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Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeld bei ausscheidenden FWDL und SaZ

Begonnen von Bregenz12, 07. Mai 2013, 18:38:23

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Bregenz12

Hier eine kurze Zusammenfassung der geltenden Regelungen zum Thema ,,Arbeitslosmeldung" und ,,Arbeitslosengeld" bei SaZ und FWDL:

Frühzeitige Arbeitssuche (§ 38, Abs. 1 SGB III)

Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche besteht für ausscheidende FWDL und SaZ nicht.
Eine Arbeitsuchend-/Arbeitslosmeldung am 1. Tag der Arbeitslosigkeit ist rechtlich ausreichend.
Eine Meldung bei der Arbeitsagentur ist nur sinnvoll, wenn man auch wirklich eine Arbeit oder eine Ausbildung sucht.

Eine rückwirkende Arbeitslosmeldung ist nicht möglich.
Die Arbeitslosmeldung muss immer persönlich erfolgen.
Dabei den Personalausweis und einen Lebenslauf mitnehmen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Grundsätzlich hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man innerhalb der letzten beiden Jahre mindestens ein Jahr versicherungspflichtig gearbeitet hat.
Eine Tätigkeit als FWDL zählt dabei ebenso mit wie auch z. B. der Bezug von Krankengeld.
Wer nur 7 Monate FWDL gemacht hat und sonst nichts, hat in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. – die ,,verkürzte Anwartschaftszeit" greift bei FWDL nicht.
Das eine Jahr versicherungspflichtige Tätigkeit, kann man aus mehreren Arbeitsverhältnissen (+ FWDL) ,,zusammenstückeln".
Wer vor dem FWDL schon arbeitslos war und auch Arbeitslosengeld bezogen hat, kann ggf. seinen ,,Restanspruch" geltend machen.

Ein ausscheidender Soldat auf Zeit war nicht versicherungspflichtig tätig und hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grund seiner SaZ-Zeit.
Im Soldatenversorgungsgesetz ist aber geregelt, dass unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe (Alb) bestehen kann.
Technisch wird das über die Arbeitsagenturen abgewickelt und ist ähnlich dem Arbeitslosengeld.
Der Anspruch mindert sich allerdings um die Dauer der Übergangsgebührnisse

Ausscheidende SaZ 2: Anspruch auf Alb für 180 Tage (= 6 Monate), keine Minderung, da keine Übergangsgebührnisse gezahlt werden.
SaZ und Dienstzeit mehr als 2 Jahre: Anspruch auf Alb für 360 Tage (= 1 Jahr) – ggf. gemindert um die Dauer der Übergangsgebührnisse
Ab SaZ 6 besteht damit faktisch kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenbeihilfe.
Während des Bezugs von Arbeitslosenbeihilfe muss man aktiv Arbeit suchen und für eine Vermittlung zur Verfügung stehen.
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Arbeitslosen, außer dass bei einer geförderten ganztägigen Weiterbildung kein Anspruch auf Alb besteht.

Auch wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder –beihilfe besteht, ist es sinnvoll, sich arbeitslos zu melden ohne Leistungsbezug.
Natürlich nur dann, wenn man wirklich eine Arbeit sucht. Man unterliegt dafür weitgehend den gleichen Regelungen wie Arbeitslose, die Leistungen beziehen.
Der Zeitraum der Arbeitslosigkeit kann dann an die Rentenversicherung gemeldet werden, was bei der späteren Rentenberechnung eine Rolle spielen kann.
Nach einer Abmeldung dürfen die Daten aus Gründen des Datenschutzes nur maximal 10 Monate gespeichert werden, daher sollte bei der Abmeldung geklärt werden, ob die Meldung an die Rentenversicherung erfolgt ist.

Beiträge zur Krankenversicherung werden nur für die Zeiträume bezahlt, für die auch tatsächlich Arbeitslosengeld oder –beihilfe bezogen werden

Bei ,,Bedürftigkeit" kann man bei den örtlichen Jobcentern prüfen lassen, ob evtl. ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
Bei einem sehr geringen Satz von Arbeitslosengeld kann evtl. durch die Jobcenter eine Aufstockung des Betrags durch Arbeitslosengeld II erfolgen.
Das kann vor allem interessant sein bei Paaren, ggf. mit Kindern, wenn die Partnerin/der Partner nicht erwerbstätig ist.
Außerdem kann sollte man klären, ob ggf. ein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Dies soll ein allgemeiner Überblick sein, daher werden ausgesprochene Besonderheiten hier nicht berücksichtigt.
Ich hoffe, dass diese erste Übersicht für einige hilfreich ist.

Bregenz12

Hier aus aktuellem Anlass eine Ergänzung:
Ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für ausscheidende SaZ besteht lt. § 86a, Abs. 2 SVG nicht, wenn ein Soldat "unehrenhaft" aus der Bundeswehr entlassen worden ist. Da hier auch keine andere "Versorgung" greift, sollte man in diesem Fall möglichst rasch Kontakt mit dem Job-Center aufnehmen und sich dort arbeitslos melden. Vermutlich wird man dort aufgefordert, bei der Agentur für Arbeit zu klären, ob nicht doch ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht, aber es gilt ja immer der "Tag der Antragstellung". An einen Bezug von Arbeitslosengeld II ist auch die Krankenversicherung gekoppelt.

Hier die Gesetzespassage § 86a SVG: "(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist."

Nenya

Kannst du mir sagen, welche Fälle das sein könnten und vor allem, ob der Grund für die Entlassung irgendwo steht? Normalerweise wird das ja vom AG in der Arbeitsbescheinigung angegeben, aber die braucht ihr ja nicht.  Taucht das in der Bescheinigung über die Dienstbezüge auch auf?
"Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt."

~ Antoine de Saint-Exupery ~

KlausP

Der Grund für eine fristlose Entlassung ergibt sich aus Paragraph 55 des Soldatengesetzes und der steht dann auch in der Wehrdienstzeitbescheinigung. Eine "unehrenhafte" Entlssung gibt es nicht.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Bregenz12

Ja, gemeint war die "fristlose Entlassung", und die Wehrdienstzeitbescheinigung muss zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosenbeihilfe mit abgegeben werden. Dort ist der Hinweis enthalten.
Wichtig ist, dass die Betroffenen keine Zeit verlieren, weil z. B. die Übernahme der Krankenversicherungs-Kosten an einen Leistungsbezug gekoppelt ist, hier eben (bei Bedürftigkeit) Arbeitslosengeld II.

mailman

Unter Umständen kann auch eine Familenversicherung greifen wenn die Vorrausetzungen erfüllt sind (z.B. U23). Gerade bei ALG2 kann es bei sehr ungünstigen Vorrausetzungen und Bedarfsgemeinschaften usw. dazu kommen, das wenn man U25 ist und noch zuhause wohnt, die Eltern den ALG2 Antrag stellen müssen, der dann negativ  beschieden werden kann.

2009 selbst erlebt, inklusive Ärger mit dem Zoll wegen der Pflichtversicherung.


Ralf

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Bregenz12

Es geht hier wahrscheinlich um die Bescheinigung über die gesamte Dienstzeit. - Rufen Sie die Stelle an. von der Ihre Besoldung kommt. Die schicken Ihnen dann die Bescheinigung zu.

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