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Arbeitsplatzschutzgesetz für Soldat auf Zeit (SaZ)?!

Begonnen von Tudi, 30. Mai 2011, 17:34:06

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Tudi

Hallo,

ich hab leider nix passendes gefunden bzw. nichts Eindeutiges.

Ich fange am 04.07.2011 meine AGA in Bad Frankenhausen an.
4 jahre verpflichtet, Mannschafter laufbahn mit untersten Mannschaftsdienstgrad und 6 Monaten Probezeit.

Im Arbeitsplatzschutzgesetz §16a ist immer die rede von Wehrpflichtigen.

In meiner Verpflichtugnserklärung steht "... 04 Jahre Wehrdienst zu leisten."


Trifft das Arbeitsplatzschutzgesetz §16a nun auch auf mich zu und ich muss mein Arbeitsverhältnis NICHT kündigen?
Oder halt doch Kündigen?

Bei der Einplanung sagte man mir ich müsste/sollte nicht kündigen aber mein Chef hat da bedenken weil überall die Rede von Wehrpflicht ist.

Kennt sich wer aus ?

Gruß
Tudi


schlammtreiber

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Tudi

So steht es auf der Seite des Bundesministerium der Justitz

Zitat§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1.
    für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
    für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

schlammtreiber

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Rollo83

Und was steht unter Punkt 1 und Punkt 2?

Für die ersten 6 Monate logisch weil Probezeit und unter 2 Jahre also für  höchstens FWDL 23 die aber keine SAZ sind.

Sie SAZ4 also über 2 Jahre Dienstzeit also logisch kombiniert fallen sie nict darunter.

Timid

Zitat von: Rollo83 am 31. Mai 2011, 15:47:46Für die ersten 6 Monate logisch weil Probezeit

Und für Tudi gilt die halbjährige Probezeit - also würde der erste Punkt in diesem Fall innerhalb der ersten 6 Monate wohl gelten.

Zitatunter 2 Jahre also für  höchstens FWDL 23 die aber keine SAZ sind.

"nicht mehr als zwei Jahre" ist nicht gleichbedeutend mit "unter 2 Jahre"! Nicht mehr als zwei Jahre dürfte sich auf die ROA SAZ2 beziehen.

Und da FWDL zwangsläufig keine SAZ sind, gilt der §16a für sie sowieso nicht ;)

ZitatSie SAZ4 also über 2 Jahre Dienstzeit also logisch kombiniert fallen sie nict darunter.

Das würde ich gerade nicht daraus schlussfolgern! Denn es steht in dem Paragraphen ja eben nicht, dass beide Punkte zutreffen müssen - also 6 Monate "Probezeit" und maximal 2 Jahre Dienstzeit.
Man könnte es auch so lesen: Wessen Dienstzeit auf zunächst nur 6 Monate festgelegt wird und/oder wer maximal 2 Jahre Wehrdienst als SAZ leistet, für den gilt innerhalb dieser 6 bzw. 24 Monate der Arbeitsplatzschutz.

Im Zweifelsfall sollte man nochmal beim zuständigen Kreiswehrersatzamt nachfragen oder, wenn man einen zur Hand hat, einen Juristen befragen. Denn wirklich "intuitiv" ist der Paragraph ja, wie man an dieser Diskussion sehen kann, nicht.
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Rollo83

Das er unter die 6 Monate Probezeit fällt ist ganz klar da sollte er natürlich nicht seinen Arbetsplatz kündigen.
Wie sich das jetzt mit dem ROA verhält weiss ich selber nicht aber ROA habend doch mindestens 24 Monate Dienstzeit oder? Wären also nicht unter 2 Jahre.
Ich würd die 2 Jahre halt auf FWDLer beziehn weil es genau die höchste Zeit ist die man dienen kann ohne SAZ zu werden.

Mir wär es auch absolut neu das ein SAZ seinen Job nicht kündigen müsste und unters Arbeitsplatzschutzgesetz fallen würde.
Wäre aber lustig wenn mein alter Chef mich nach 12 Jahren aufjedenfall wieder nehmen müsste und meine Stelle so lange frei halten müsste der würde sich bedanken.  ;D

Timid

Zitat von: Rollo83 am 31. Mai 2011, 16:06:36Wie sich das jetzt mit dem ROA verhält weiss ich selber nicht aber ROA habend doch mindestens 24 Monate Dienstzeit oder? Wären also nicht unter 2 Jahre.

24 Monate. Also exakt 2 Jahre. Und es steht dort, wie gesagt, nichts von "unter 2 Jahren", sondern "nicht mehr als 2 Jahre" = "maximal 24 Monate". Würde also zutreffen.

ZitatIch würd die 2 Jahre halt auf FWDLer beziehn weil es genau die höchste Zeit ist die man dienen kann ohne SAZ zu werden.

Das wäre komplett sinnfrei! FWDL sind als Wehrdienstleistende automatisch durch das Gesetz abgedeckt.
Und es sind, wie gesagt, keine SAZ, insofern ist der Paragraph für sie sowieso nicht zutreffend.

ZitatMir wär es auch absolut neu das ein SAZ seinen Job nicht kündigen müsste und unters Arbeitsplatzschutzgesetz fallen würde.

Das steht da aber so! ;)

ZitatWäre aber lustig wenn mein alter Chef mich nach 12 Jahren aufjedenfall wieder nehmen müsste und meine Stelle so lange frei halten müsste der würde sich bedanken.  ;D

Und genau das steht da eben nicht, da ja als Grenze eine "endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit" festgeschrieben ist.
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Tudi

Hallo,

der nette Herr vom Deutschen Bundeswehrverband meinte es würde das Arbeitsplatzschutzgesetz greifen. Kann Er mir aber nichts schriftliches geben da es nicht in seine zusändigkeit fällt. Ok.

Die Leute in Düsseldorf haben auch nix schriftliches was ich bei meinem Arbeitgeber vorlegen kann. Es lege an mir wie ich mit meinem Arbeitgeber verbleibe.

Wenn nix Eindeutiges vorliegt worauf ich mich berufen kann und jeder das Gesetz so interpretieren kann wie es passt hab ich für mich nun die Konsequenz gezogen und gekündigt. Thema durch.

Dank für Eure Antworten!

Gruß
Tudi

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