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Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren möglich?

Begonnen von WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND, 05. März 2019, 13:27:37

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LeK

So eindeutig fand ich das nicht. Die Akte, in welche da Einsicht verlangt wurde, war doch die Akte aus dem Disziplinarverfahren bzw der Rückführung, ggf Personalakte, und nicht die Beschwerdeakte? Zum Zeitpunkt, als er Akteneinsicht beantragte, war ja noch gar keine Beschwerde eingelegt.

Mich hat ehrlich gesagt durchaus irritiert, dass die WBO mitzitiert wurde, aber für mich ergibt sich daraus trotzdem nicht automatisch, dass sich das Akteneinsichtsrecht dann auch immer gleich mit auf die danach angelegte Beschwerdeakte erstreckt.

23a WBO verstehe ich auf den ersten Blick so, dass ausschließlich Soldaten, hinsichtlich denen im Rahmen einer Beschwerde ein Fehlverhalten thematisiert wird, Akteneinsichtsrecht haben. Also nicht einfach jeder, der sich beschwert fühlt. Dass das aber auch mal in Eins zusammenfallen kann, muss dem mE nicht widersprechen; dann würde ich auch 23a WBO bejahen.

Mag sein, dass bessere Argumente dafür sprechen, den Beschwerdeführer immer (bis auf die WDO-Ausnahmen) in die Akten sehen zu lassen. Aber eindeutig erscheinen mir die Norm und die Entscheidung des BVerwG (die ehrlich gesagt ja auch nicht exakt dieses problematisiert hat) keineswegs.

PS:
Dein Nachtrag bestärkt mich sogar in meinen Zweifeln. Was der Beschwerdeführer wissen muss, hat sich grundsätzlich aus dem Beschwerdebescheid zu ergeben; sonst ist dieser selbst bereits fehlerhaft. Das Akteneinsichtsrecht, welches in deinem neuerlichen Zitat erwähnt wird, ist eines eigens für das gerichtliche Verfahren. In § 100 VwGO, auf welchen verwiesen wurde, ist die Rede davon, dass jeder Beteiligte Akteneinsichtsrecht hat - das halte ich für eindeutig. Wenn ich mir dagegen § 23a I WBO iVm § 3 WDO ansehe, halte ich es immer noch für möglich, das Akteneinsichtsrecht auf den zu beschränken, dem ein Fehlverhalten vorgeworfen wird - passend zum Kern des Akteneinsichtsrechts der WDO.

Ohne mich festlegen zu wollen; nur Zweifel hab ich da schon noch.

Andi

Die WBO kennt keinen Beschwerde"gegner". Sie kennt nur den Beschwerdeführer und den für die Beschwerdebescheidung zuständigen Vorgesetzten.
Ein Beschuldigter nach WDO hat nur dann Einsicht in eine Beschwerde, wenn diese in sachlichem Zusammenhang zum Disziplinarverfahren steht aber auch dann grundsätzlich nicht in Unterlagen über die Beschwerde hinaus.

Gruß Andi
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

LeK

Sollte wirklich jemandem nicht klar sein, wen ich mit Beschwerdegegner gemeint hab: Denjenigen, dem in der Beschwerde ein Fehlverhalten angelastet wird.

Schöne Grüße

WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

Hallo,

also zunächst vielen Dank das sich mit der Sachfrage auseinandergesetzt wird! Ich weiß dies zu schätzen.

@justice005  --> Ja, falls Sie morgen/heute mal nachschauen könnten wäre toll.

@Andi / @LwPersFw / @all --> Auch vielen Dank für die Verweise auf die Ureile bzw. Beschlüsse!

Jetzt bin ich natürlich zu §§ & co nicht so sattelfest wie in den Dingen für die ich tatsächlich ausgebildet wurde, lese und verstehe/deute also mit meinem eigenen (Sach)Verstand. Und so wie ich es lese/verstehe, wäre wohl am ehesten noch  der erwähnte Beschluss BVerwG 1 WNB 4/14 v. 05.11.2014 "anwendbar/verweisbar" und wohl weniger der Beschluss BVerwG  v. 17.09.2013 - 1 WDS-VR 20.13!?

Und auch grundsätzlich empfände ich das  LeK mit seiner (Be)Wertung wohl nicht ganz unberechtigte "Zweifel" in den Raum stellt - ZUMINDEST basierend auf Erfahrungen aus dem Truppenalltag -.

Ich meine nehmen wir mal folgendes (tatsächliches) Beispiel:

So vor gut 10 Jahren bekam doch mal der Vereinsvorsitzende vom Darmstädter Signal (bin da kein Mitglied oder so, aber es ging vor paar Wochen ja mal wieder bzgl KSK was durch die "Presse" und dabei wurde auf den vergangenen Vorgang mit abgestellt), seines Zeichens (zumindest damals wohl) zugleich aktiver Offizier, ein als Drohschrift eingestuften Brief eines KSK Offiziers. Nachdem der Vereinsvorsitzende und aktive Offizier sich darüber beschwerte, soll der KSK´ler deswegen ein einfaches Diszi erhalten haben. Welche genau Form an Diszi wisse er aber nicht, er könne dazu nur vermuten, da im Beschwerdebescheid die genaue Art eines (gegebenenfalls verhangenen) Diszi nicht dargelegt war.

Jetzt mutmaße ich mal stark das der Vereinsvorsitzende aber AUCH daran, also auch an der genauen Art des Diszi, durchaus Interesse gehabt hatte und mutmaßlich auch mehr/tiefere Kenntnisse zum Beschwerdevorgang hat haben wollen, sprich u.U. auch im Zuge von Akteneinsicht. Wäre zumindest stark anzunehmen. Mithin gehe ich von aus das dem damals, insofern beantragt (wovon man jedoch ausgehen dürfte), auch keine Akteneinsicht gewährt wurde.

ODER kann es sein das er solchen (theoretisch und mutmaßlich) bekam oder hätte bekommen können, ABER die genaue Art an Disziplinarer Würdigung sich dann aus solch Sach-/Beschwerdeakte (am Ende des Verfahrens) nicht ergibt? Da dies in die Beschwerdeakte nicht mit eingepflegt werden muß?


Was mich etwas verwundert, zumal hier ja viele Kreisteilnehmer unterwegs sind und die die schon geschrieben haben, denen unterstelle ich auch tiefere Sachkenntnis, auch und insbesondere im Bereich der zahlreichen §§§ und Verordnungen, gerade im Bezug auf die Bundeswehr, dass scheinbar(?) noch niemand selbst solch Fall direkt oder indirekt unter den Fingern hatte oder davon betroffen war (also bzgl. Antrag auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren seitens dem Beschwerdeführer)!?!? Ist sowas tatsächlich so selten oder außergewöhnlich? Ich meine in der Truppe hat Chef/Kdr doch wiederkehrend mit Beschwerdevorgängen zu tun, sprich regelmäßig unregelmäßig stellen Soldaten Beschwerden. Und da wird ja wohl nicht jeder stets nicht wissen wollen wie Chef/Kdr seine Beschwerde inhaltlich bearbeiten oder bearbeitet haben.

Und ja mir ist bewußt das ich schlußendlich auch bei truppendienstlicher Beschwerde mich bis ans Truppendienstgericht wenden bzw. "durchreichen" lassen kann, NUR entscheiden ja gerade TrpDGerichte ja in aller Regel nicht zeitnah, sondern mit zeitlichen Verzug, da die wohl noch überlasteter sind als viele Chefs und Kommandeure. UND GENAU das, also zeitlicher Verzug, ist ja das was ich befürchte was sich für das Beschwerdeverfahren abträglich auswirkt UND meiner Bewertung nach auch im Gegensatz zum Beschleunigungsgebot steht.

"TRENNUNG"

Könnte jemand mir sagen wie er den Vorgang bzgl. der Drohung des Chefs gegenüber (zumindest) dem einem Kameraden und sein "erwünschtes" Kontaktverbot (im Sinne von: "ich rate Ihnen besser auf Abstand zu Hauptfeldwebel ... (also zu mir) zu gehen") gegenüber allen drei Kameraden wertet!? Also ich meine nicht etwaige Wertungen im Sinne von "ist ja schon Mafia-like", sondern:

A) Unverbindlicher oder schon rechtswidriger Befehl (auch bzgl. dem "Kontaktverbot", denn ich glaube die besagte ausgesprochene Drohung war eindeutig genug) ?

B) Verstoß gegen soldatische Pflichten (z.B. Kameradschaft), sprich Dienstvergehen und/oder (auch) schon im Bereich WStG und StGB anzusiedeln?

C) Könnte ICH MICH auch beschweren? Immerhin wird ja unter Abstellung auf meine Person gedroht und Kontaktabbruch nahe gelegt. Da ich kein nun ja nur noch d.R. bin und zur Zeit nicht in Wehrübung, sondern als Zivilist in der ""Freiheit"", dürfte bzw. könnte ich mich DIESBEZÜGLICH, also wenn sich dabei überhaupt für MICH SELBST ein Beschwerdereacht/-anspruch ableiten ließe, ja wohl kaum auf das Soldatengesetz und die WBO stützen können, sondern maximal auf das StGB. Oder?


PS: Und bitte nicht falsch verstehen, ich bin kein geborener "Anscheisser" oder Querulant und meine im Dezember vorgebrachte Beschwerde ist auch nur(!?) die dritte in 12 Jahren Dienstzeit!

WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

Bezüglich meiner letzteren Frage betreffend/ersichtlich unter C, also ob darüber auch ICH mich beschweren könnte oder rechtliche Handhabe hätte, fällt es mir nämlich schwer im Gesetz passendes zu finden.

Zwar fühlt man sich durch solch Verhalten selbst/persönlich diffamiert!

Sollte nachvollziehbar naheliegend sein, denke ich. Denn immerhin könnten sich Dritte die solches gesagt bekommen sonstwas bzgl. meiner Person denken, und zwar sicherlich wohl kaum gutes, und könnten natürlich auch Kontakt abbrechen, was dann ja irgendwo ein Eingriff in MEIN soziales Umfeld wäre. ABER weder der pure Gesetzeswortlaut bzgl. Verleumdung noch für Üble Nachrede wäre erfüllt. Zumindest meinem Verständnis nach. Aber dennoch wird man doch automatisch herabgewürdigt, wenn ein ex Chef zu ehemaligen ""Kollegen"" sagt sie sollen besser keinen Umgang mehr mit einem/mir pflegen.

justice005

ZitatDie WBO kennt keinen Beschwerde"gegner". Sie kennt nur den Beschwerdeführer und den für die Beschwerdebescheidung zuständigen Vorgesetzten.

Natürlich kennt die WBO einen Beschwerdegegner. Man nennt ihn den "Betroffenen". Definiert wird er in § 4 Abs. 3 Satz 3 WBO. An mehreren Stellen der WBO wird auf diese Definition verwiesen. Besonders wichtig ist der Betroffene in § 9 WBO, denn zuständig für die Beschwerde ist der Disziplinarvorgesetzte des Betroffenen. Würde die WBO keinen Beschwerdegegner kennen, ließe sich auch keine Zuständigkeit regeln.

Die Frage ist jetzt nur noch, ob nur der Betroffene das Recht auf Akteneinsicht hat oder auch der Beschwerdeführer. Es spricht einiges dafür, dass mit dem Verweis auf die WDO nur der Betroffene gemeint ist, da dieser sich ja gegen die Vorwürfe verteidigen können muss. Außerdem schließe ich mich LeK an, der zurecht darauf hinweist, dass sich alle für den Beschwerdeführer relevanten Informationen aus dem Beschwerdebescheid ergeben müssen, welcher auch aus sich selbst heraus und ohne Rückgriff auf die Akten verständlich sein muss.

Andererseits bin ich mir ziemlich sicher, dass in der Praxis auch dem Beschwerdeführer regelmäßig Akteneinsicht gewährt wird, insbesondere dann, wenn die Beschwerde durch einen Anwalt eingelegt wird und es sich um eine umfangreiche Sache handelt. Bei Konkurrentenbeschwerden etc. erfährt der Beschwerdeführer ja beispielsweise erst durch die Akteneinsicht, was der Konkurrent zu bieten hat und ob der Beschwerdeführer wirklich Chancen auf den Dienstposten hat.

Wie gesagt, ich versuche mal, etwas rauszufinden, da mich das jetzt auch interessiert.

Beste Grüße

LwPersFw

#21
Ich versuche es nochmal:

1.
Die WDO und WBO sind eigenständige Rechtsnormen - die aber in der Anwendung einzelner Teilbereiche "verbunden" sind.

+ Die WDO ... lässt Beschwerden zu - die gegen Entscheidungen nach der WDO gerichtet sind ... Hier ist dann z.T. nach den Vorgaben der WBO zu verfahren ( § 42 WDO )

+ Die WBO ... behandelt alle anderen Arten von Beschwerden ... und § 23a WBO bestimmt dann, dass für diese Beschwerdearten ... Regelungen der WDO adäquat anzuwenden sind.

2.
Die WBO kennt nur 2 "Handelnde"

+ den Beschwerdeführer
+ den zuständigen Vorgesetzten/die zuständige Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat

Mögliche Dritte ... spielen dabei keine Rolle. Bzw. gegen wen sich die Beschwerde richtet!

Denn dies kann eine Person sein, aber eben auch eine Behörde/Dienststelle!

"§ 1 WBO Beschwerderecht
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt,
+ von Vorgesetzten oder
+ von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder
+ durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein."


Auch dann nicht, wenn das beschwerderechtliche Ermittlungsverfahren ergibt, dass gegen Dritte dann auch disziplinarrechtlich zu ermitteln ist.

Dieses disziplinarrechtliche Verfahren, hat aber keine direkte Bedeutung für das beschwerderechtliche Verfahren.
Es hat insoweit Bedeutung, als sich ja aus den Ermittlungen ergibt, ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, oder nicht.

3.
Der Gesetzgeber hat für das Akteneinsichtsrecht im Rahmen der WBO bewusst keine eigenen Vorgaben in der WBO erlassen:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/7955

"Zu Nummer 20 (§ 23a)
Die Wehrbeschwerdeordnung verzichtet bewusst auf eigen ständige Regelungen zur Akteneinsicht, Befangenheit etc.
Stattdessen verweist die Neufassung nach bisher geübter Praxis auf die entsprechende Anwendung der einschlägigen,
den zuständigen Vorgesetzten weitgehend bekannten Regelungen der Wehrdisziplinarordnung hin
.

Absatz 2 erklärt für die gerichtlichen Verfahren die Verwaltungsgerichtsordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz
für entsprechend anwendbar. Dies gilt jedoch nur soweit, wie die Eigenart des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht.
Somit wird beispielsweise der Besonderheit Rechnung getragen, dass sich Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
sowie Betroffene
– anders als Klägerinnen und Kläger sowie Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren – nicht als Parteien gegenüberstehen."



Die adäquate Übertragung der Vorgaben zur Akteneinsicht, nach WDO, auf die WBO hat dann zur Folge:

1. An die Stelle des "Beschuldigten" nach WDO , tritt der "Beschwerdeführer" nach WBO

2. Dieser hat ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 WDO)

3. Dieses Akteneinsichtsrecht kann während der beschwerderechtlichen Ermittlungen eingeschränkt werden (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 Abs 1 Satz 1 WDO)

4. Nach Abschluss der beschwerderechtlichen Ermittlungen ist uneingeschränkt Einsicht zu gewähren

5. Ggf. kommt hier auch in Betracht, dem Beschwerdeführer und - soweit sich die Beschwerde gegen eine Person gerichtet hat -,
    dem Betroffenen rechtliches Gehör und damit die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. (analog § 28 Abs 1 VwVfG)

6. Schließlich wird der Beschwerdebescheid erstellt

7. Haben die beschwerderechtliche Ermittlungen zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen geführt und diese ein Dienstvergehen der Betroffenen ergeben,
    ist dem Beschwerdeführer nach § 13 Absatz 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob gegen die Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

8. Ist eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, wird dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, welche verhängt wurde.

9. Erfolgt die Akteneinsicht erst nachdem eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, wird diese für den Zeitraum der Akteneinsicht entfernt ... wegen 8.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

ZitatDie WBO kennt nur 2 "Handelnde"

+ den Beschwerdeführer
+ den zuständigen Vorgesetzten/die zuständige Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat

Falsch. Die WBO kennt auch den Betroffenen, siehe oben. Da habe ich es ausführlichst und unter Nennung der Gesetzesstellen beschrieben.

ZitatAn die Stelle des "Beschuldigten" nach WDO , tritt der "Beschwerdeführer" nach WBO

Nö. es wäre auch auch denkbar, dass an die Stelle des "Beschuldigten" in der WDO hier der "Betroffene" im Sinne der WBO tritt. Das würde sogar mehr Sinn machen.


Zitat2. Dieser hat ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 WDO)

Nö, das ist ziemlich umstritten, wie ich zwischenzeitlich weiß. Rechtsprechung des BverwG gibt es, aber die Fundstelle habe ich jetzt nicht im Kopf und Blindzitate verbieten sich.


Ich bin mir bei der ganzen Sache nicht sicher und das sage ich auch offen.

Ich warne nur dringend davor, hier im Forum mit einem Absolutheitsanspruch aufzutreten und felsenfeste Überzeugungen aus Inbrunst heraus zu tönen, die alles andere als sicher sind. Man sollte im Interesse der Fragesteller (insbesondere als Laie) immer betonen, dass man zwar hier eine Rechtsmeinung vertritt, aber man dafür keine Gewähr übernehmen kann. Und übrigens: Ausführungen werden nicht dadurch überzeugender, dass man den Fettdruck und Unterstreichungen benutzt. ;)



LwPersFw

@justice

Ich arbeite im Bereich InFü/Dienstrecht i.V.m. RB ... das ist unser "täglich Brot"


Zu Ihren Ausführungen:

"Betroffener"  vs  "Beschwerdeführer"

Ich habe ja gesagt, dass es "Dritte" = "Betroffene" geben kann.
Diese sind aber gesondert vom Beschwerdeführer zu betrachten.
Mit eigenen Rechten.

Innerhalb der Bw ist dies tägliche Praxis und nicht umstritten.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

Wow!

@LwPersFw   --> sehr ausführlich! Vielen Dank!

Sprich für mich als "einfachen Handwerker" bedeutet dies das man mir als Beschwerdeführer Akteneinsicht NUR ganz oder teilweise verweigern könnte WENN der Ermittlungserfolg dadurch gefährdet würde? Verstehe ich doch richtig, oder?

Und es bedeutet das man mir auch, insofern man nicht darauf abstellt das sonst Ermittlungserfolg gefährdet wäre, schon/noch BEVOR man den Beschwerdevorgang zum (vermeintlichen) Abschluss gebracht hat Akteneinsicht gewähren kann bzw müßte? Zur Not, ich über weitere Beschwerde und zur Not dann übers TrpDGericht gehend, ich solch Einsicht auch erzwingen könnte als Beschwerdeführer!?


@all

Was mich halt wirklich wundert ist das hier scheinbar niemand bislang ähnlich gelagerten Vorgang in der Praxis hatte (außer scheinbar LwPersFw in indirekter Art). Da ich halt mal unterstelle das es mehr als nur ein zwei Beschwerdeführer mit vergleichbarer Begehr schon gegeben haben sollte.


@justice005

Sie schrieben: "Wie gesagt, ich versuche mal, etwas rauszufinden, da mich das jetzt auch interessiert."

Fand sich was?

Vielen Dank!

PS: Was mich auch "verwundert", der Chef und Kdr haben doch jeweils direkten Draht zu RB oder WDA, mithin wenn jemand wie ich begehrlich nachfragt und Anspruch erhebt, dann sichern die sich doch mutmaßlich über die Experten ab. Und in solch Fall sollten deren Experten denen doch sagen WAS sich WIE verhält. In Annahme das deren Bewertung dann deckungsgleich der von LwPersFw dargestellten ist, auch da "täglich Brot", dann würden doch Chef/Kdr, insofern sie mir meine Begehr abschlagen mit der Begründung das ich keinen Anspruch drauf hätte da in der Vorschrift meine Begehr nicht vorgesehen wäre (und NICHT etwaig mit der Begründung das ein Ermittlungserfolg gefährdet sei), mit solch Falschdarstellung selbst sich in Gefahr von Dienstvergehen (sehenden Auges) begeben?? Ginge dann doch in Richtung bewußter Verdunklung/Verschleppung! Oder?

sledgehammer

@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

hier ein Urteil Beschwerdeführer sehr gut ausgeführt mit Begründungen und Verweise welche Gesetze Anwendung finden usw. Es geht um 4 Euro Stromdiebstahl.

BVerwG 2 WRB 4.14     TDG Süd 4. Kammer - 08.07.2014 - AZ: TDG S 4 BLc 1/14 und S 4 RL 2/14

https://www.bverwg.de/050815B2WRB4.14.0

WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

@sledgehammer

Dächte das im Vorfeld auch schon im Netz gelesen zu haben.

Wie auch immer, ich finde in den Ausführungen jedoch keinen "Verweis" welcher meine (Kern)Frage berührt. Wenn ich nicht Tomaten auf den Augen habe.

Nämlich ob mir als Beschwerdeführer schon WÄHREND dem Beschwerdeverfahren Akteneinsicht voll- oder teilumfänglich gewährt werden MUSS!?  Also auch noch BEVOR seitens der für die Beschwerde zuständigen etwaigen Stelle/n (also z.B. direkter oder nächster Disziplinarvorgesetzter oder in etwaiger weiteren Stufe das TrpDGericht, insofern z.B. die ersten beiden Stufen wegen Untätigkeit "abzugeben" hätten bzw. durch den Beschwerdeführer das TrpDGericht an-/aufgerufen würde) eine (ERSTE) Entscheidung über die Beschwerde getroffen wurde.

Dies natürlich unter Annahme das Akteneinsicht einen Ermittlungserfolg nicht gefährden würde. (Wobei solch vermeintliche Gefährdung sich aber meiner Ansicht nach wohl eh immer verhindern lassen könnte/sollte, denn dann gewährt man eben nur teilumfängleich, also unter Herausnahme etwaiger Inhalte deren Kenntnis einen Ermittlungserfolg (vermeintlich) gefährden würden.)

DAZU erkenne ich in den Ausführungen nichts. Oder bin ich "blind" bzw. deute/verstehe ich falsch?


PS: Zwecks etwaiger Abstellung auf Akteneinsicht verweigern weil solche (angeblich/vermeintlich) einen Ermittlungserfolg gefährden würde. Läge solch Einschätzung nicht sowieso (zunächst) immer bei dem der auch über die Begehr auf Aktensicht zu befinden hat? Wohl ja!? Und wäre dann nicht Tor und Tür geöffnet auf solch Basis Akteneinsicht VOR(!) Beschwerdeentscheidung STETS verwehren zu KÖNNEN?

Wogegen sich im Nachgang, wenn man NACH Beschwerdeentscheidung Akteneinblick vornimmt (da erst dann gewährt bekommen) zwar wiederum beschweren ließe, was aber ja wohl stets sehr sehr schwierig nachzuweisen sein dürfte. Also das der den Akteneinblick verwehrende Vorgesetzte, unter Abstellung darauf das vorheriger Akteneinblick den Ermittlungserfolg gefährden KÖNNTE und DAHER nicht gewährt wird/wurde, dass der dann damit falsch lag. Ich meine ist ja stets auch eine subjektive Bewertung ob was - wie/warum auch immer - einen Ermittlungserfolg gefährden KÖNNTE oder auch nicht.

LwPersFw

Der von @justice gegebene Hinweis zur Wertigkeit der hier gegebenen Hinweise ist entscheidend.

Ich empfehle Ihnen, suchen Sie sich einen versierten rechtlichen Beistand.
Besprechen Sie mit diesem die Sachlage - auf Ihren konkreten Fall bezogen ... und den aktuellen Verfahrensstand.
Sie haben ja geschrieben, dass das Verfahren ausgesetzt ist (nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WBO).
Damit "steht" das Beschwerdeverfahren.
Ob dies sachgerecht ist und keine "unangemessene Verzögerung" eintritt, kann auch nur ein Rechtsbeistand sachgerecht bewerten.

Sie können ja die hier getätigten Aussagen ausdrucken und mit zur Beratung nehmen.
Rechtswege und -verfahren können sehr kompliziert sein. Kleine Fehler können große Auswirkungen haben.
Als Laie sollten Sie nicht allein agieren. Dafür gibt es die Juristen!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

sledgehammer

@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

Zitat"DAZU erkenne ich in den Ausführungen nichts. Oder bin ich "blind" bzw. deute/verstehe ich falsch?"

Strafrecht ist im Grunde einfach und hat eine gewisse Logik. Verwaltungsrecht ist u.a. wie Steuerrecht da bieten sich viele Gestaltungsmöglichkeiten und da kann man bei Wort und Schrift schnell blind werden.

Auszug aus dem Urteil - BVerwG 2 WRB 4.14     TDG Süd 4. Kammer - 08.07.2014 - AZ: TDG S 4 BLc 1/14 und S 4 RL 2/14 – Ersetzen Sie Beschwerdeführer mit Beschwerdegegner! Damit kommt WStG zur Anwendung § 35 Unterdrücken von Beschwerden – Ihr Beschwerdegegner! versucht ja etwaige Zeugen zu beeinflussen/nötigen/ das Verfahren im Sande verlaufen zu lassen? wenn ich ihre Ausführungen richtig interpretiere. Weitere Gesetze kommen auch zur Anwendung. Akteneinsicht ist dann ein Muss ohne Wenn und Aber!

Zugleich hat der Beschwerdeführer die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere, wie hier, ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N.). Das ist bei einer eigenmächtigen Stromentnahme der Fall.

Das Truppendienstgericht hat auch zu Recht erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Offizier in einer Vorgesetztenstellung steht, die ihn gemäß § 10 Abs. 1 SG verpflichtet, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Soldaten in Vorgesetztenstellung - noch dazu Offizieren - obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung der verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - Rn. 54 m.w.N.).

§ 35 Unterdrücken von Beschwerden
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, bei dem Wehrbeauftragten des Bundestages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.

(3) Der Versuch ist strafbar.


LwPersFw

@sledgehammer  ... Ihr Hinweis ist nicht sachgerecht.

Der TE führt aus...

Zitat von: WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND am 05. März 2019, 13:27:37

...mit der Info das eine Entscheidung ausgesetzt würde.


Diese Aussetzung ist möglich und rechtskonform.

Das der TE die gegebene Begründung nicht akzeptiert ... ist zunächst rein subjektiv.

Durch die Aussetzung, wie ich bereits ausführte, wird der Beschwerdevorgang zunächst nicht
weiter bearbeitet, bis das andere Verfahren, dass Begründung der Aussetzung ist, abgeschlossen wurde.

Deshalb würde die Geltendmachung der von Ihnen aufgezeigten möglichen Rechtsverstöße ins Leere laufen.

Dem TE kann nur eine fundierte Überprüfung seines Einzelfalls durch einen Juristen weiterhelfen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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