung als Ausbildungsgeld?
Lohnt es sich mit einem Anwalt zu sprechen um für den Zeitraum der Lehrgänge eine Tilgung der Forderung zu erwirken und wie hoch werden die Chancen auf Erfolg eingeschätzt?
Hätte ich mich um dem zu entgehen an jedem Ort des Lehrganges neu anmelden müssen?

Nachdem ich einige Lange und ausführliche Briefe an den Beitragsservice geschickt hatte bekam ich nur sehr dürftige Antworten. Auf meinen Befreiungsantrag sowie die Auflistung meiner Lehrgänge/Wohnen in der Unterkunft nach § 18 SG (mit Dienstsiegel und Unterschrift Major) wurde überhaupt nicht eingegangen sondern eine Erläuterung zum Abschluss des Anliegen geschickt und man würde keine weiteren Fragen mehr zu diesem Thema beantworten: Bitte 440 Euro zahlen.


Unabhängig der Laufbahn und der Art der Lehrgänge muss ich nochmals darauf hinweisen, dass ich hier auf sehr viel Freizeit und Heimat verzichtet habe um als Soldat zu dienen und fühle mich persönlich nicht fair behandelt nach all den Kompromissen nun für eine mir gar nicht nutzbare mögliche Leistung zu bezahlen.

Ich sehe selbst, dass dieses Thema mein eigenes Schicksal widerspiegelt aber auch weiss ich von vielen Kameraden, die in der gleichen Situation stecken, dass sie einfach zahlen ohne sich der Sache anzunehmen.

Sollte ich hier komplett ein falsches Bild davon haben, welche Rechte und Verpflichtungen ich habe würde ich es sehr begrüßen mir diese mit entsprechender Erklärung darzulegen.

Vielen Dank und hoffentlich viele Antworten.

F_K

Im Auto wird kein Radio gehört?

Ich würde es so sehen, das Du grundsätzlich für die von Dir genutzte Wohnung Beiträge Zahlen musst, Du hast Dich ja bewusst dagegen entschieden, in der Kaserne zu wohnen / Dich dort zu melden.

F_K

Ergänzung:
- Deine Quelle bezieht sich auf Verpflegung, die hier wohl keine Rolle spielt
- Bei den Gründen zur Beitragsbefreiung / Minderung sind SaZ / BS nicht erwähnt ( schaut man sich die Befreiungsgründe an, ist das auch stimmig - selbst bei einer Wohnung im der Gemeinschaftunterkunft)

Ekliptik

Vielen Dank für die Antwort. Die Quelle wurde mir so zugeschickt mit der Begründung das in § 18 diese Formulierung wohl die Begründung sei auf Lehrgängen in der Kaserne zu wohnen. Die Verpflegung ist hier das Hauptthema aber dennoch würde wohl das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft mit behandelt.

Danke, dass dies nun richtig gestellt wurde und diese Gesetz nicht auf die Situation übertragen werden kann

F_K

... Und mal ernsthaft:

- Du Dienst freiwillig, wie tausende OA vor Dir (bitte nicht jammern über Dein Schicksal)

- GEZ ist eine Zwangsabgabe, die auch für Dich gilt (und Du bekommst gute Bezüge, die weit über den Befreiungsgründen liegen)

Aus meiner Sicht bleibt da nur: Lachen, zählen, fröhlich sein ....

ToMA

Zitat von: Ekliptik am 18. Dezember 2015, 17:45:27
.... da das Gesetz es vorsieht, dass man sich irgendwo anmeldet.

Korrekt. Nach § 9 Abs. 1 BGB am Standort. Sie hätten sich also nicht am Wohnsitz Ihrer Freundin anmelden müssen. Dann hätten Sie auch keine GEZ-Gebühren zahlen müssen, selbst dann nicht, wenn Sie bei Ihren Eltern gemeldet geblieben wären (vorausgesetzt, sie zahlen GEZ-Gebühren ;-) ).
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

turbotyp

Man zahlt doch eh eine Pauschale pro Haushalt. Da ist es doch egal ob von zwei Bewohnern einer befreit ist. Der Beitrag bleibt doch derselbe.

Ekliptik

Ja an dem Dienst und der Bundeswehr hab ich überhaupt nichts auszusetzen, im Gegenteil, ich bin mit meinem Arbeitgeber sehr zufrieden. Auch die Tatsache, dass es andere vor mir schon zahlen mussten ist mir bewusst. Und auch dass ich recht gut verdiene stimmt, wenn man mich mit anderen Auszubildenden vergleicht.

Im Grunde hätte mich an der Stelle interessiert ob es (da ja ohne Studium) für Soldaten die über langen Zeitraum dauernd auf Lehrgänge müssen und nie wirklich zuhause sind eine Möglichkeit gibt da etwas zu machen.

Jedoch wusste ich bis jetzt nicht, dass SAZ und BS von der Minderung ausgenommen sind.
(Wobei dass die Leute vom Beitragsservice mir auch nie auf meine Fragen hin geantwortet habe. Dann hätte ich mir in der Tat einiges sparen können)

Ich werde wohl wie geschrieben lachen zahlen/zählen und fröhlich sein.

danke nochmals

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